+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A erkennt, dass C eine Pistole auf ihn richten will und erschießt C rechtzeitig.

Einordnung des Falls

Unmittelbar bevorstehender Angriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt.

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Genau, so ist das!

Der Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch seine Handlung einen anderen Menschen kausal und zurechenbar tötet. Dabei muss er Vorsatz (§ 16 Abs. 1 StGB) bezüglich aller objektiven Merkmale gehabt haben.Der Schuss ist nicht hinwegzudenken, ohne das der Tod des C entfiele (Kausalität). Dabei stellt das Schießen auf einen Menschen eine rechtlich missbilligte Gefahr dar, die sich auch im Tod des C realisiert hat (Objektive Zurechenbarkeit). Indem A den C wissentlich und willentlich erschossen hat, hat er seinen Tod mindestens billigend in Kauf genommen (Vorsatz)

2. A sah sich eines Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB) auf sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt.

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Ja, in der Tat!

Die Notwehrlage wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.Indem C seine Pistole auf A richtete, bedrohte er A’s Leben und körperliche Unversehrtheit.

3. Der Angriff des C war gegenwärtig (§ 32 Abs. 2 StGB).

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Ja!

Die Notwehrlage wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Unmittelbar bevor steht der Angriff, wenn es ohne wesentliche Zwischenschritte zu einer Verletzung kommen kann.C war kurz davor auf A zu schießen und ihn zu verletzen oder zu töten. Der Angriff stand hier somit ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar bevor.Merkhilfe: Der Angriff ist stets von Beginn des Versuchs bis zur Beendigung gegenwärtig.

4. Der Angriff war rechtswidrig (§ 32 Abs. 2 StGB).

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Genau, so ist das!

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Einen Straftatbestand muss das Angriffsverhalten nicht erfüllen. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.Der Angriff des C auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit des A steht objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung. Er war seinerseits nicht durch einen Rechtefertigungsgrund gedeckt und mithin rechtswidrig.

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