Identitätsfeststellung

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S sitzt in ihrem Lieblingsimbiss. Plötzlich stürmt die Polizei das Gebäude und verlangt von S und allen anderen Anwesenden, Namen und Wohnanschrift zu nennen. Die Polizei bekam den Hinweis, die Imbissbetreiberin handele mit Drogen im großen Stil.

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Einordnung des Falls

Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetz der Länder beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja, in der Tat!

Die Polizeigesetze der Länder beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Das Verlangen des P, dass S Namen und Wohnanschrift nennen soll, stellt eine Befragung (§ 9a POG PR, § 13 Abs. 1 S. 1 PAG TH, § 11 Abs. 1 S. 1 BbGPolG) dar.

Nein!

Die Polizei ist auch befugt im Rahmen einer Befragung, die befragte Person nach ihren Personalien zu fragen (vgl. Art. 12 S. 1 BayPAG, § 43 Abs. 1 S. 2 PoLG BW, § 11 Abs. 2 S. 1 BbgPolG). Die Feststellung der Identität im Rahmen einer Befragung ist allerdings nur von der Ermächtigungsgrundlage umfasst, wenn sie der weiteren Gewinnung sachdienlicher Informationen zu einem späteren Zeitpunkt dient. Die Feststellung der Identität muss also im weiteren Sinne auch der Sachverhaltsaufklärung und Informationsbeschaffung dienen. P verlangt von S, dass sie sich ausweisen soll. Dies erfolgt nicht mit dem Zweck, S später für eine Informationsbeschaffung erreichen zu können. P verlangt, dass sich S ausweisen soll, damit P weiß, wer S ist. Es liegt keine Feststellung der Identität im Rahmen einer Befragung vor.

3. Eine Identitätsfeststellung verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?

Genau, so ist das!

Eine Identitätsfeststellung (§ 18 HSOG, Art. 13 BayPAG, § 12 SOG HH) ermöglicht der Polizei in Erfahrung zu bringen, mit welcher Person sie es genau zu tun hat. Die Polizei kann personenbezogenen Daten über die Person erheben, worunter der Vor-, Nachname, der Geburtstag, -ort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit fällt. Die Identitätsfeststellung beseitigt die Gefahr am polizeilichen Schutzgut in der Regel nicht unmittelbar, sondern ermöglicht weitere Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung. Die Polizei möchte die Personalien von S feststellen. Es liegt eine Identitätsfeststellung vor. Die Bezeichnung der Standardmaßnahme als Identitätsfeststellung ist eigentlich ungenau. Vielmehr ist die Feststellung das Ergebnis der polizeilichen Aufforderung sich auszuweisen.

4. Nach vielen Polizeigesetzen der Länder muss für eine rechtmäßige Identitätskontrolle immer eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen (§ 181 Abs. 1 LVwG, § 27 Abs. 1 PolG BW, § 20 Abs. 1 SOG LSA). Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Darüberhinaus beinhalten die Polizeigesetze der Länder katalogartige Aufzählungen von abstrakten Gefahrensituationen, in denen eine Identitätsfeststellung möglich ist. In der Regel wird eine solche abstrakte Gefährlichkeit an einem gefährlichen Ort (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG TH, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayPAG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG), an einem Ort mit besonders gefährdeten Objekten wie Amtsgebäude und Versorgungsanlagen (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 HSOG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 NPOG § 181 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) und an polizeilichen Kontrollstellen angenommen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG, § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PolG RP, Art, 13 Abs. 1 Nr. 4 BayPolG).
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