Identitätsfeststellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S sitzt in ihrem Lieblingsimbiss. Plötzlich stürmt die Polizei das Gebäude und verlangt von S und allen anderen Anwesenden, Namen und Wohnanschrift zu nennen. Die Polizei bekam den Hinweis, die Imbissbetreiberin handele mit Drogen im großen Stil.
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Einordnung des Falls
Identitätsfeststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetz der Länder beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verlangen des P, dass S Namen und Wohnanschrift nennen soll, stellt eine Befragung (§ 9a POG PR, § 13 Abs. 1 S. 1 PAG TH, § 11 Abs. 1 S. 1 BbGPolG) dar.
Nein!
3. Eine Identitätsfeststellung verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?
Genau, so ist das!
4. Nach vielen Polizeigesetzen der Länder muss für eine rechtmäßige Identitätskontrolle immer eine konkrete Gefahr vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
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