Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
19. Mai 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (4.284 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung, sich auszuweisen, versucht B wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt seine Fingerabdrücke.
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Einordnung des Falls
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze der Länder beinhalten verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen von Fingerabdrücken des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
29.9.2022, 11:49:56
183 II LVwG SH enthält im Gegensatz zu den hier aufgelisteten Polizeigesetzen nicht das Wort "insbesondere". Handelt es sich dennoch nur um nicht abschließende
Regelbeispiele?
D34
18.1.2024, 20:49:01
Gleiches gilt für § 19 I HSOG.
Magnum
4.3.2025, 15:36:25
Woraus ergibt sich denn die
Ermächtigungsgrundlage, den Räuber mit auf die Dienststelle zu bringen? Zumindest in Berlin ist dies nicht aus § 23 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) zu entnehmen. Muss ich dafür zumindest wieder auf die
Generalklauselzurückgreifen?

Mickie
9.4.2025, 12:27:55
Ja, ich würde die
Generalklauselanwenden. Hier kann man dann noch diskutieren, ob es sich um einen VA (Duldung der Maßnahme, wobei die EGL die
Generalklauselist —> Anfechtungsklage) oder ein
Realakt(—>
Feststellungsklage) handelt. Dies ist umstritten, in der Klausur wird beides vertretbar sein.
Leo123!
13.5.2025, 15:23:40
Nein, ein Rückgriff auf die polizeiliche
Generalklauselist nach meinem Dafürhalten aufgrund einer - jedenfalls in Schleswig Holstein - vorhandenen Standardermächtigung nicht möglich. Die Heranziehung der polizeilichen
Generalklauselwürde einen schwerwiegenden und zugleich systematischen Fehler darstellen. Die Möglichkeit der Verbringung des Betroffenen zur Dienststelle ergibt sich aus § 181 IV LVwG SH. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme (Abnahme von Fingerabdrücken) ergibt sich aus § 183 I i.V.m. § 183 II Nr. 1 LVwG SH.