Erkennungsdienstliche Maßnahmen

3. April 2025

9 Kommentare

4,8(3.905 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung, sich auszuweisen, versucht B wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt seine Fingerabdrücke.

Diesen Fall lösen 97,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze der Länder beinhalten verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten.

Ja!

Die Polizeigesetze der Länder beinhalten mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogenen Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest Du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen von Fingerabdrücken des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?

Genau, so ist das!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die Feststellung, Registrierung und Auswertung individueller persönlicher Daten. Insbesondere zählt dazu die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale wie der Augenfarbe oder Messungen z.B. vom Blutdruck (Art. 14 Abs. 2 BayPAG, § 16 Abs. 3 PAG TH, § 15 Abs 3 NPOG). Das Abnehmen der Fingerabdrücke fällt unter die in den Polizeigesetzen ausgewählten Regelbeispiele und stellt somit "insbesondere" eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar. Sind erkennungsdienstliche Maßnahmen in den Polizeigesetzen der Länder aufgezählt, liegt damit keine abschließende Aufzählung vor. Dies wird deutlich durch das Wort "insbesondere". Es sind lediglich Regelbeispiele.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

29.9.2022, 11:49:56

183 II LVwG SH enthält im Gegensatz zu den hier aufgelisteten Polizeigesetzen nicht das Wort "insbesondere". Handelt es sich dennoch nur um nicht abschließende

Regelbeispiele

?

D34

D34

18.1.2024, 20:49:01

Gleiches gilt für § 19 I HSOG.

MAG

Magnum

4.3.2025, 15:36:25

Woraus ergibt sich denn die Ermächtigungsgrundlage, den Räuber mit auf die Dienststelle zu bringen? Zumindest in Berlin ist dies nicht aus § 23 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen) zu entnehmen. Muss ich dafür zumindest wieder auf die Generalklausel zurückgreifen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen