Erkennungsdienstliche Maßnahmen

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung sich auszuweisen, versucht S wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt einen Fingerabdruck.

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Einordnung des Falls

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetz der Länder beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Die Polizeigesetze der Länder beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen vom Fingerabdruck des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?

Genau, so ist das!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die Feststellung, Registrierung und Auswertung individueller persönlicher Daten. Insbesondere zählt dazu die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale wie die Augenfarbe oder Messungen wie der vom Blutdruck (Art. 14 Abs. 2 BayPAG, § 16 Abs. 3 PAG TH, § 15 Abs 3 NPOG). Das Fingerabdrucknehmen fällt unter die in den Polizeigesetzen ausgezählten Regelbeispiele und stellt somit "insbesondere" eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar. Sind erkennungsdienstliche Maßnahmen in den Polizeigesetzen der Länder aufgezählt, liegt damit keine abschließende Aufzählung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen vor. Dies wird deutlich durch das Wort "insbesondere". Es sind lediglich Regelbeispiele.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

29.9.2022, 11:49:56

183 II LVwG SH enthält im Gegensatz zu den hier aufgelisteten Polizeigesetzen nicht das Wort "insbesondere". Handelt es sich dennoch nur um nicht abschließende Regelbeispiele?

D34

D34

18.1.2024, 20:49:01

Gleiches gilt für § 19 I HSOG.

ITFuchs

ITFuchs

22.8.2023, 19:43:29

Der Bankräuber B heißt auf einmal S und dann wieder B.

/Q

/qwas

11.1.2024, 11:14:22

Ebenso ist die das Verb bei der ersten Frage dieser und der letzten Aufgabe im Singular statt Plural.

DO

don.dlaw

16.3.2024, 00:21:51

Dann ist eine erkennungsdienstliche Maßnahme wohl umso wichtiger ! :D


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