Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil - Rom I-VO
Verbrauchervertrag Rechtswahl
Verbrauchervertrag Rechtswahl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche D will von der belgischen Buchhändlerin B in deren Saarbrücker Buchhandlung ein Buch kaufen. D und B möchten vereinbaren, dass niederländisches Recht anzuwenden ist.
(Nach niederländischem Recht wäre die Rechtswahl formell und materiell wirksam. Es ist davon auszugehen, dass das niederländische Recht Verbraucher im selben Maße schützt, wie das deutsche.)
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Einordnung des Falls
Verbrauchervertrag Rechtswahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist auf den Vertrag zwischen D und B die Rom I-VO anwendbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl sind nach dem Gesetz des Gerichts zu bestimmen (lex fori), wo der Streit anhängig gemacht wird (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Rom I-VO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt ein Verbrauchervertrag vor (Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO)?
Ja, in der Tat!
4. Eine Rechtswahl ist bei Verbraucherverträgen immer möglich (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
24.4.2024, 12:30:31
In der vorherigen Aufgabe stand glaube ich, man könne bei unwirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung auf die objektive Anknüpfung zurückgreifen, in dieser Aufgabe steht nun, dass dies nicht möglich sei... Könnt ihr aufklären?
Paulah
16.5.2024, 21:16:28
Die Wirksamkeit der Rechtswahl ist nach Art. 10 Rom I-VO nach dem hypothetischen Vertragsstatut nach Art. 3 Rom I-VO zu ermitteln. D und B haben nach Art. 3 I 1 Rom I-VO niederländisches Recht gewählt. Nach dem Bearbeitervermerk ist diese Wahl wirksam. Art. 10 I Rom I-VO sagt aber auch, dass für die materielle Wirksamkeit des Vertrags auch das hypothetische Vertragsstatut [nach Art. 3 - 8 der VO] zu ermitteln ist. Nach Ar.t 4 I lit. A Rom I-VO unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt des B ist Saarbrücken. Wegen der Rechtswahl und Art. 10 I Rom I-VO verbleibt es aber bei der Wahl des niederländischen Rechts - das ist wohl mit dem "zirkulär" im Erklärungstext gemeint.
Johannes Nebe
25.8.2024, 11:44:55
"Will ... ein Buch kaufen" klang für mich nach der Vorbereitung eines Kaufvertrages, also nach
culpa in contrahendo, also Rom-II-VO. Ich verstehe, dass bei dem Fall die Rechtswahl im Vordergrund steht. Wie wäre es mit "kauft ein Buch" und "dabei vereinbaren D und B ..."?
Nanahou
11.9.2024, 06:20:33
Selbst wenn die Buchhändlerin Belgierin ist, betreibt sie doch einen Laden in Deutschland als Kauffrau. Reicht das für einen internationalen Bezug schon aus? Wenn die Dame jetzt erst 1 Monat in Deutschland wäre und deswegen belgisches Recht trotz Buchladen Anwendung finden würde, wäre das für Käufer doch extrem intransparent.
Timurso
11.9.2024, 06:50:14
Die Nationalität der Verkäuferin dürfte dafür nicht ausreichen, da hast du Recht. Allerdings wird der internationale Bezug hier wohl dadurch hergestellt, dass im Vertrag die Anwendbarkeit einer (aus Sicht des Orts des Vertragsschlusses) ausländischen Rechtsordnung vereinbart wird.