Zivilrechtliche Nebengebiete
Internationales Privatrecht
Besonderer Teil - Rom I-VO
Verbrauchervertrag Rechtswahl
Verbrauchervertrag Rechtswahl
4. Juli 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die deutsche D will von der belgischen Buchhändlerin B in deren Saarbrücker Buchhandlung ein Buch kaufen. D und B möchten vereinbaren, dass niederländisches Recht anzuwenden ist.
(Nach niederländischem Recht wäre die Rechtswahl formell und materiell wirksam. Es ist davon auszugehen, dass das niederländische Recht Verbraucher im selben Maße schützt, wie das deutsche.)
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Einordnung des Falls
Verbrauchervertrag Rechtswahl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist auf den Vertrag zwischen D und B die Rom I-VO anwendbar.
Ja!
2. Das Zustandekommen und die materielle Wirksamkeit der Rechtswahl sind nach dem Gesetz des Gerichts zu bestimmen (lex fori), wo der Streit anhängig gemacht wird (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Rom I-VO).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Liegt ein Verbrauchervertrag vor (Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO)?
Ja, in der Tat!
4. Eine Rechtswahl ist bei Verbraucherverträgen immer möglich (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO).
Nein!
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