Referendariat

Die StA-Klausur im Assessorexamen

Das materielle Gutachten

Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)

Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beschuldigter B wird von Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.

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Einordnung des Falls

Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist es zulässig, den Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung zu täuschen (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 136a Abs.1 S.1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten nicht durch Täuschung beeinträchtigt werden. Der Beschuldigte kann sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht getäuscht werden. Die Täuschung ist dabei von der kriminalistischen List abzugrenzen, welche in engen Grenzen zulässig ist. Der Vernehmungsbeamte darf Fangfragen stellen und doppeldeutige Erklärungen abgeben. Insoweit sind aber stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
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2. Ps fehlerhafte Belehrung stellt eine unzulässige Täuschung dar (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO), aufgrund derer Bs geständige Einlassung unverwertbar ist (§§ 163a Abs. 4 S. 2, 136a Abs. 3 S. 2 StPO ).

Nein!

Eine Täuschung in rechtlicher Hinsicht liegt vor, wenn die Vernehmungsperson falsche Rechtserklärungen gegenüber dem Beschuldigten abgibt, um bei diesem eine Fehlvorstellung über die tatsächliche rechtliche Lage hervorzurufen. Eine Täuschung liegt allerdings nur bei bewusster Irreführung vor.P hat den B lediglich versehentlich falsch belehrt. Es liegt daher keine unzulässige Täuschung iSd. § 136a Abs.1 S.1 StPO vor. Die versehentlich falsche Beschuldigtenbelehrung muss aber nach § 136 StPO beurteilt werden. Ggf. folgt dann aus dem Verstoß gegen § 136 StPO nach Abwägung ein unselbständiges Beweisverwertungsverbot.
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