Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beschuldigter B wird von Polizeibeamten P vernommen. P denkt fälschlich, dass ein Schweigen gegen einen Beschuldigten verwendet werden kann und weist B darauf hin. B lässt sich deshalb geständig ein.
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Einordnung des Falls
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (rechtlich)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist es zulässig, den Beschuldigten vor oder während seiner Vernehmung zu täuschen (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ps fehlerhafte Belehrung stellt eine unzulässige Täuschung dar (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO), aufgrund derer Bs geständige Einlassung unverwertbar ist (§§ 163a Abs. 4 S. 2, 136a Abs. 3 S. 2 StPO ).
Nein!
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