Videoüberwachung
4. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Infolge mehrfacher Abrechnungsmissstände überwacht Tankstelleninhaber T nun neben dem Verkaufsraum auch den Büroraum, der nur den Mitarbeitern zugänglich sind, per Video. Dies ist den Mitarbeitern bekannt. Mitarbeiterin M wird im Büroraum gefilmt, wie sie einige Zigarettenverkäufe nicht ordnungsgemäß abrechnet, woraufhin T ihr fristlos kündigt.
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Einordnung des Falls
Videoüberwachung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich trifft den Kündigenden die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit der Kündigung betreffen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist immer rechtswidrig.
Nein!
3. An eine offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an eine offene Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Eine dauerhafte und ohne konkreten Grund stattfindende Überwachung der Arbeitnehmer ist unzulässig.
Ja, in der Tat!
5. Die Videoaufzeichnungen im Büroraum erfolgten hier rechtswidrig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
1.10.2023, 08:27:17
Aus dem Sachverhalt kann man nicht herauslesen, dass das Filmen aufgrund falscher Abrechnung veranlasst wurde. Da steht nur, dass der AG dies beim Filmen entdeckte.

Lukas_Mengestu
16.10.2023, 16:54:42
Hallo Diaa, schau Dir hierzu gerne noch einmal den ersten Satz des Sachverhaltes an. Daraus ergibt sich, dass die Videoüberwachung infolge von Abrechnungsmisständen erfolgte :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lea
31.10.2023, 10:27:53
Gibt es für die Bewertung im Gesetz irgendeinen Anknüpfungspunkt?

Lukas_Mengestu
14.12.2023, 15:09:17
Hallo Lea, einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung gibt es leider nicht. Das BAG wägte hier zwischen der Belastung der überwachten Person (Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) und den Vorteilen für den Arbeitgebern ab. Sofern diese Abwägung
zugunstendes Arbeitnehmers ausfällt, unterliegen die Videoaufnahmen - wie hier - einem Beweisverwertungsverbot, sodass sie im Prozess nicht verwertbar sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Moltisanti
27.5.2024, 23:35:08
Warum sagst du wie hier ? Ich dachte in der Aufgabe wäre die Überwachung rechtmäßig und somit verwertbar @
Alex2
23.3.2024, 09:51:36
Wie würde man diese Problematik in der Klausur unterbringen, also in welchem Prüfungspunkt problematisieren? Und wäre es auch ein Problem, wenn die überwachende Maßnahme nur einen Verdacht begründen würde, aber nicht direkt das zur Kündigung berechtigende Verhalten aufzeigen würde? Also ist das auch bei einer Verdachtskündigung zu problematisieren?