Videoüberwachung

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Infolge mehrfacher Abrechnungsmissstände überwacht Tankstelleninhaber T nun neben dem Verkaufsraum auch den Büroraum, der nur den Mitarbeitern zugänglich sind, per Video. Dies ist den Mitarbeitern bekannt. Mitarbeiterin M wird im Büroraum gefilmt, wie sie einige Zigarettenverkäufe nicht ordnungsgemäß abrechnet, woraufhin T ihr fristlos kündigt.

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Einordnung des Falls

Videoüberwachung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich trifft den Kündigenden die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit der Kündigung betreffen.

Ja, in der Tat!

Der Kündigende muss das Vorliegen des wichtigen Grundes, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist, den form- und fristgerechten Zugang der Kündigung und die fehlerfreie Anhörung des Betriebsrats darlegen und beweisen (umfassende Darlegungs- und Beweislast). Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO). Sofern ein Beweismittel rechtswidrig beschafft wurde (Beweiserhebungsverbot), kann daraus ein Beweisverwertungsverbot resultieren. Dazu später mehr.
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2. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist immer rechtswidrig.

Nein!

Videoaufzeichnungen des Arbeitsplatzes stellen grundsätzlich einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) dar. Aufgrund der Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist daher im Einzelfall eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen. Bei Überwiegen der berechtigten Interessen des Arbeitgebers kann eine Videoüberwachung rechtmäßig sein.

3. An eine offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an eine offene Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die offene Videoüberwachung von Räumen, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (nicht öffentlich zugängliche Räume), ist konkreter als die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, da nur Arbeitnehmer Überwachungsobjekt sind. Aufgrund dieser höheren Eingriffsintensität in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Abwägung, ob die Videoüberwachung verhältnismäßig ist, kommt es auf Umstände des Einzelfalls an (Schwere des Eingriffs, Dauer der Überwachung).

4. Eine dauerhafte und ohne konkreten Grund stattfindende Überwachung der Arbeitnehmer ist unzulässig.

Ja, in der Tat!

Eine dauerhafte und ohne konkreten Grund stattfindende Überwachung ist unzulässig. Die offene Videoüberwachung findet ihre Grenzen, wo bei objektiver Betrachtung ein solcher psychischer Anpassungs- und Leistungsdruck entsteht, dass die betroffenen Arbeitnehmer in ihrem selbstbestimmten Handeln gehemmt sind. Dies ist der Fall, wenn eine lückenlose, dauerhafte und detaillierte Erfassung des Arbeitnehmerverhaltens während der gesamten Arbeitszeit erfolgt, sodass der Eindruck entsteht, jede Bewegung werde überwacht. In einem solchen Fall muss (wie bei der verdeckten Videoüberwachung) der konkrete Verdacht für eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen.

5. Die Videoaufzeichnungen im Büroraum erfolgten hier rechtswidrig.

Nein!

Der Büroraum darf nur von Tankstellenmitarbeitern betreten werden, sodass es sich um einen nicht öffentlich zugänglichen Raum handelt. Da den Arbeitnehmern die Videoüberwachung bekannt war, ist es zudem eine offene Überwachung. Zu beachten ist, dass die Videoüberwachung nicht in den Aufenthaltsräumen erfolgte, es somit keine lückenlose Überwachung war und erst veranlasst wurde, nachdem die Abrechnungen mehrfach fehlerhaft waren. Damit ist die Überwachung zum einen nicht grundlos erfolgt, zum anderen ist dadurch kein psychischer Leistungsdruck entstanden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

1.10.2023, 08:27:17

Aus dem Sachverhalt kann man nicht herauslesen, dass das Filmen aufgrund falscher Abrechnung veranlasst wurde. Da steht nur, dass der AG dies beim Filmen entdeckte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.10.2023, 16:54:42

Hallo Diaa, schau Dir hierzu gerne noch einmal den ersten Satz des Sachverhaltes an. Daraus ergibt sich, dass die Videoüberwachung infolge von Abrechnungsmisständen erfolgte :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LEA

Lea

31.10.2023, 10:27:53

Gibt es für die Bewertung im Gesetz irgendeinen Anknüpfungspunkt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.12.2023, 15:09:17

Hallo Lea, einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung gibt es leider nicht. Das BAG wägte hier zwischen der Belastung der überwachten Person (Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) und den Vorteilen für den Arbeitgebern ab. Sofern diese Abwägung

zugunsten

des Arbeitnehmers ausfällt, unterliegen die Videoaufnahmen - wie hier - einem Beweisverwertungsverbot, sodass sie im Prozess nicht verwertbar sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Moltisanti

Moltisanti

27.5.2024, 23:35:08

Warum sagst du wie hier ? Ich dachte in der Aufgabe wäre die Überwachung rechtmäßig und somit verwertbar @

ALE

Alex2

23.3.2024, 09:51:36

Wie würde man diese Problematik in der Klausur unterbringen, also in welchem Prüfungspunkt problematisieren? Und wäre es auch ein Problem, wenn die überwachende Maßnahme nur einen Verdacht begründen würde, aber nicht direkt das zur Kündigung berechtigende Verhalten aufzeigen würde? Also ist das auch bei einer Verdachtskündigung zu problematisieren?


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