Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verdeckte Überwachung öffentlich zugänglicher Räume
Verdeckte Überwachung öffentlich zugänglicher Räume
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Einzelhändler E installiert heimlich Videokameras in Verkaufsräumen. Bei Videoauswertung sieht er, wie Kassierer K sich mehrfach Zigaretten einsteckt. E kündigt K fristlos. Anlass für Überwachung seien Inventurverluste, wohl aufgrund von Mitarbeiterdiebstählen, gewesen. Konkrete Verdachtsmomente gegen K lagen nicht vor.
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Einordnung des Falls
Verdeckte Überwachung öffentlich zugänglicher Räume
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Den E trifft eine umfassende Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf den „wichtigen Kündigungsgrund“.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die heimliche Videoaufnahme am Arbeitsplatz ist aufgrund des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht stets rechtswidrig und somit unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die heimliche Videoaufnahme ist hier mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) des K vereinbar und damit rechtmäßig.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
D34
12.2.2024, 19:05:21
Mir fehlt hier ein wenig die Konkretisierung, dass die Kameras spezifisch auf den Mitarbeiter gerichtet sind. Ich weiß, dass grundsätzlich die Zeichnungen Teil des Sachverhalts sind, aber das ist doch etwas unspezifisch. Das verdeckte Aufzeichnen dürften ja bei erheblichen Inventarverlusten, egal aus welcher Sphäre in den Verkaufsräumen verhältnismäßig sein, oder?
Lukas_Mengestu
14.2.2024, 14:12:45
Hallo D34, in der Tat können Inventurverluste grundsätzlich dazu geeignet sein, eine verdeckte Überwachung zu rechtfertigen. Im konkreten Fall hatte es dem BGH aber an den hierfür notwendigen Anhaltspunkten gefehlt, weswegen es die Sache schon deshalb zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückverwies. Dies haben wir im Sachverhalt durch die Angabe "konkrete Verdachtsmomente gegen K lagen nicht vor" eingearbeitet. Daneben könnte man zudem fragen, ob nicht auch eine offene Videoüberwachung als weniger einschneidende Aufklärungsmaßnahme in Betracht gekommen wäre. Sofern tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, die für die Mitarbeiter als Täter sprechen, dürfte die offene Überwachung allerdings in der Tat ausscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team