Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Berufsdieb D entwendet der unaufmerksamen O Geld aus der Handtasche. Für alle Fälle hat er dabei eine geladene Schreckschusspistole im Hosenbund stecken. Diese ist so konstruiert, dass beim Betätigen des Abzugs ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.
Einordnung des Falls
Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der Rspr. des BGH ist die Schreckschusspistole des D eine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB.
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Ja!
2. Nach wohl hM. in der Literatur ist eine Schreckschusspistole indes keine Waffe im strafrechtlichen Sinne.
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Genau, so ist das!
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Blotgrim
24.4.2023, 22:41:27
Lässt sich bein Waffenbegriff nicht auch noch anführen, dass bei Schreckschusspistolen eine sehr konkrete Verwendungsweise von Nöten ist. Man muss sie ja schon sehr nah an den Körper halten um für Verletzungen zu sorgen während es bei einer Pistole weder auf die Entfernung noch darauf ankommt wo ich treffe.
L
11.6.2023, 21:55:45
Mit einem Schwert als Waffe ist auch eine deutliche Nahebeziehung erforderlich. Aber dein Argument könntest du natürlich aufführen, wenn du der Literatur folgen möchtest.
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Lukas_Mengestu
1.8.2023, 09:48:15
Hallo Blotgrim, in der Tat argumentiert der BGH damit, dass bei einem nahen Einsatz das Schadenspotential identisch sei (zB bei aufgesetzten Schüssen am Hals oder der Schläfe(BGH NStZ-RR 1999, 102 f.)) Wie L zurecht einwendet, gibt es aber eine Reihe von Nahkampfwaffen, bei denen es auch unschädlich für die Einordnung ist. Die Literatur kritisiert an dem vom BGH vorgebrachten "vergleichbaren Schadenspotential" allerdings, dass er hier auf eine konkrete Benutzung abstellt, statt den Waffenbegriff generell zu definieren. Dies sei insoweit nicht überzeugend, als es bei den §§ 244 I Nr. 1 a Var. 1, 250 I Nr. 1 a Var.1 überhaupt nicht darauf ankommt, ob der Täter die mitgeführte Waffe auch tatsächlich benutzen möchte (Münchener Kommentar StGB/Schmitz, 3. Aufl. 2017, § 244 Rn. 7). Es bleibt an dieser Stelle also kontrovers und insoweit kannst Du Dich im ersten Examen in beide Richtungen entscheiden. Im zweiten Examen wird dagegen in der Regel von Dir erwartet, dass Du der Rechtsprechung des BGH folgst (Stichwort: Praxistaugliche Lösung). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team