Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole

14. Juli 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Berufsdieb D entwendet der unaufmerksamen O Geld aus der Handtasche. Für alle Fälle hat er dabei eine geladene Schreckschusspistole im Hosenbund stecken. Diese ist so konstruiert, dass beim Betätigen des Abzugs ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt.

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Einordnung des Falls

Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Var. 1 StGB – Schreckschusspistole

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach der Rspr. des BGH ist die Schreckschusspistole des D eine Waffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB.

Ja!

Der große Senat des BGH hat geladene Schreckschusspistolen als Waffen i.S.d. StGB eingestuft, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und sie dadurch geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Eine solche Schreckschusswaffe sei ähnlich gefährlich wie eine geladene Schusswaffe und werde in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 WaffG einer solchen auch gleichgestellt. Nach dieser Ansicht ist die Schreckschusspistole des D damit als Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB einzuordnen.
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2. Nach wohl hM. in der Literatur ist eine Schreckschusspistole indes keine Waffe im strafrechtlichen Sinne.

Genau, so ist das!

Die Rspr. des BGH wird in der Literatur insbesondere im Hinblick darauf kritisiert, dass sie den strafrechtlichen Waffenbgriff aufweicht und waffenähnliche Werkzeuge einbezieht, deren bestimmungsgemäßer Zweck gerade nicht darin liegt, Verletzungen herbeizuführen, sondern zu erschrecken. Zudem sei eine zum Waffengesetz “akzessorische” Auslegung des strafrechtlichen Waffenbegriffs nicht angezeigt. Vielmehr sei dieser “strafrechtsautonom” zu bestimmen. Nach dieser Ansicht stellt die Schreckschusspistole des D keine Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 1 StGB dar. In Betracht käme nur eine Einordnung als gefährliches oder sonstiges Werkzeug gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) Var. 2 bzw. Nr. 1 b) StGB.
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