Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2021
Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin V vermietet M zum 1.2.2020 eine Wohnung zur privaten Nutzung für €1000 monatlich. Der Vertrag kommt per E-Mail ohne vorherige Besichtigung zustande. Eine Widerrufsbelehrung gibt es nicht. Am 1.1.2021 erklärt M den Widerruf und fordert Rückzahlung von 12 Monatsmieten. V erklärt die Aufrechnung.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte infolge wirksamen Widerrufs ein Rückzahlungsanspruch zustehen (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M müsste zunächst ein Widerrufsrecht zustehen (§ 312g Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Sind die Vorschriften des Widerrufsrechts auf den Mietvertrag zwischen M und V anwendbar (§ 312 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Stellt der Mietvertrag zwischen M und V einen Fernabsatzvertrag dar (§ 312c BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Ms Widerruf ist verfristet, da er ihn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages erklärt hat (§ 355 Abs. 2 BGB).
Nein!
6. Allerdings hat M sein Widerrufsrecht vorliegend treuwidrig spät und damit rechtsmissbräuchlich ausgeübt (§ 242 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Dieser Rückzahlungsanspruch könnte jedoch infolge Aufrechnung des V erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja, in der Tat!
8. V stehen aufrechenbare Wertersatzansprüche für die Nutzung der Wohnung durch M zu (§ 357a Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein!
9. Damit hat M infolge des erklärten Widerrufs einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 1.2.20-31.12.20 erbrachten Mietzahlungen in Höhe von €11.000 (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
10. Darüber hinaus kann M auch die für den Zeitraum 1.1.21-31.1.21 erbrachte Mietzahlung in Höhe von €1.000 zurückverlangen (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cl@ra
13.6.2022, 22:21:42
Bitte nochmal die Norm zu den möglichen Wertersatzansprüchen von V prüfen. Ich meine, da hat sich was verschoben im Gesetz, sodass § 357 Abs. 8 nicht mehr richtig ist.
Lukas_Mengestu
14.6.2022, 19:58:29
Sehr gut aufgepasst, cl@ra! Zum 28.5.2022 wurden in der Tat die Vorschriften zum Wertersatz verschoben und sind nun einheitlich in § 357a BGB geregelt. Wir haben das aktualisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
bibu knows best
25.6.2022, 06:42:38
Unser AG Leiter hat uns kürzlich mal den Tipp gegeben, dass wir uns am Ende eine Klausur immer fragen sollten, was "unsere Oma" zu dem Ergebnis sagt und diese würde sagen: das Ergebnis kann ja nicht richtig sein :D hat die V denn keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht? Irgendwie stört mich an dem Ergebnis, dass der M ja auch die Nutzung erlangt hat..
Lukas_Mengestu
29.6.2022, 22:26:47
Hallo Bibu knows best, vielleicht beruhigt es Dich ja zu hören, dass der Fall noch nicht rechtskräftig ist, sondern hier Revision beim BGH eingelegt wurde (BGH, VIII ZR 401/21). Die Regelungen des Widerrufs sind indes abschließend (§ 361 Abs. 1 BGB), d.h. andere Anspruchsgrundlagen (insbesondere Bereicherungsrecht) kommen hier nicht in Betracht. Aber natürlich könnte der BGH zB im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit zu einer anderen Wertung gelangen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
bayilm
16.10.2023, 20:51:26
Wurde vom BGH mittlerweile ein Urteil erlassen?
Why
14.1.2024, 12:10:44
BGH, Beschluss VIII ZR 401/21 vom 6. Dezember 2022: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2664ec6830c3dc8290ffd8d36405e587&nr=133120&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf
Flohm
18.1.2024, 16:43:53
BGH Beschluss -> Tenor: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Raphaeljura
5.6.2023, 05:22:25
Warum ist der Anwendungsbereich eröffnet? Es gilt doch § 312 VI BGB.
Diaa
15.9.2023, 12:45:26
§ 312 III Nr. 7 bezieht sich auf Behandlungsverträge und nicht auf Wohnraummietverträge.
Leo Lee
16.9.2023, 13:45:04
Hallo Diaa, in der Tat bezieht sich § 312 III Nr. 7 unmittelbar nur auf Behandlungsverträge. Beachte allerdings, dass hierauf in Abs. 4 verwiesen wird "...nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden." :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
emmiii
25.1.2024, 20:46:19
bei der vorletzten Frage der Aufgabe ist der Zeitraum in der Subsumtion mit 1.2.20-31.1.20 falsch angegeben. glaube es soll eigentlich 31.1.21 sein :)
Leo Lee
27.1.2024, 14:47:55
**24
Leo Lee
27.1.2024, 15:02:52
**24 Hallo emmiii, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen. Wir haben den Fehler nun korrigiert und danken dir vielmals, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
QuiGonTim
10.3.2024, 16:00:52
Müsste sich der Wertersatzanspruch in diesem Fall nicht aus § 357a Abs. 1 BGB (analog) ergeben? Das bloße, weitestgehend Überlassen einer Mietwohnung lässt sich aus einer grammatikalischen Sicht nur schwerlich als Dienstleistung (§ 357a Abs. 2 BGB) fassen. Dies gilt ebenso für den Begriff der Ware in § 357a Abs. 1 BGB. Demnach ergibt sich für den Vermieter gar kein Anspruch auf Wertersatz, was wohl als planwidrige Regelungslücke anzusehen ist. In § 312 Abs. 4 S. 2 BGB ist erkennbar, dass der Gesetzgeber gerade den Mieter schützen will, dem vorher nicht die Möglichkeit gegeben wurde die Wohnung zu besichtigen. Diese vergleichbare Interessenlage ergibt sich aus § 357a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die fehlende Prüfungsmöglichkeit vorwiegend im Rahmen des Kaufvertragsschluss per Fernabsatz als Grundlage des Verbraucherwiderrufsrechts bekräftigt. Demnach ist hinsichtlich des Wertersatzanspruchs des Vermieters § 357a Abs. 1 BGB analog zu prüfen.
Peter im Pech
29.7.2024, 14:09:47
Die Widerrufsfrist endet am 15.02 und nicht 15.01 oder?!
Peter im Pech
29.7.2024, 14:14:19
Wenn der Mietvertrag laut Bild am 01.02.2020 geschlossen wurde, dann endet die Frist am 15.02.21 ( 1 Jahr plus 14 Tage)