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Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
19. Mai 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin V vermietet M zum 1.2.2020 eine Wohnung zur privaten Nutzung für €1.000 monatlich. Der Vertrag kommt per E-Mail ohne vorherige Besichtigung zustande. Eine Widerrufsbelehrung gibt es nicht. Am 1.1.2021 erklärt M den Widerruf und fordert Rückzahlung von 12 Monatsmieten. V erklärt die Aufrechnung.
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Einordnung des Falls
Widerruf eines per Mail geschlossenen Mietvertrages
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M könnte infolge wirksamen Widerrufs ein Rückzahlungsanspruch zustehen (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M müsste zunächst ein Widerrufsrecht zustehen (§ 312g Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Sind die Vorschriften des Widerrufsrechts auf den Mietvertrag zwischen M und V anwendbar (§ 312 BGB)?
Genau, so ist das!
4. Stellt der Mietvertrag zwischen M und V einen Fernabsatzvertrag dar (§ 312c BGB)?
Ja, in der Tat!
5. Ms Widerruf ist verfristet, da er ihn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages erklärt hat (§ 355 Abs. 2 BGB).
Nein!
6. Allerdings hat M sein Widerrufsrecht vorliegend treuwidrig spät und damit rechtsmissbräuchlich ausgeübt (§ 242 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Dieser Rückzahlungsanspruch könnte jedoch infolge Aufrechnung des V erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja, in der Tat!
8. V stehen aufrechenbare Wertersatzansprüche für die Nutzung der Wohnung durch M zu (§ 357a Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein!
9. Damit hat M infolge des erklärten Widerrufs einen Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum 1.2.20-31.12.20 erbrachten Mietzahlungen in Höhe von €11.000 (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
10. Darüber hinaus kann M auch die für den Zeitraum 1.1.21-31.1.21 erbrachte Mietzahlung in Höhe von €1.000 zurückverlangen (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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