Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rentner R ist alleinstehend. Er redet viel mit sich selbst und mit seiner Katze. Die Polizei hört heimlich eines dieser Selbstgespräche mit.

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Einordnung des Falls

Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R ist vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen über seine Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen ein Innenbereich freier Persönlichkeitsentfaltung, in dem er sich frei von jeder staatlichen Kontrolle und sonstiger Beeinträchtigung zurückziehen kann. Gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist dem R verfassungsrechtlich ein Innenbereich seiner Persönlichkeit garantiert, welchen der Staat grundsätzlich nicht kontrollieren darf. Innerhalb dieses Bereichs ist er vor Ausforschungsmaßnahmen über seine Persönlichkeit geschützt.
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2. Die Selbstgespräche des R gehören zum Bereich der engeren Lebensführung des R.

Genau, so ist das!

Negativ definiert, ist eine Angelegenheit nicht zum Bereich der engeren Lebensführung zu rechnen, sofern sie einen gewissen Sozialbezug aufweist. Selbstgespräche werden nur mit der eigenen Person geführt. Typischerweise vertraut der Einzelne darauf, dass keine anderen Person diese mithört. Sie werden damit gerade nicht in Interaktion mit der sozialen Umwelt geführt. Damit weisen sie keinerlei Sozialbezug auf. Damit sind sie eindeutig dem Bereich der engeren Lebensführung des R zuzurechnen.

3. Das Mithören der Selbstgespräche stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des R dar.

Ja, in der Tat!

Angelegenheiten, die von ihrem Inhalt her dem Bereich der engeren Lebensführung zugeschrieben werden, sind im Sinne des Vertraulichkeitsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vertraulich und diskret zu behandeln. Dies beinhaltet die Befugnis des Einzelnen frei zu entscheiden, innerhalb welcher Grenzen diese Angelegenheiten für andere zugänglich sind. R konnte hier nicht darüber entscheiden, innerhalb welcher Grenzen seine Selbstgespräche mitgehört wurden und damit für andere zugänglich waren. R ist somit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROBE

Robert

2.8.2024, 11:06:11

Die Behauptung, dass eine Katze keine andere Person sei, mag juristisch korrekt sein, aber aus evolutionär-humanistischer Sicht ist sie eine menschenzentrierte Anmaßung.

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 12:42:18

Hallo Robert, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat ist die Sicht eine humanzentrierte. Freilich darf man auch nicht vergessen, dass Katzen Götter sind, die über den Menschen stehen. Wir sind schließlich deren Butler, die sie füttern und streicheln müssen, wenn SIE es wollen und nicht, wenn wir Untertanen dies möchten. Nicht ohne Grund vergötterte man bereits im Alten Ägypten die Katzen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sassun

Sassun

17.9.2024, 14:36:03

Wäre dieses Selbstgespräch dann eher der Intimsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen? Die Lösung tendiert meiner Ansicht nach eher zur Intimsphäre.

Gerrit

Gerrit

9.1.2025, 13:56:57

Es kommt hier darauf an, wo die Gespräche genau stattfinden. Sofern diese in der Öffentlichkeit stattfinden, wäre es mE ein

Eingriff

in die Sozialsphäre, da diese Teil seiner Interaktion mit der Öffentlichkeit ist. Sofern diese aber Zuhause stattfinden, würde ich ein

Eingriff

in Privat- bzw. Intimsphäre bejahen. Der Sachverhalt finde ich hier leider etwas ungenau.

TI

Tin

16.1.2025, 10:45:50

Anders wäre es meiner Meinung nach jedoch zu beurteilen, wenn es ein Selbstgespräch in der Öffentlichkeit wäre, oder ?

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 11:44:39

Hallo Tin, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Darauf gibt es erstmal eine typische Jura-Antwort: Das dürfte darauf ankommen, wie der Einzelfall gelagert ist! Wenn wie hier der Betroffene völlig zurückgezogen (etwa in der eigenen Wohnung) Selbstgespräche führt (oder auch im Auto, dazu gibt es einen tollen BGH-Fall: 2 StR 509/10), dann dürfte wie hier zu entscheiden sein. Wenn er allerdings in der Öffentlichkeit laut seine Gedanken rumschreit und alle diesen mitkriegen, dürfte der Schutz schon etwas abgeschwächter sein. Wenn er allerdings sich zu einem abgelegenen Ort, wo sich normalerweise kein Mensch befindet, begibt und dort leise Selbstgespräche führt, dürfte wiederum wie hier bzw. wie im Auto zu entscheiden sein. Deshalb lautet die Antwort: Es kommt darauf an :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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