Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rentner R ist alleinstehend. Er redet viel mit sich selbst und mit seiner Katze. Die Polizei hört heimlich eines dieser Selbstgespräche mit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen über seine Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Selbstgespräche des R gehören zum Bereich der engeren Lebensführung des R.
Genau, so ist das!
3. Das Mithören der Selbstgespräche stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des R dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
2.8.2024, 11:06:11
Die Behauptung, dass eine Katze keine andere Person sei, mag juristisch korrekt sein, aber aus evolutionär-humanistischer Sicht ist sie eine menschenzentrierte Anmaßung.
Leo Lee
4.8.2024, 12:42:18
Hallo Robert, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat ist die Sicht eine humanzentrierte. Freilich darf man auch nicht vergessen, dass Katzen Götter sind, die über den Menschen stehen. Wir sind schließlich deren Butler, die sie füttern und streicheln müssen, wenn SIE es wollen und nicht, wenn wir Untertanen dies möchten. Nicht ohne Grund vergötterte man bereits im Alten Ägypten die Katzen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Sassun
17.9.2024, 14:36:03
Wäre dieses Selbstgespräch dann eher der Intimsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen? Die Lösung tendiert meiner Ansicht nach eher zur Intimsphäre.