Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (12.087 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Rentner R ist alleinstehend. Er redet viel mit sich selbst und mit seiner Katze. Die Polizei hört heimlich eines dieser Selbstgespräche mit.
Diesen Fall lösen 98,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 2 (Selbstgespräch)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist vor staatlichen Ausforschungsmaßnahmen über seine Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Selbstgespräche des R gehören zum Bereich der engeren Lebensführung des R.
Genau, so ist das!
3. Das Mithören der Selbstgespräche stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des R dar.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
2.8.2024, 11:06:11
Die Behauptung, dass eine Katze keine andere Person sei, mag juristisch korrekt sein, aber aus evolutionär-humanistischer Sicht ist sie eine menschenzentrierte Anmaßung.
Leo Lee
4.8.2024, 12:42:18
Hallo Robert, vielen Dank für dein Feebdack! In der Tat ist die Sicht eine humanzentrierte. Freilich darf man auch nicht vergessen, dass Katzen Götter sind, die über den Menschen stehen. Wir sind schließlich deren Butler, die sie füttern und streicheln müssen, wenn SIE es wollen und nicht, wenn wir Untertanen dies möchten. Nicht ohne Grund vergötterte man bereits im Alten Ägypten die Katzen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sassun
17.9.2024, 14:36:03
Wäre dieses Selbstgespräch dann eher der Intimsphäre oder der Privatsphäre zuzuordnen? Die Lösung tendiert meiner Ansicht nach eher zur Intimsphäre.

Gerrit
9.1.2025, 13:56:57
Es kommt hier darauf an, wo die Gespräche genau stattfinden. Sofern diese in der Öffentlichkeit stattfinden, wäre es mE ein
Eingriffin die Sozialsphäre, da diese Teil seiner Interaktion mit der Öffentlichkeit ist. Sofern diese aber Zuhause stattfinden, würde ich ein
Eingriffin Privat- bzw. Intimsphäre bejahen. Der Sachverhalt finde ich hier leider etwas ungenau.
Tin
16.1.2025, 10:45:50
Anders wäre es meiner Meinung nach jedoch zu beurteilen, wenn es ein Selbstgespräch in der Öffentlichkeit wäre, oder ?
Leo Lee
17.1.2025, 11:44:39
Hallo Tin, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Darauf gibt es erstmal eine typische Jura-Antwort: Das dürfte darauf ankommen, wie der Einzelfall gelagert ist! Wenn wie hier der Betroffene völlig zurückgezogen (etwa in der eigenen Wohnung) Selbstgespräche führt (oder auch im Auto, dazu gibt es einen tollen BGH-Fall: 2 StR 509/10), dann dürfte wie hier zu entscheiden sein. Wenn er allerdings in der Öffentlichkeit laut seine Gedanken rumschreit und alle diesen mitkriegen, dürfte der Schutz schon etwas abgeschwächter sein. Wenn er allerdings sich zu einem abgelegenen Ort, wo sich normalerweise kein Mensch befindet, begibt und dort leise Selbstgespräche führt, dürfte wiederum wie hier bzw. wie im Auto zu entscheiden sein. Deshalb lautet die Antwort: Es kommt darauf an :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo