Besonderer Vertraulichkeitsschutz 3 (situative Vertraulichkeit)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Junggeselle J ist auf einer großen Hochzeit eingeladen. In einem ruhigen Moment an der Bar vertraut er seinem geliebten Bruder B an, dass er jemandem umgebracht hat. B ist Polizist und verwertet diese Information in einem Strafverfahren gegen J.

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Einordnung des Falls

Besonderer Vertraulichkeitsschutz 3 (situative Vertraulichkeit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gespräch mit B fällt in den Bereich der persönlichen Lebensführung des J.

Ja!

Eine Angelegenheit ist nicht dem Bereich der engeren Lebensführung zuzurechnen, sofern sie einen gewissen Sozialbezug aufweist. Ob ein Sozialbezug vorliegt, ist stets im situativen Einzelfall aus Sicht der Beteiligten zu bestimmen. Das Gespräch geschah auf einer großen Hochzeit und damit grundsätzlich in einem Rahmen mit hohem Sozialbezug. Konkret situativ fand das Gespräch aber in einem ruhigen Moment zwischen engen Familienmitgliedern statt. Aus Sicht der Beteiligten stellte sich die Situation deshalb sehr vertraulich dar. Das Gespräch weist damit einen geringen Sozialbezug auf und ist damit dem Bereich der engeren Lebensführung des J zuzurechnen.
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2. Die Verwertung durch B im Strafverfahren beeinträchtigt J in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht.

Genau, so ist das!

Angelegenheiten, die von ihrem Inhalt her dem Bereich der engeren Lebensführung zugeschrieben werden, sind gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vertraulich und diskret zu behandeln. Das Gespräch fällt in den Bereich der engeren Lebensführung des J. Es ist deshalb von B vertraulich zu behandeln. Eine vertrauliche Behandlung liegt jedenfalls nicht vor, wenn ein Sachverhalt in einem öffentlichen Strafverfahren verwertet wird. Die Verwertung beeinträchtigt J somit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
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