Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 3 (situative Vertraulichkeit)
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 3 (situative Vertraulichkeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Junggeselle J ist auf einer großen Hochzeit eingeladen. In einem ruhigen Moment an der Bar vertraut er seinem geliebten Bruder B an, dass er jemandem umgebracht hat. B ist Polizist und verwertet diese Information in einem Strafverfahren gegen J.
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Einordnung des Falls
Besonderer Vertraulichkeitsschutz 3 (situative Vertraulichkeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gespräch mit B fällt in den Bereich der persönlichen Lebensführung des J.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Verwertung durch B im Strafverfahren beeinträchtigt J in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DeliktusMaximus
15.7.2022, 12:45:12
Man darf einem (verwandten) Polizisten privat erzählen, daß man jemanden umgebracht hat und er dürfte die Information nicht verwerten, weil man es ihm anvertraut hat?
Paul
20.7.2022, 12:26:16
Ich denke in der Aufgabe geht es vor allem um die Frage, ob der Schutzbereich eröffnet wurde. Auf der Ebene der Rechtfertigung wird man im Zuge der Angemessenheit mMn einen Eingriff in das
APRbei einem derartigen Kapitalverbrechen in jedem Fall rechtfertigen können.
Nora Mommsen
23.7.2022, 17:33:29
Hallo DeliktusMaximus, danke für deine Frage. Genau wie Paul gesagt hat, geht es in dieser Aufgabe darum zu prüfen ob der Schutzbereich des
APReröffnet ist. Über § 152 Abs. 2 StPO sind alle Amtsträger der Staatsanwaltschaft aber verpflichtet gegen verfolgbare Straf
taten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Über § 163 Abs. 1 StPO werden
Behörden des Polizeidienstes davon miterfasst. Bei
Tatsachen, deren Kenntnis ein Staatsanwalt außerdienstlich erlangt hat, steht die neuere Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Verfolgungspflicht des § 152 Abs. 2 bei privater
Kenntniserlangungnur dann ausgelöst wird, wenn die strafbaren Handlungen noch in die Phase der Dienstausübung hineinreichen und in einer Abwägung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Staatsanwalts an der Wahrung seiner Privatsphäre überwiegt. Die Literatur trennt teilweise nach Verbrechen und Vergehen oder macht die Verfolgungspflicht vom Vorliegen einer Katalog
tatdes § 138 StGB abhängig. Peters/Mü-Ko preferiert eine Abwägungslösung im konkreten Fall. Die ältere Rechtsprechung stellte nur auf eine Abwägung zwischen Verfolgungsniteresse und Interesse am Schutz der Privatssphäre ab. Es gibt also ziemlich viele Ansätze - ganz eindeutig ist der Fall nie. Bei einem Tötungsdelikt spricht aber einiges dafür eine solche Verfolungspflicht auch bei außerdienstlicher
Kenntniserlangunganzunehmen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
B.H.
23.11.2024, 12:05:14
Würde dies dann im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs geprüft / ausgeführt werden?
BB14
10.7.2024, 16:46:12
Bei dem Fall in der Kirche (
Persönlichkeitssphären 2) "C geht in die Sonntagsmesse in seiner Kirche. Er fühlt sich durch die Predigt des Pfarrers P so gelöst, dass er diesem beim Rausgehen von seiner Alkoholsucht erzählt. Ermittler E meint, er habe einen Anspruch darauf, vom Gesprächsinhalt zu erfahren." wird das Gespräch als Teil der
Sozialsphäreeingeordnet. Auch wenn man beide Fälle jeweils als
Sozialsphäreauslegen kann wäre es meiner Meinung nach konsequent die beiden Fälle gleich einzuordnen oder m
ehrere Antworten als richtig zu werten.
Amelie7
16.10.2024, 17:40:42
Das gleiche habe ich mir auch gedacht.