Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)
Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)
25. Januar 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (7.808 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbarin N erfährt, dass Gemeinde G vor ihrem Fenster ein Krankenhaus errichten will. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein besonderes Wohngebiet aus.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Errichtung des Krankenhauses im besonderen Wohngebiet ist zulässig, wenn das Krankenhaus eine Anlage für gesundheitliche Zwecke ist (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Krankenhaus ist eine allgemein zulässige Art der baulichen Nutzung, weil es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handelt (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).
Ja, in der Tat!
3. Da die Errichtung eines Krankenhauses nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig ist, können einem solchen Vorhaben keine Einwände entgegengehalten werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eric
26.11.2022, 12:44:33
„Das Ein Krankenhaus […].“ Da hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen, @[Jurafuchs](137809)
Nora Mommsen
26.11.2022, 17:45:38
Danke dir Eric! Den haben wir korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
🦊²
5.1.2023, 18:06:23
Hi, auch hier dürften die Hausnummern verwechselt worden sein. Es dürfte § 3 III Nr.2 (Nicht:Nr.1) und § 4 II Nr.3 (Nicht:Nr.2) BauNVO lauten. Zudem ist mir bei der Subsumtion folgendes aufgefallen. "Die Unzulässigkeit (..) können folgende Tatbestände herbeiführen" Hier führt demnach die Rechtsfolge (=Unzulässigkeit) die Tatbestände herbei (§ 15 I S.1, § 15 I S.2 Hs.1, § 15 I S.2 Hs.1 BauNVO). Das dürfte formal-logisch falsch sein, oder? Es sind ja gerade die Tatbestände, die bei Vorliegen der Voraussetzungen dann die besagte Rechtsfolge herbeiführt. (Also: "Die Unzulässigkeit eines nach dem Bebauungsplan an sich zulässigen Vorhabens setzt folgende Tatbestände voraus: (..)".) Allerliebste Grüße
🦊²
5.1.2023, 19:31:00
Hey, hinsichtlich der Subsumtion bzgl. der Unzulässigkeit ist mir beim zweiten lesen aufgefallen, dass es so durchaus aus Sinn macht. Hat sich drauf bezogen erledigt! :-)
Nora Mommsen
11.1.2023, 13:33:11
Hallo Fuchs², danke für den Hinweis. Die verrutschten Zahlen haben wir natürlich korrigiert :) Schön, dass sich das andere von selbst geklärt hat. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JCF
25.4.2024, 19:04:13
In einem Vertiefungskasten steht "Der Begriff des Anlagen für gesundheitliche Zwecke kommt auch bei anderen Baugebieten vor". Das ist kein sprachlich korrekter Satz. 😉
Leo Lee
26.4.2024, 16:55:15
Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo