Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachbarin N erfährt, dass Gemeinde G vor ihrem Fenster ein Krankenhaus errichten will. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein besonderes Wohngebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung des Krankenhauses im besonderen Wohngebiet ist zulässig, wenn das Krankenhaus eine Anlage für gesundheitliche Zwecke ist (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

Genau, so ist das!

Allgemein zulässig sind in besonderen Wohngebieten unter anderem Anlagen für gesundheitliche Zwecke (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 Var. 4 BauNVO). Anlagen für gesundheitliche Zwecke dienen im weitesten Sinne dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit.Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke kommt auch bei anderen Baugebieten vor (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, 4a Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 2 Nr. 7, 5a Abs. 2 Nr. 8, 6 Abs. 2 Nr. 5, 6a Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Der Begriff hat dort denselben Inhalt, so dass Du Dir nur eine Definition merken musst.
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2. Das Krankenhaus ist eine allgemein zulässige Art der baulichen Nutzung, weil es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handelt (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

Ja, in der Tat!

Allgemein zulässig sind in besonderen Wohngebieten unter anderem Anlagen für gesundheitliche Zwecke (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 Var. 4 BauNVO). Anlagen für gesundheitliche Zwecke dienen im weitesten Sinne dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit.Ein Krankenhaus dient der Wiederherstellung der Gesundheit.

3. Da die Errichtung eines Krankenhauses nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig ist, können einem solchen Vorhaben keine Einwände entgegengehalten werden.

Nein!

Auch wenn ein Vorhaben nach dem typisierenden Maßstab der BauNVO allgemein zulässig ist, kann es im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Die Unzulässigkeit eines nach dem Bebauungsplan an sich zulässigen Vorhabens können folgende Tatbestände herbeiführen: die Baugebietswidrigkeit des Vorhabens (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO), die von dem Vorhaben ausgehenden Störungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauNVO) sowie seine Störanfälligkeit (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauNVO).
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