Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachbarin N erfährt, dass Gemeinde G vor ihrem Fenster ein Krankenhaus errichten will. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein besonderes Wohngebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung des Krankenhauses im besonderen Wohngebiet ist zulässig, wenn das Krankenhaus eine Anlage für gesundheitliche Zwecke ist (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

Genau, so ist das!

Allgemein zulässig sind in besonderen Wohngebieten unter anderem Anlagen für gesundheitliche Zwecke (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 Var. 4 BauNVO). Anlagen für gesundheitliche Zwecke dienen im weitesten Sinne dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit.Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke kommt auch bei anderen Baugebieten vor (§§ 3 Abs. 3 Nr. 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, 4a Abs. 2 Nr. 5, 5 Abs. 2 Nr. 7, 5a Abs. 2 Nr. 8, 6 Abs. 2 Nr. 5, 6a Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Der Begriff hat dort denselben Inhalt, so dass Du Dir nur eine Definition merken musst.
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2. Das Krankenhaus ist eine allgemein zulässige Art der baulichen Nutzung, weil es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handelt (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).

Ja, in der Tat!

Allgemein zulässig sind in besonderen Wohngebieten unter anderem Anlagen für gesundheitliche Zwecke (§ 4a Abs. 2 Nr. 5 Var. 4 BauNVO). Anlagen für gesundheitliche Zwecke dienen im weitesten Sinne dem Schutz, der Pflege, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit.Ein Krankenhaus dient der Wiederherstellung der Gesundheit.

3. Da die Errichtung eines Krankenhauses nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig ist, können einem solchen Vorhaben keine Einwände entgegengehalten werden.

Nein!

Auch wenn ein Vorhaben nach dem typisierenden Maßstab der BauNVO allgemein zulässig ist, kann es im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Die Unzulässigkeit eines nach dem Bebauungsplan an sich zulässigen Vorhabens können folgende Tatbestände herbeiführen: die Baugebietswidrigkeit des Vorhabens (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO), die von dem Vorhaben ausgehenden Störungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauNVO) sowie seine Störanfälligkeit (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauNVO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ER

Eric

26.11.2022, 12:44:33

„Das Ein Krankenhaus […].“ Da hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen, @[Jurafuchs](137809)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 17:45:38

Danke dir Eric! Den haben wir korrigiert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

🦊²

🦊²

5.1.2023, 18:06:23

Hi, auch hier dürften die Hausnummern verwechselt worden sein. Es dürfte § 3 III Nr.2 (Nicht:Nr.1) und § 4 II Nr.3 (Nicht:Nr.2) BauNVO lauten. Zudem ist mir bei der Subsumtion folgendes aufgefallen. "Die Unzulässigkeit (..) können folgende Tatbestände herbeiführen" Hier führt demnach die Rechtsfolge (=Unzulässigkeit) die Tatbestände herbei (§ 15 I S.1, § 15 I S.2 Hs.1, § 15 I S.2 Hs.1 BauNVO). Das dürfte formal-logisch falsch sein, oder? Es sind ja gerade die Tatbestände, die bei Vorliegen der Voraussetzungen dann die besagte Rechtsfolge herbeiführt. (Also: "Die Unzulässigkeit eines nach dem Bebauungsplan an sich zulässigen Vorhabens setzt folgende Tatbestände voraus: (..)".) Allerliebste Grüße

🦊²

🦊²

5.1.2023, 19:31:00

Hey, hinsichtlich der Subsumtion bzgl. der Unzulässigkeit ist mir beim zweiten lesen aufgefallen, dass es so durchaus aus Sinn macht. Hat sich drauf bezogen erledigt! :-)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.1.2023, 13:33:11

Hallo Fuchs², danke für den Hinweis. Die verrutschten Zahlen haben wir natürlich korrigiert :) Schön, dass sich das andere von selbst geklärt hat. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JCF

JCF

25.4.2024, 19:04:13

In einem Vertiefungskasten steht "Der Begriff des Anlagen für gesundheitliche Zwecke kommt auch bei anderen Baugebieten vor". Das ist kein sprachlich korrekter Satz. 😉

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 16:55:15

Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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