Zulässigkeit eines Vorhabens im Kleinsiedlungsgebiet

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G will einen Betrieb mit Gewächshaus, Geräteschuppen und Ladengeschäft mit dazugehörigem Bürogebäude gründen, um Champignons und Tomaten zu züchten und ihre Ernte zu verkaufen. Der einfache Bebauungsplan weist für die Fläche ein Kleinsiedlungsgebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Kleinsiedlungsgebiet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, ist am Maßstab des § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nur dann nach § 30 Abs. 1 BauGB, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt.Einschlägiger Maßstab ist hier § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauNVO, weil nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt.Liegt nur ein einfacher Bebauungsplan vor, ist nach § 30 Abs. 3 BauGB zu unterscheiden: Das, was der einfache Bebauungsplan selbst festsetzt (beachte hierbei § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO), ist ohne Weiteres zulässig. Da der einfache Bebauungsplan aber „Lücken“ für wichtige Festsetzungen enthält, sind im Übrigen §§ 34, 35 BauGB anzuwenden - je nachdem, ob das konkrete Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder nicht.
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2. Der einfache Bebauungsplan weist ein Kleinsiedlungsgebiet aus. Ist die Errichtung des geplanten Betriebs zulässig, wenn dies eine Nutzung als „Gartenbaubetrieb“ darstellt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)?

Ja, in der Tat!

Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen (§ 2 Abs. 1 BauNVO). Allgemein zulässig sind dort Gartenbaubetriebe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Gartenbaubetriebe sind Betriebe, die den Anbau von Obst und Gemüse sowie die Züchtung von Kulturpflanzen (zB Blumen, Sträucher, Bäume) zum Gegenstand haben. Die Errichtung des Betriebs ist als Gartenbaubetrieb auf der geplanten Fläche allgemein zulässig. In baurechtlichen Klausuren wirst Du nicht selten eine Mehrzahl an Gebäuden haben, deren bau(planungs-)rechtliche Zulässigkeit Du stets einzeln prüfen muss.

3. Sind auch das Gewächshaus und der Geräteschuppen als Gartenbaubetrieb allgemein zulässig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO)?

Ja!

Allgemein zulässig in Kleinsiedlungsgebieten sind Gartenbaubetriebe (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) Gartenbaubetriebe sind Betriebe, die den Anbau von Obst und Gemüse sowie die Züchtung von Kulturpflanzen (zB Blumen, Sträucher, Bäume) zum Gegenstand haben.Der geplante Betrieb der G dient dem Anbau Gemüse, hat also Gartenbau zum Gegenstand.

4. Erfasst die Zulässigkeit des Gartenbaubetriebs nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch den Laden und das dazugehörige Bürogebäude?

Genau, so ist das!

Der Nutzungsbegriff des Gartenbaubetriebs umfasst alle baulichen Anlagen, die dem Betriebszweck dienen. Zulässiger Bestandteil des Betriebs ist deshalb auch ein Laden, in dem die Erzeugnisse des Betriebs an Ort und Stelle verkauft werden, sowie ein - den Dimensionen des Ladens entsprechendes - Bürogebäude.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

25.4.2024, 19:14:48

In einem Vertiefungskasten steht "je nach dem, ob das konkrete Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder nicht". Hier müsste es "je nachdem" heißen. 😉

LELEE

Leo Lee

26.4.2024, 16:46:32

Hallo JCF, vielen Dank auch hier für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nun entsprechend korrigiert haben. Wir bedanken uns bei dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 19:01:55

§ 14 BauNVO ist hier deshalb nicht einschlägig, weil sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ergibt, oder?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

30.8.2024, 16:56:00

Genau so ist es @[L.Goldstyn](251555)! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

30.8.2024, 18:38:03

Perfekt, vielen Dank für die schnelle Antwort @[Wendelin Neubert](409)! Beste Grüße!


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