Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Ausnahme)

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Ausnahme)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U will ein Casino eröffnen, das auf 60qm Platz für 20 Gäste bietet. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein besonderes Wohngebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im besonderen Wohngebiet (Ausnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Us Casino ist im besonderen Wohngebiet als „sonstiger“ Gewerbebetrieb allgemein zulässig (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Allgemein zulässig sind in besonderen Wohngebieten unter anderem „sonstige“ Gewerbebetriebe (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). „Sonstige“ Gewerbebetriebe sind alle Gewerbebetriebe mit Ausnahme der Nutzungen gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie der abschließend unter diesem Nutzungsbegriff geregelten Vergnügungsstätten und der Tankstellen, die nur als Ausnahmen zugelassen werden können.Das Casino ist eine Vergnügungsstätte und deshalb kein „sonstiger“ Gewerbebetrieb.Dass Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht unter § 4a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO subsumiert werden dürfen, folgt aus einem Umkehrschluss zu § 4a Abs. 3 Nr. 2, 3 BauNVO: Würden beide schon als „sonstige“ Gewerbebetriebe zulässig sein, hätte es der Regelung zur nur ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht bedurft.
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2. Die Nutzung des Gebäudes als Casino kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das geplante Casino eine Vergnügungsstätte ist, die nicht kerngebietstypisch ist.

Ja, in der Tat!

Nach § 31 Abs. 1 BauGB können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. In einem besonderen Wohngebiet sind gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise Vergnügungsstätten zulässig, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind Anlagen, die nach Umfang und Zweckbestimmung lediglich einem begrenzten Stadtteil dienen sollen und damit weniger Unruhe von außen in das Gebiet tragen.

3. Das von U geplante Casino ist eine ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte, weil sie nicht kerngebietstypisch ist (§ 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Ja!

Typisch für Kerngebiete sind Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen.Das von U geplante Casino bietet nur Platz für 20 Gäste. Dieser Umfang rechtfertigt nicht den Schluss auf einen größeren Einzugsbereich. Vielmehr liegt nahe, dass die Anlage nur einem begrenzten Stadtteil dienen soll.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊²

🦊²

5.1.2023, 18:27:12

Hi, "Sonstige Gewerbebetriebe sind alle Gewerbebetriebe mit Ausnahme der Nutzungen gemäß § 4a II Nr.3 BauNVo (..)." Müsste in diesem Kontext nicht §4a II Nr.2 BuNVO einschlägig sein? Liebe Grüße

Jonas22

Jonas22

11.8.2023, 22:44:30

Bei einer der letzten Fragen zum Casino-Fall war § 4a Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zitiert. Gemeint war aber Absatz 3 glaube ich.


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