Schadensminderungspflicht des geschädigten Autohauses durch Internet-Restwertrecherche


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei einem Unfall beschädigt B ein Auto des Autohausbetreibers K. K lässt den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Anbieter von einem Sachverständigen schätzen und verkauft den unreparierten Wagen zu dem geschätzten Preis (€9.500). B legt später ein Kaufangebot eines Internethändlers vor, der €17.000 gezahlt hätte, und zahlt nur unter Anrechnung dieses Betrags Schadensersatz an K. K verlangt von B den Differenzbetrag (€7.500) zwischen dem von B angesetzten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Einordnung des Falls

Schadensminderungspflicht des geschädigten Autohauses durch Internet-Restwertrecherche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn B den Unfall verursacht hat.

Ja, in der Tat!

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer ergibt sich aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, (3) B ist Fahrzeugführer, (4) Verschulden des B, (5) ersatzfähiger Schaden (§ 249 BGB). Sofern B als Führer des Fahrzeugs das Eigentum des K beschädigt hat und ihm nicht der Nachweis gelingt, dass er unverschuldet gehandelt hat, ist ein Schadensersatzanspruch des K gegen B dem Grunde nachgegeben. Fraglich ist nur, in welcher Höhe der Schaden besteht.

2. Wenn K den nicht reparierten Unfallwagen verkauft, muss er sich den dafür gezahlten Preis (Restwert) seines Fahrzeugs auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.

Ja!

Die Höhe des Schadens (§ 249 BGB) ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem Vermögen, das der Geschädigte hypothetisch gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom ursprünglichen Wert des Fahrzeugs des K verbleibt nach dem Unfall noch der Restwert des Autos in seinem Vermögen. Veräußert er das Unfallfahrzeug, kommt der dafür erhaltene Kaufpreis seinem Vermögen zugute. Der Schaden des K besteht also nicht in dem kompletten Wert des Autos vor dem Unfall; vielmehr muss der Restwert vom früheren Wert abgezogen werden.

3. Bei der Anrechnung des Restwertes darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf den vom Sachverständigen angegebenen Wert stützen.

Genau, so ist das!

Der Geschädigte muss hinsichtlich des Schadensersatzes in Geld (§ 249 Abs. 2 BGB) das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, d.h. der Geschädigte muss auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. BGH: Dem Wirtschaftlichkeitsgebot leiste der Geschädigte in aller Regel Genüge, wenn er die Veräußerung zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (RdNr. 10).

4. K muss sich nur die erhaltenen €9.500 auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen und kann daher von B Zahlung des restlichen Betrags von €7.500 verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten (subjektbezogene Schadensbetrachtung). BGH: K sei es als Autohausbetreiber, der sich jedenfalls auch mit An- und Verkauf gebrauchter Autos befasse, zumutbar, selbst den Restwertmarkt im Internet durch ein dortiges Anbieten des Unfallwagens in Anspruch zu nehmen. Hätte er dies getan, hätte er den Betrag von €17.000 für das Auto erhalten können. Das Gutachten sei unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des K keine geeignete Grundlage für seinen Anspruch. Nutze er diese Grundlage trotzdem, trage er das Risiko eines geringeren Erlöses (RdNr. 19f.).

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Panthenola

Panthenola

4.7.2020, 18:21:39

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob nur ich auf dem Schlauch stehe oder ob es anderen auch so geht, aber ich finde den SV etwas merkwürdig formuliert. Mir hat sich das Ganze nicht so richtig erschlossen und ich habe mir jetzt extra noch mal den SV im Urteil abgesehen, um etwas klarer zu haben, warum B das macht. Offensichtlich hat die B laut Urteil den Unfallschaden anhand dieses Kaufangebots berechnet und die K hat dies abgelehnt, da das Auto schon verkauft sei und die B anschließend dennoch auf die Differenz verklagt. Ich finde, diese zusätzlichen Infos braucht man schon, um komplett im Fall durchzusteigen. Aber vielleicht geht es anderen da anders?

Der BGBoss

Der BGBoss

11.7.2020, 13:08:06

Ich kann dich beruhigen, habe auch die Entscheidung lesen müssen :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

15.7.2020, 10:27:38

Hallo ihr beiden, danke für eure Anmerkungen. Ich habe den Sachverhalt nun etwas ergänzt, ist er jetzt verständlicher? Ich gebe zu, das Thema Schadensberechnung unter Anrechnung der Restwerte ist nicht das einfachste. Übrigens lohnt es sich immer die BGH Entscheidungen zu lesen, das ist eine super Vorbereitung für das Examen.

Panthenola

Panthenola

16.7.2020, 07:27:38

Ja, jetzt ist es deutlich verständlicher, vielen Dank! Da mein Examen unmittelbar bevorsteht und ich durch Corona bedingt echt Vorbereitungsschwierigkeiten hatte, ist die Rspr. leider etwas zu kurz gekommen bei mir. Ansonsten stimme ich dir natürlich zu.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.7.2020, 21:03:50

Hallo Panthenola, ich wünsche dir, auch im Namen des ganzen Jurafuchs-Team, ganz viel Erfolg für das Examen! 👍🍀

Isabell

Isabell

1.8.2021, 13:13:45

Wenn der BGH der Vorinstanz zustimmt, würde ich eher oder auch zusätzlich das Urteil lesen. Ich finde bei bestätigenden BGH-Urteilen merkt man den Urteilen oft an, dass der BGH eine Revisionsinstanz ist und seine Entscheidungen eben mit einer anderen Blickrichtung trifft, als man das in den Klausuren üblicherweise tun muss.

SVE

Sven

28.8.2020, 07:43:35

Ic finde diese Ansicht des BGH, dass das Autohaus nach Konsultation des Sachverständigen noch eigenständige Internetrecherchen vornehmen muss, zumindest zweifelhaft - denn als Autohaus würde ich Entsprechendes ja gerade von einem Sachverständigen verlangen. Und wie tief müssen diese Internetrecherchen gehen? Aus dem.Sachverhalt geht nicht direkt hervor, wie und wo genau der B das Angebot über 17.000€ gefunden hat, d.h. ob es nun offensichtlich auf der Startseite von ebay stand und es andere, vergleichbar hohe Angebote gab, die mit einfachster Recherche herausgefunden werden können, oder als extremer Ausreißer auf Seite 35 von Google. Kann das Autohaus in dieser Hinsicht zumindest Schadensersatz vom Sachverständigen verlangen?

Blackpanther

Blackpanther

25.3.2022, 16:03:44

Ich finde die BGH Auffassung auch schwierig. Auch wenn die Schadensminderungs

obliegenheit

subjektiv bewertet werden muss, ist es gerade Aufgabe eines Sachverständigen, den Restwert festzustellen. I.Ü. fände ich den Fall wesentlich einfacher zu verstehen, wenn der Wert des Kfz vor dem Schadensereignis angegeben wäre.


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