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Jurafuchs

Oliver Lehmann (OL) ist als Torwart beim Fußball Erstligisten FCD angestellt. Zunächst war er aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages von 2009 bis 2012 beschäftigt. Dieses Vertragsverhältnis wurde bis 30.06.2014 verlängert. Im Juli 2014 erhebt OL Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

Einordnung des Falls

BAG – Befristung eines Profi-Fußballspielers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthafte Klage ist die allgemeine Leistungsklage gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 256 ZPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

OL begehrt vorliegend nach Auslegung des seines Antrages Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen rechtsunwirksamer Befristung nicht beendet ist. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG. Beachte: Die Fiktion des § 7 KSchG ist über den Verweis in § 17 S. 2 TzBfG auch hier anwendbar (Unterschied zur allgemeinen Feststellungsklage)! Überdies ist die Klage an eine Frist von drei Wochen nach vereinbartem Ende des Arbeitsvertrages gebunden (§ 17 S. 1 TzBfG).

2. Arbeitsverträge können ohne sachlichen Grund gar nicht befristet geschlossen werden.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 14 Abs. 2 TzBfG sieht vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist, wobei die Gesamtdauer von zwei Jahren durch eine höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Weitere Ausnahmen enthalten § 14 Abs. 2 – 3 TzBfG.

3. Eine Befristungsabrede kann formfrei geschlossen werden.

Nein!

In § 14 Abs. 4 TzBfG ist ein Schriftformerfordernis für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages vorgesehen. Dieses Erfordernis bezieht sich allerdings nur auf die Befristung, nicht auf den Arbeitsvertrag als solchen! Fehlerfolge: Gemäß § 16 S. 1 TzBfG gilt bei rechtsunwirksamer Befristung der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann vom Arbeitgeber dann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG vorgesehen ist oder § 16 S. 2 TzBfG greift.

4. Der unbefristete Arbeitsvertrag ist Leitbild des Gesetzes.

Genau, so ist das!

BAG: Dieser Grundsatz gehe von der Annahme aus, dass ein Arbeitnehmer im Regelfall seinen Beruf bzw. seine Tätigkeit dauerhaft bis zur Rente ausüben könne und der Arbeitsvertrag daher eine dauerhafte Existenzgrundlage bilde. Aber: Bei einem Lizenzfußballspieler sei dies gerade nicht der Fall. Im Spitzensport sei Höchstleistung erwartet und geschuldet, die naturgemäß nicht dauerhaft bis zum Renteneintrittsalter, sondern nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden können (BAG, RdNr. 18).

5. Besonderheiten der Arbeitsleistung können einen sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Befristung des Arbeitsverhältnisses bilden.

Ja, in der Tat!

Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG. BAG: Nicht jegliche Eigenart der Arbeitsleistung sei geeignet, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn der unbefristete Arbeitsvertrag sei der Normalfall, der befristete Vertrag die Ausnahme. Die Eigenart der Arbeitsleistung können die Befristung des Arbeitsvertrages nur dann rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistungen Besonderheiten aufweise, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an einer nur beschränkten Dauer ergebe. Die Norm erfordere daher eine Abwägung, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei (BAG, RdNr. 16).

6. Der Arbeitsvertrag eines Profi-Fußballspielers kann gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG in zulässiger Weise befristet werden, weil die Eigenart der Arbeitsleistung ein sachlicher Grund der Befristung ist.

Ja!

BAG: Sportlicher Erfolg setze voraus, dass der Trainer die Mannschaft entwickeln könne. Da eine neue Spieltechnik aber eine Eingewöhnungsphase voraussetze, sei es erforderlich, dass Spieler dem Verein für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stünden. Unter Einbeziehung des gesamten Transfersystems ergäben sich für einen Spieler auch Wechseloptionen beim Auslaufen anderer Verträge. Zudem könnten Spielerwechsel nur zu einer bestimmten Zeit stattfinden. Es sei erforderlich, dass alle Verträge gleichzeitig auslaufen. Auch sei das Finanzierungssystem vieler Vereine zu berücksichtigen, das auf Ablösesummen angewiesen sei. Daher liegen berechtigte Belange beider Seiten vor, die eine zeitliche Befristung rechtfertigen (BAG, RdNr. 19f.).

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