Amtswiderspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E lässt sein Grundstück an K auf. K stellt den Eintragungsantrag, irrtümlich wird jedoch X als neuer Eigentümer eingetragen. Dies bleibt von E und K unbemerkt. Der Grundbuchbeamte B trägt einen Amtswiderspruch ein. Danach lässt X das Grundstück an G auf, der von all dem nichts weiß.
Einordnung des Falls
Amtswiderspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
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Nein!
2. X hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Grundbuchbeamte B hat einen Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen.
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Nein!
5. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO lagen vor.
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Genau, so ist das!
6. G hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
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evanici
17.9.2023, 19:51:58
Aus dem Reich der Ahnungslosen: Es liegt mit dem Amtswiderspruch also kein Widerspruch gem. § 899, aber jedenfalls einer im Sinne des § 892, der den gutgläubigen Erwerb sperrt?
anni0910
1.11.2023, 17:35:10
also so wie ich das verstanden habe, umfasst §892 BGB beide Arten des Widerspruchs - also der gute Glaube ist generell verwehrt, wenn ein Widerspruch eingetragen ist. Das könnte zum einen ein Widerspruch iSd. §899 BGB sein, unter den dortigen Voraussetzungen. Oder auch zum anderen eben ein Widerspruch von Amts wegen, aber dann ist nicht §899 BGB die richtige Norm, sondern eben §53 GBO