Amtswiderspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E lässt sein Grundstück an K auf. K stellt den Eintragungsantrag, irrtümlich wird jedoch X als neuer Eigentümer eingetragen. Dies bleibt von E und K unbemerkt. Der Grundbuchbeamte B trägt einen Amtswiderspruch ein. Danach lässt X das Grundstück an G auf, der von all dem nichts weiß.
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Einordnung des Falls
Amtswiderspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. X hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Grundbuchbeamte B hat einen Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen.
Nein!
5. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO lagen vor.
Genau, so ist das!
6. G hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
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