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Jurafuchs

E lässt sein Grundstück an K auf. K stellt den Eintragungsantrag, irrtümlich wird jedoch X als neuer Eigentümer eingetragen. Dies bleibt von E und K unbemerkt. Der Grundbuchbeamte B trägt einen Amtswiderspruch ein. Danach lässt X das Grundstück an G auf, der von all dem nichts weiß.

Einordnung des Falls

Amtswiderspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. E und K haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). K wurde jedoch nicht in das Grundbuch eingetragen, da fälschlicherweise X als Eigentümer eingetragen wurde.

2. X hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. E und X haben sich bereits nicht über den Eigentumsübergang geeinigt.

3. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. X und G haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). Selbst wenn G in das Grundbuch eingetragen würde, könnte er nicht nach §§ 873, 925 Eigentum erlangen, da X als bloßer Bucheigentümer nicht verfügungsberechtigt ist.

4. Der Grundbuchbeamte B hat einen Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen.

Nein!

Die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB setzt voraus: (1) Eintragungsantrag, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB), (3) Bewilligung des von der Eintragung in seinem Recht Betroffenen oder einstweilige Verfügung. Hier fehlt es schon an einem Antrag zur Eintragung eines Widerspruchs.

5. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO lagen vor.

Genau, so ist das!

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO setzt voraus: (1) Handeln des Grundbuchamtes, (2) Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt, (3) Grundbuchunrichtigkeit (§ 894 BGB), (4) Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs, (5) Feststehen der Gesetzesverletzung. In der Eintragung des X liegt eine Handlung des Grundbuchamts. Durch diese Eintragung hat das Grundbuchamt gegen § 13 GBO verstoßen (Antragsgrundsatz), da eine Eintragung des X erfolgte, ohne dass ein Eintragungsantrag des X vorlag. Hierdurch ist das Grundbuch unrichtig, was die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs nach sich zieht, wenn X das Grundstück als Bucheigentümer veräußert. Die Rechtsverletzung des Grundbuchamts steht auch fest.

6. G hat Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erlangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Zwar wurde kein Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen, jedoch hat der Grundbuchbeamte B einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO eingetragen.

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EVA

evanici

17.9.2023, 19:51:58

Aus dem Reich der Ahnungslosen: Es liegt mit dem Amtswiderspruch also kein Widerspruch gem. § 899, aber jedenfalls einer im Sinne des § 892, der den gutgläubigen Erwerb sperrt?

AN

anni0910

1.11.2023, 17:35:10

also so wie ich das verstanden habe, umfasst §892 BGB beide Arten des Widerspruchs - also der gute Glaube ist generell verwehrt, wenn ein Widerspruch eingetragen ist. Das könnte zum einen ein Widerspruch iSd. §899 BGB sein, unter den dortigen Voraussetzungen. Oder auch zum anderen eben ein Widerspruch von Amts wegen, aber dann ist nicht §899 BGB die richtige Norm, sondern eben §53 GBO

BL

Blotgrim

13.4.2024, 11:43:36

So sehe ich das auch. Es geht ja letztlich darum, dass etwas ins Grundbuch eingetragen wird, was den öffentlichen Glauben des Grundbuchs stört, was in beiden Fällen der Fall ist.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

11.7.2024, 20:48:15

Woraus ergibt sich bei 53 GBO die TBV der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs um einen Amtswiderspruch eintragen zu können? Ist dies nicht sowieso regelmäßig der Fall wenn eine falsche Person als Eigentümer eingetragen ist?


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