Rechtshängigkeitsvermerk
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks. Der wahre Eigentümer E erhebt Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). E erwirkt durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. B lässt das Grundstück an den G auf, der auch eingetragen wird. E setzt sich vor Gericht mit seinem Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen B durch.
Einordnung des Falls
Rechtshängigkeitsvermerk
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Erhebung der Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) wird der Anspruch des E gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung rechtshängig.
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Ja, in der Tat!
2. Die Rechtshängigkeit der Klage bewirkt, dass B das Grundstück nicht mehr veräußern kann.
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Nein!
3. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erworben.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks lagen vor.
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Ja, in der Tat!
5. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erworben.
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Nein!
6. E hat gegen G einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
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Genau, so ist das!
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Vulpes
18.1.2021, 09:52:38
Zerstört auch der Widerspruch eines ebenfalls eigentlich Nichtberechtigten auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von einem weiteren Nichtberechtigten? Oder hindert nur der Widerspruch des Eigentümers den guten Glauben? Hat jmd vlt eine Quelle dazu? Ich lieg mir über diese Konstellation mit meiner Lerngruppe in den Haaren und finde keine Anhaltspunkte 😅

Lukas_Mengestu
9.12.2021, 12:43:31
Hallo Adrian, die Eintragung eines Widerspruches erfolgt in der Regel auf Grund einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung (§ 935 ff. ZPO) setzt wiederum zunächst einen Anspruch des Anspruchsstellers voraus - hier also einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Das heißt, derjenige, der den Widerspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, muss streng genommen Berechtigter sein. Allerdings erfolgt im einstweiligen Rechtsschutz keine abschließende Prüfung (inkl. Beweisantritt). Vielmehr muss er seine Berechtigung lediglich glaubhaft machen (vgl. Hertel, in: BeckOGK-BGB,15.4.2021, § 899 RdNr. 26 f.). Gelingt dem Anspruchsteller dies, obwohl er eigentlich Nicht-Berechtigter ist, so besteht nach mE kein Anlass dafür von der Verhinderung des gutgläubigen Erwerbs abzuweichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraluchs
16.7.2022, 13:48:22
Wenn ich die von euch diskutierte Konstellation richtig erfasst habe, dürfte die subjektive Wirkung des Widerspruchs dem entgegenstehen. Zumindest verstehe ich die Ausführungen in Wellenhofer, § 19 Rn. 29 (vgl. insbesondere das Beispiel) so. Liebe Grüße