Rechtshängigkeitsvermerk
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Bucheigentümer eines Grundstücks. Der wahre Eigentümer E erhebt Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). E erwirkt durch einstweilige Verfügung die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch. B lässt das Grundstück an den G auf, der auch eingetragen wird. E setzt sich vor Gericht mit seinem Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gegen B durch.
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Einordnung des Falls
Rechtshängigkeitsvermerk
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Erhebung der Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) wird der Anspruch des E gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung rechtshängig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtshängigkeit der Klage bewirkt, dass B das Grundstück nicht mehr veräußern kann.
Nein!
3. G hat Eigentum nach §§ 873, 925 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks lagen vor.
Ja, in der Tat!
5. G hat gutgläubig Eigentum nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB erworben.
Nein!
6. E hat gegen G einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
Genau, so ist das!
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