Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der wirksamen Übereignung der Kette an D steht das zwischen S und G vereinbarte Veräußerungsverbot entgegen (§ 137 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumsübertragung scheitert aber daran, dass G nicht im unmittelbaren Besitz der Kette ist (§§ 929, 931 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann D nun den Besitz an der Kette von S herausverlangen (§ 985 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
21.9.2024, 10:20:09
„G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.“ Es sollte besser davon gesprochen werden, dass G die Kette an D übereignet.