Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.054 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der wirksamen Übereignung der Kette an D steht das zwischen S und G vereinbarte Veräußerungsverbot entgegen (§ 137 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumsübertragung scheitert aber daran, dass G nicht im unmittelbaren Besitz der Kette ist (§§ 929, 931 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann D nun den Besitz an der Kette von S herausverlangen (§ 985 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
21.9.2024, 10:20:09
„G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.“ Es sollte besser davon gesprochen werden, dass G die Kette an D übereignet.

G0d0fMischief
20.1.2025, 16:32:24
Ihr sagt, dass sich der
Herausgabeanspruchaus dem Besitzkonstitut ableitet. Wäre es nicht aber sinnvoller, zu sagen, dass ein
Herausgabeanspruchsich aus dem Sicherungsvertrag ableitet? Denn für ein Besitzkonstitut ist das Bestehen eines potentiellen
Herausgabeanspruchs eine Entstehungsvoraussetzung. Hier noch einmal die Entstehungsvoraussetzungen für ein Besitzkonstitut: a) konkretes Rechtsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber auf Zeit b)
Herausgabeanspruchdes Erwerbers gg. den Veräußerer ⇒ Beachte: Ein potentieller, d.h. noch nicht fälliger Anspruch, genügt. c) Besitzmittlungswille des Veräußerers

G0d0fMischief
20.1.2025, 16:36:49
Edit: Ihr schreibt, dass es genügt, wenn der
Herausgabeanspruchaus dem Besitzkonstitut abgetreten wird. Also wird denke ich der
Herausgabeanspruchgemeint, der sich aus dem
Besitzmittlungsverhältnisergibt. Dennoch fände ich es sinnvoller hier vielleicht nochmal explizit klarzustellen, um welchen
Herausgabeanspruches sich handelt. Insb. auch, weil der Anspruch aus § 985 BGB NICHT abgetreten werden kann. Vielleicht nehmt ihr auch die Voraussetzungen für das Besitzkonstitut mit in die Aufgabe. Ich finde es generell immer hilfreich, wenn man durch so Aufgaben nochmal gelerntes Wissen
wiederholt(Stichwort: vernetztes Lernen).