Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
15. August 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.
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