Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.

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Einordnung des Falls

Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der wirksamen Übereignung der Kette an D steht das zwischen S und G vereinbarte Veräußerungsverbot entgegen (§ 137 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die schuldrechtliche Vereinbarung eines Verfügungsverbots wirkt dinglich nicht gegenüber Dritten (§ 137 BGB). Der Eigentümer kann seine Verfügungsbefugnis nicht vom Eigentum abspalten und an eine andere Person, die selbst nicht Eigentümer ist, weitergeben. Die Regelung sichert den numerus clausus der sachenrechtlichen Regelungen. Eine Unterscheidung zwischen der Verfügungsberechtigung und der Rechtsinhaberschaft ist hier gerade nicht vorgesehen. G hat zwar seine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber S verletzt. Die (dingliche) Übereignung ist jedoch trotzdem möglich.
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2. Die Eigentumsübertragung scheitert aber daran, dass G nicht im unmittelbaren Besitz der Kette ist (§§ 929, 931 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Es genügt für die Eigentumsübertragung, dass der Sicherungsnehmer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Sicherungsgeber aus dem Besitzkonstitut abtritt (§§ 929 S. 1, 931 BGB). Eine Verschaffung des unmittelbaren Besitzes bedarf es nicht. G kann D somit durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach §§ 929 S. 1, 931 BGB das Eigentum an der Kette übertragen.

3. Kann D nun den Besitz an der Kette von S herausverlangen (§ 985 BGB)?

Nein!

Nach § 985 BGB kann der Eigentümer einer Sache deren Herausgabe vom Besitzer verlangen, wenn diesem kein Recht zum Besitz zusteht. D ist zwar neuer Eigentümer der Kette und S Besitzer. Da D das Eigentum aber durch Abtretung des Herausgabeanspruchs erworben hat, kann ihm S auch die Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber G zustanden (§ 986 Abs. 2 BGB). S ist aufgrund des Sicherungsvertrags mit G zum Besitz berechtigt. Dieses Besitzrecht kann er nach § 986 Abs. 2 BGB auch D entgegenhalten. Somit steht D bis zum Eintritt des Sicherungsfalls kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu.
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