Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
19. Mai 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (2.618 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.
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Einordnung des Falls
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der wirksamen Übereignung der Kette an D steht das zwischen S und G vereinbarte Veräußerungsverbot entgegen (§ 137 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumsübertragung scheitert aber daran, dass G nicht im unmittelbaren Besitz der Kette ist (§§ 929, 931 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Kann D nun den Besitz an der Kette von S herausverlangen (§ 985 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
annsophie.mzkw
21.9.2024, 10:20:09
„G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.“ Es sollte besser davon gesprochen werden, dass G die Kette an D übereignet.

G0d0fMischief
20.1.2025, 16:32:24
Ihr sagt, dass sich der Herausgabeanspruch aus dem
Besitzkonstitutableitet. Wäre es nicht aber sinnvoller, zu sagen, dass ein Herausgabeanspruch sich aus dem
Sicherungsvertragableitet? Denn für ein
Besitzkonstitutist das Bestehen eines potentiellen Herausgabeanspruchs eine Entstehungsvoraussetzung. Hier noch einmal die Entstehungsvoraussetzungen für ein
Besitzkonstitut: a) konkretes
Rechtsverhältniszwischen Veräußerer und Erwerber auf Zeit b) Herausgabeanspruch des Erwerbers gg. den Veräußerer ⇒ Beachte: Ein potentieller, d.h. noch nicht fälliger Anspruch, genügt. c) Besitzmittlungswille des Veräußerers

G0d0fMischief
20.1.2025, 16:36:49
Edit: Ihr schreibt, dass es genügt, wenn der Herausgabeanspruch aus dem
Besitzkonstitutabgetreten wird. Also wird denke ich der Herausgabeanspruch gemeint, der sich aus dem
Besitzmittlungsverhältnisergibt. Dennoch fände ich es sinnvoller hier vielleicht nochmal explizit klarzustellen, um welchen Herausgabeanspruch es sich handelt. Insb. auch, weil der Anspruch aus § 985 BGB NICHT abgetreten werden kann. Vielleicht nehmt ihr auch die Voraussetzungen für das
Besitzkonstitutmit in die Aufgabe. Ich finde es generell immer hilfreich, wenn man durch so Aufgaben nochmal gelerntes Wissen wiederholt (Stichwort: vernetztes Lernen).