Abtretungsverbot wirksam

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet B aus einer Kreditforderung Geld. Sie vereinbaren, dass B die Forderung nicht an Dritte abtreten darf. Trotzdem tritt B die Forderung an den Dritten D ab.

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Einordnung des Falls

Abtretungsverbot wirksam

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Forderungen können durch die Vereinbarung einer Abtretung übertragen werden. (§ 398 BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzungen einer Abtretung ist das (1) Vorliegen eines Vertrags, (2) das Bestehen der Forderung, (3) die Übertragbarkeit der Forderung und (4) die Bestimmbarkeit der Forderung.
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2. Können A und B wirksam vereinbaren, dass B die Forderung nicht an Dritte abtreten darf (§ 399 BGB)?

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich kann die Verfügungsbefugnis eines Rechtsinhabers nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden (§ 137 S. 1 BGB). Abweichend hierfür sieht § 399 Alt. 2 BGB im Hinblick auf Forderungen die Vereinbarung von Abtretungsverboten zwischen Schuldner und Gläubiger und damit die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Gläubigers explizit zu. Folge einer abredewidrigen Abtretung ist die Unwirksamkeit gegenüber jedermann. A und B haben vereinbart, dass B die Forderung nicht an Dritte abtritt. Es liegt also ein schuldrechtliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB) vor. Die Abtretung an D ist unwirksam.
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