Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.

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Einordnung des Falls

Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vor der Abtretung konnten K und D ihren jeweils entstandenen Schaden von V ersetzt verlangen (§ 63 S. 1 VVG).

Ja!

Bei Beratungs- und Vermittlungsverträgen haftet der Berater grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB für durch Falschberatung entstandene Schäden. Für die Versicherungsvermittlung existiert jedoch ein spezialgesetzlicher Haftungstatbestand: Den Umfang der Beratungspflicht des Versicherungsvermittlers regelt § 61 VVG. Wird der Versicherungsvermittler seinen Beratungspflichten nicht gerecht, haftet er für die dem Versicherungsnehmer dadurch entstandenen Schäden gemäß § 63 S. 1 VVG.
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2. War die Abtretung wirksam, stehen nur noch K etwaige Ansprüche gegen V zu.

Genau, so ist das!

Das folgt aus § 398 S. 2 BGB, wonach mit Abschluss eines Abtretungsvertrags der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent) tritt. Diese Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn die Abtretung wirksam war. Die Voraussetzungen der Abtretung sind: (1) Wirksame Einigung nach §§ 145ff. BGB; (2) Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung; (3) Berechtigung des Zedenten; (4) kein Ausschluss der Abtretung (z.B. Abtretungsverbot). Wäre die Abtretung hingegen unwirksam, stünden weiterhin K und D jeweils separate Ansprüche zu.

3. Widerklagen dürfen sich ausschließlich gegen den Kläger richten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 33 ZPO setzt die Widerklage begrifflich eine bereits anhängige Klage voraus, weshalb der Widerkläger ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf sich die Widerklage aber grundsätzlich auch zusätzlich gegen einen bislang unbeteiligten Dritten richten. Demgegenüber ist eine Widerklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet (sog. isolierte Drittwiderklage).

4. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in bestimmten Ausnahmefällen auch die „isolierte“ Drittwiderklage zulässig.

Ja!

Der BGH lässt die isolierte Drittwiderklage zu, wenn dies erforderlich scheint, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und die gemeinsame Verhandlung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Streitgegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng verknüpft sind und der Widerbeklagte keine schutzwürdigen Interessen gegen seine Einbeziehung in den Rechtsstreit vorweisen kann (RdNr. 34).

5. Vorliegend ist die isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zulässig.

Genau, so ist das!

BGH: Es sei prozessökonomisch nachteilig, die Rechtsverhältnisse zwischen V und K einerseits sowie zwischen V und D andererseits in zwei Prozesse aufzuteilen. Sie rührten aus demselben Lebenssachverhalt her und seien tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft. Die Aufteilung auf zwei Prozesse berge außerdem das Risiko einander widersprechender Entscheidungen. Schließlich seien auch keine schutzwürdigen Interessen des D ersichtlich, nicht in den bisherigen Prozess einbezogen zu werden (RdNr. 35).

6. V hat auch ein Interesse an der Feststellung, dass D keine Ansprüche zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Ja, in der Tat!

Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die Feststellung geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873). BGH: Zwar drohe keine Unsicherheit dadurch, dass sich D eines Anspruchs gegen V berühme. Allerdings sei es denkbar, dass D zukünftig gegen V vorgehe, etwa im Falle einer Rückabtretung. Die Rechtskraft einer Klageabweisung gegenüber K erstrecke sich aber nur dann gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO auf D, wenn K die Ansprüche wirksam an D rückabtrete. Dies sei etwa dann nicht möglich, wenn schon die erste Abtretung unwirksam war. V habe deshalb ein Interesse daran, auch das Nichtbestehen von Ansprüchen des D rechtskräftig feststellen zu lassen (RdNr. 37).

7. Wenn die Klage des K Erfolg hat und die Widerklage des V abgewiesen wird, muss V dieselbe Leistung zweimal erbringen.

Nein!

BGH: Zwar wirke die Abweisung einer negativen Feststellungsklage grundsätzlich wie ein positives Feststellungsurteil gegen den Kläger (RdNr. 42). Allerdings ergebe sich aus dem prozessualen Kontext und dem Zweck der Widerklage, dass im Falle ihrer Abweisung lediglich feststehe, dass dem Zedenten die streitgegenständlichen Ansprüche vor der Abtretung zugestanden hätten. Aus dem Prozess ergebe sich insgesamt, dass der Beklagte nur an den Zessionar leisten müsse, wenn er beide Klagen verliere (RdNr. 43).

8. Wenn die Abtretung von D an K wirksam war, ist die Widerklage des V in jedem Fall begründet, da D dann keine Ansprüche mehr gegen V zustehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Sinn und Zweck der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten sei es zu verhindern, dass sich der Schuldner trotz Klageabweisung gegen den Zessionar später einer Klage des Zedenten ausgesetzt sehe. Der Widerklageantrag sei deshalb so zu verstehen, dass der Widerkläger die Feststellung begehre, dass dem Zedenten von Anfang an keine abtretbaren Ansprüche zugestanden hätten. Streitgegenstand sei also letztlich, ob überhaupt Ansprüche des Zedenten entstanden sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Zedent diese später wirksam abgetreten habe. Die Wirksamkeit der Abtretung sei für den Erfolg oder das Scheitern der Widerklage deshalb irrelevant (RdNr. 46).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

21.11.2022, 14:17:14

Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das hier richtig verstanden habe. Bei einem bestehenden Anspruch des D, welcher wirksam abgetreten wurde, ist die Feststellung-Widerklage des V unbegründet, weil D ursprünglich einen Anspruch hatte. Bei einer unwirksamen Abtretung würde aber die teilweise Klageabweisung gegen K nicht gegenüber D wirken, weswegen der V Gefahr laufen könnte weiterhin von D in Anspruch genommen zu werden. In dem Fall wäre seine Widerklage doch auch unbegründet, weil der D immer noch einen Anspruch hat. Was nützt ihm also die Widerklage, wenn diese nur in Fällen begründet ist, in welchen er eh nicht von D in Anspruch genommen werden kann? Oder geht es hierbei nur darum prozessvorgreifliche Feststellungswirkung gegen D zu erlangen?


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