Zivilrecht
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Zivilprozessrecht
Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
18. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Versicherungsvermittler V rät K und D zu einer unzureichenden Versicherung, sodass K und D Schäden entstehen. D tritt seine Ansprüche gegen V an K ab. K klagt gegen V auf Ersatz für die summierten Schäden. V erhebt Widerklage (nur) gegen D auf Feststellung, dass D keine Ansprüche gegen ihn zustehen.
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Einordnung des Falls
Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor der Abtretung konnten K und D ihren jeweils entstandenen Schaden von V ersetzt verlangen (§ 63 S. 1 VVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. War die Abtretung wirksam, stehen nur noch K etwaige Ansprüche gegen V zu.
Genau, so ist das!
3. Widerklagen dürfen sich ausschließlich gegen den Kläger richten.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in bestimmten Ausnahmefällen auch die „isolierte“ Drittwiderklage zulässig.
Ja!
5. Vorliegend ist die isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zulässig.
Genau, so ist das!
6. V hat auch ein Interesse an der Feststellung, dass D keine Ansprüche zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ja, in der Tat!
7. Wenn die Klage des K Erfolg hat und die Widerklage des V abgewiesen wird, muss V dieselbe Leistung zweimal erbringen.
Nein!
8. Wenn die Abtretung von D an K wirksam war, ist die Widerklage des V in jedem Fall begründet, da D dann keine Ansprüche mehr gegen V zustehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus
21.11.2022, 14:17:14
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das hier richtig verstanden habe. Bei einem bestehenden Anspruch des D, welcher wirksam abgetreten wurde, ist die Feststellung-Widerklage des V unbegründet, weil D ursprünglich einen Anspruch hatte. Bei einer unwirksamen
Abtretungwürde aber die teilweise Klageabweisung gegen K nicht gegenüber D wirken, weswegen der V Gefahr laufen könnte weiterhin von D in Anspruch genommen zu werden. In dem Fall wäre seine Widerklage doch auch unbegründet, weil der D immer noch einen Anspruch hat. Was nützt ihm also die Widerklage, wenn diese nur in Fällen begründet ist, in welchen er eh nicht von D in Anspruch genommen werden kann? Oder geht es hierbei nur darum prozess
vorgreifliche Feststellungswirkung gegen D zu erlangen?