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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Außenminister von U bittet seinen Nachbarstaat T um militärische Unterstützung im Kampf gegen die Terrororganisation Najmat Hamra. Letztere verübt immer wieder schwere Anschläge in U, kontrolliert jedoch keine nennenswerten Gebiete. T stationiert Truppen in U.

Einordnung des Falls

Intervention auf Einladung (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Stationierung von Truppen in U stellt prima facie einen Verstoß gegen das Gewaltverbot dar.

Ja, in der Tat!

Die Truppenstationierung von R ist ein Einsatz militärischer Mittel auf dem Territorium des U, mithin eine Gewaltanwendung. Selbst bei Verneinung einer Gewaltanwendung mangels tatsächlicher Konfrontation stellt die Stationierung eine Gewaltandrohung dar. Das Gewaltverbot ist jedenfalls prima facie tatbestandlich erfüllt.

2. Das Gewaltverbot ist nicht disponierbar, sodass es auf eine Einwilligung des U für die Feststellung einer Verletzung des Gewaltverbots nicht ankommt.

Nein!

Der Einsatz von militärischen Mitteln oder Waffen auf fremdem Staatsgebiet stellt keine verbotene Gewaltanwendung dar, wenn eine Zustimmung der legitimen Regierung dafür vorliegt (sog. Intervention auf Einladung (vgl. IGH, Armed Activities on the Territory of the Congo, 2005, ICJ Rep. 168, RdNr. 198). Denn mit der Teilnahme eines Staates an einem innerstaatlichen Konflikt auf Seiten der Regierung fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Zwischenstaatlichkeit. Auch ist die Gewaltanwendung wegen der Einwilligung als Ausdruck der Souveränität des einwilligen Staates nicht verboten. Mit Einwilligung des U kann somit die Völkerrechtswidrigkeit der Stationierung entfallen.

3. Die Bitte um militärische Unterstützung durch den Außenminister von U stellt eine Einladung zur Intervention an T dar.

Genau, so ist das!

Eine Intervention auf Einladung setzt (1) das Vorliegen einer Einladung im Sinne eines Gesuchs um militärische Unterstützung voraus, die (2) ein dazu befugtes Staatsorgan ausspricht. Einladungsbefugt ist, wer im Staat effektiv Herrschaft ausübt. Die Bitte des U um militärische Hilfe stellt eine Einladung dar. Auch übt der Außenminister als Mitglied der Regierung von U effektiv Herrschaft aus, sodass er einladungsbefugt war.

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