Intervention auf Einladung (Verteidigung demokratisch legitimierte Regierung)


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M's demokratisch legitimierte, international anerkannte Regierung wendet sich an Staat F und bittet diesen um militärische Unterstützung im Kampf gegen von außen eingedrungene Rebellen. Diese kontrollieren bereits 70% von M. F's Luftwaffe bombardiert Rebellenstellungen.

Einordnung des Falls

Intervention auf Einladung (Verteidigung demokratisch legitimierte Regierung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine verbotene Gewaltanwendung liegt auch vor, wenn diese auf Einladung des betroffenen Staates erfolgt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Intervention auf Einladung ist ein ungeschriebener Tatbestandsausschluss- bzw. Rechtfertigungsgrund für Verstöße gegen das Gewaltverbot. Für die Einordnung als Tatbestandsausschlussgrund spricht, dass es bereits am Merkmal der Zwischenstaatlichkeit fehlt. Dagegen spricht das Recht der Staatenverantwortlichkeit, das die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund einordnet (vgl. Art. 21 Articles of State Responsibility). Einigkeit besteht, dass eine Gewaltanwendung auf dem Territorium eines anderen Staates nicht gegen das Gewaltverbot verstößt, wenn eine Einladung im Sinne eines Gesuchs um militärische Unterstützung vorliegt, die (2) ein dazu befugtes Staatsorgan ausgesprochen hat.

2. Obwohl der demokratisch legitimierten Regierung von M effektive Regierungsgewalt fehlt, ist sie befugt, militärische Unterstützung bei F anzufragen.

Ja!

Einladungsbefugt ist, wer effektive Herrschaft über das Staatsgebiet ausübt. Wie neuere Staatenpraxis nach Militärcoups in Haiti (1994), Sierra Leone (1997–1998) und der Elfenbeinküste (2010) zeigt, kann fehlende Effektivität jedoch durch Legitimitätserwägungen geheilt werden. Demokratisch legitimierte, international anerkannte Regierungen, die effektive Kontrolle verloren haben, gelten als einladungsbefugt (str.).Die demokratisch legitimierte Regierung M's hat ihre Herrschaft an von außen eingedrungen, nicht der Bevölkerung M's angehörige Rebellengruppen verloren. Die fehlende Effektivität kann somit durch Legitimitätserwägungen geheilt werden.

3. Das Bombardement der Rebellenstellungen durch die Luftwaffe verstößt gegen das Gewaltverbot.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar setzt der F militärische Mittel auf dem Territorium des M ein. Lässt sich diese Gewaltanwendung als Intervention auf Einladung qualifizieren, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen das Gewaltverbot vor. Eine Intervention auf Einladung setzt (1) das Vorliegen einer Einladung im Sinne eines Gesuchs um militärische Unterstützung voraus, die (2) ein dazu befugtes Staatsorgan ausspricht. Das Bombardement erfolgt auf eindringliche Bitte der demokratisch legitimierten Regierung von M, mithin auf deren Einladung.

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