Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB


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A, B und C betreiben am Wochenende gemeinsam einen Obststand auf dem Wochenmarkt in der Form einer GbR (ABC-GbR).

Einordnung des Falls

Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Gesellschaft ist Kaufmann, wenn sie Handelsgesellschaft ist (§ 6 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Vorschriften, die den Kaufmann betreffen, finden auch auf Handelsgesellschaften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Handelsgesellschaften sind solche, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind, oder denen diese Eigenschaft per Gesetz zugewiesen wird. Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und die KGaA gelten kraft gesetzlicher Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 3 Abs. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG) ("Form-Kaufmann").

2. Die ABC-GbR ist eine Handelsgesellschaft (§ 6 Abs. 1 HGB).

Nein!

Die GbR ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften sind Handelsgesellschaften, wenn sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind. Die GbR ist eine Personenvereinigung zur Förderung eines gemeinschaftlichen Zwecks, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) gerichtet ist (§ 705 BGB). Hierdurch unterscheidet sie sich von der OHG. Würde die ABC-GbR ein Handelsgewerbe betreiben, wäre sie zwangsläufig eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Die ABC-GbR ist damit kein Kaufmann (weder nach § 1 Abs. 1 HGB noch nach § 6 Abs. 1 HGB).

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