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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K macht Schadensersatz wegen einer Eigentumsverletzung an einem Fahrrad geltend. B bestreitet das Eigentum des K, allerdings nicht dessen unmittelbaren Besitz.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Vermutung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Greift eine sogenannte „gesetzliche Vermutung“, kommt es für den Begünstigten zu einer Verkürzung der Darlegungs- und Beweislast.

Genau, so ist das!

Die Beweismittel der ZPO ermöglichen die Wahrheitsfindung aufgrund der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber finden Vermutungen ihre Grundlage in besonders zuverlässigen Erfahrungssätzen, die nicht auf individuellen, sondern auf typischen Sachverhaltsgestaltungen aufbauen. Zu unterscheiden sind gesetzliche und tatsächliche Vermutungen. Gesetzliche Vermutungen findet man im BGB und in der ZPO. Sie kann sich auf Tatsachen (zB §§ 363, 477 BGB, §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 2 ZPO) und Rechte (zB §§ 891, 1006, 1362 BGB) richten. Wenn eine solche Vermutung folgt, wird eine Beweisaufnahme obsolet.

2. Eine gesetzliche Vermutung besteht aus Vermutungstatbestand und Vermutungsfolge.

Ja, in der Tat!

Es ist zwischen Vermutungstatbestand und Vermutungsfolge zu unterscheiden: der Vermutungstatbestand bildet die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm. Diesen muss die Partei dartun, die sich auf das Eingreifen der Norm zu ihren Gunsten beruft. Hierbei gelten also noch die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Die Vermutungsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Bezüglich der Folge wird dann die von ihr begünstigte Partei der Darlegungs- und Beweislast enthoben.

3. K muss den Vermutungstatbestand des § 1006 BGB, also den unmittelbaren Besitz am Fahrrad, dartun.

Ja!

Der Klageanspruch des K ist unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung bereits dann schlüssig dargelegt, wenn er nur den unmittelbaren Besitz, aber nicht sein Eigentum vorgetragen hat. Das Eigentum wird als Folge des unmittelbaren Besitzes vermutet.

4. Gegen die gesetzliche Vermutung kann sich B nicht verteidigen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Möglichkeiten des Gegners sind das Bestreiten der Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes (hier also des unmittelbaren Besitzes) oder der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO hinsichtlich der Vermutungsfolge (hier also des Eigentums). Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB ist widerlegt, wenn der Gegner den Beweis erbringt, dass der Vermutungsbegünstigte das Eigentum nie erlangt oder es wieder verloren hat. Ein einfaches Bestreiten des Eigentums durch B ist rechtlich unerheblich, weil dies die Rechtsfolge des § 1006 Abs. 1 BGB ist. (Beachte: § 1006 Abs. 1 S. 2 BGB)

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SH

SH

31.1.2024, 14:49:39

wie sähe es im Fall des § 477 BGB aus?


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