Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?

Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Weil A sich mit der Baubehörde B gestritten hat, droht B an, die weitere Durchführung von As Hausbau förmlich zu verbieten. A befürchtet einen finanziellen Schaden und will feststellen lassen, dass B zu dem Verbot nicht befugt ist.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität bei vorbeugender Feststellungsklage?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A klagt. Statthaft ist die Feststellungsklage, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses strittig ist.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO). Begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, kommt die (allgemeine) Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) in Betracht. Die Streitfrage muss sich dafür um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis drehen. Die Feststellungsklage kommt in Betracht, wenn die sich die Frage, ob die Baubehörde zum Erlass eines Bauverbots gegenüber A befugt ist, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dreht.
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2. Bei der Frage, ob eine behördliche Befugnis besteht gegenüber einem Bürger ein Verbot zu erlassen, handelt es sich grundsätzlich ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Genau, so ist das!

Rechtsverhältnisse sind die öffentlich-rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Das Bestehen eines Rechtsverhältnis setzt mindestens das Bestehen eines subjektiven öffentlichen Rechts voraus. Ein subjektives öffentliches Recht ist die eingeräumte Rechtsmacht in Bezug auf ein rechtlich geschütztes Interesse. Die Befugnis, ein Verbot gegenüber A zu erlassen, räumt B die Rechtsmacht ein, den Weiterbau der A zu untersagen. Ob B ein Verbot gegenüber A erlassen darf, ist also eine Frage danach, ob ein Rechtsverhältnis zwischen A und B besteht oder nicht.

3. Wenn B das angedrohte Bauverbot erlassen würde, würde B damit einen Verwaltungsakt erlassen.

Ja, in der Tat!

Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme, die eine (2) Behörde zur (3) Regelung eines Einzelfalles auf dem (4) Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf (5) unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Richtet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt, ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Das Verbot des Weiterbaus ist ein klassischer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG. Erlässt B ein Verbot, kann A dieses anfechten.

4. Wenn A ein besonderes Interesse gerichtet auf den präventiven Rechtsschutz hat, kommt grundsätzlich die vorbeugende Feststellungsklage als statthafte Klageart in Betracht.

Ja!

Begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Behörde nicht befugt ist, einen geplanten Verwaltungsakt zu erlassen, kommt eine vorbeugende Feststellungsklage in Betracht. Präventiver Rechtsschutz soll allerdings nur dann zulässig sein, wenn der Kläger ein besonderes Interesse an dem vorbeugenden Rechtsschutz hat. Ansonsten kann er ohne Weiteres auf den nachträglichen (= repressiven) Rechtsschutz verwiesen werden. Wenn es A nicht zumutbar ist, den Erlass des Baustopps abzuwarten, könnte die vorbeugende Feststellungsklage zulässig sein. Das besondere Interesse wird im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses geprüft.

5. Die vorbeugende Feststellungsklage ist vorrangig vor der vorbeugenden Unterlassungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Behörde nicht befugt ist, einen geplanten Verwaltungsakt zu erlassen, kommt eine vorbeugende Feststellungsklage in Betracht. Allerdings wird diese nach umstrittener, aber richtiger Ansicht von der vorbeugenden Unterlassungsklage (= Leistungsklage) verdrängt. Dafür spricht vor allem § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO und der Fakt, dass die Unterlassungsklage in den meisten Fällen rechtsschutzintensiver für den Kläger ist, weil das konkrete Vorhaben der Behörde gerichtlich untersagt wird. Selbst, wenn A ein besonders schwerwiegendes Interesse daran hat, dass es nicht zum Erlass des Bauverbots kommt, ist nicht die vorbeugende Feststellungsklage, sondern die vorbeugende Unterlassungsklage statthaft.
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