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Ausnahme der Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag für Berlin und Hamburg
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Ausnahmen von Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 S. 2 VwGO)
A besitzt illegal Waffen. Polizeibehörde P fordert A auf, diese bei der Behörde abzugeben. Nachdem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist, brennt As Haus ab. Die Waffen werden vollständig vernichtet. A will gerichtlich gegen den Verwaltungsakt vorgehen.
Subsidiarität ggü. Anfechtungsklage: Ausnahme: Feststellungsklage rechtsschutzintensiver
Jurastudentin Lawra (L) bekommt einen Bescheid, der sie dazu auffordert, die fälligen Semestergebühren zu bezahlen. L ist der Meinung, kein Mitglied der verfassten Studierendenschaft zu sein und deswegen keine Gebühren zahlen zu müssen. Sie will dies gerichtlich feststellen lassen.