Öffentliches Recht
VwGO
Feststellungsklage
Ausnahme der Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag für Berlin und Hamburg
Ausnahme der Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag für Berlin und Hamburg
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einer neuen Verordnung in Hamburg (H) dürfen Katzen nur noch frei draußen rumlaufen, wenn sie sterilisiert sind. Tierliebhaberin Tina (T) ist empört. Sie will feststellen lassen, dass H so eine Verordnung nicht erlassen durfte.
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Einordnung des Falls
Ausnahme der Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag für Berlin und Hamburg
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Klagebegehren ist letztlich vor allem darauf gerichtet, dass die Verordnung unwirksam wird. Grundsätzlich käme deswegen die Normenkontrolle (§ 47 VwGO) in Betracht.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch in Hamburg existiert ein Gesetz im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T ist rechtsschutzlos gegenüber der Verordnung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. T begehrt die Feststellung, dass die Verordnung kein Rechtsverhältnis zwischen ihr und H begründet. Statthaft ist die Feststellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Merida
6.7.2023, 10:16:20
An sich ein guter SV, woher soll allerdings jemand, der nicht aus Hamburg kommt oder dort studiert hat wissen, ob es eine landesrechtliche Vorschrift gibt?
Nora Mommsen
7.7.2023, 10:45:54
Hallo Merida, danke für deine Rückfrage. Es ist tatsächlich nicht unbedingt zwingendes Wissen, tatsächlich ist Hamburg aber das letzte Bundesland das keinen Gebrauch von der Möglichkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gemacht hat. Das ist durchaus nicht verkehrt, das auf dem Schirm zu haben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team