Öffentliches Recht

VwGO

Feststellungsklage

Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag

Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einer neuen Verordnung des Landes N dürfen Katzen nur noch frei draußen rumlaufen, wenn sie sterilisiert sind. Tierliebhaberin Tina (T) ist empört. Sie will feststellen lassen, dass N so eine Verordnung nicht erlassen durfte.

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Einordnung des Falls

Subsidiarität ggü Normenkontrollantrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Frage, ob N das Recht hatte, die Verordnung zu erlassen, handelt es sich grundsätzlich darum, ob ein Rechtsverhältnis zwischen T als Bürgerin und N besteht.

Ja!

Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO ist die rechtliche Beziehung, die sich aus einem hinreichend konkreten Sachverhalt aufgrund einer (diesen Sachverhalt betreffenden) öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt. Bzgl. einer Verordnung besteht das Rechtsverhältnis darin, dass die Verordnung Wirkung gegenüber dem Adressat entfaltet und dessen subjektive Rechte berührt. T begehrt die Feststellung, dass die Verordnung keine Wirkung gegenüber ihr entfaltet, sie also nicht dazu zwingt, ihre Katzen sterilisieren zu lassen. Sie begehrt die Feststellung, dass die Verordnung kein Rechtsverhältnis zu B begründet (§ 43 Abs. 1, Var. 2 VwGO).
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2. Die ebenso in Betracht kommende Normenkontrolle (§ 47 VwGO) ist subsidiär zur Feststellungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Begehrt der Kläger die Überprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm, kommt ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) in Betracht. Diese kann unter Umständen vorrangig statthaft zur Feststellungsklage sein. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 VwGO), weil es sich bei der Normenkontrolle nicht um eine Leistungs- oder Gestaltungsklage handelt. Allerdings müssen allgemeine Grundsätze der Spezialität berücksichtigt werden. Die begehrte Feststellung, dass ein Hoheitsträger nicht zum Erlass einer untergesetzlichen Norm berechtigt war, zielt letztlich darauf ab, dass die Norm (formell) rechtswidrig ist. Dies ist genau der Prüfungsgegenstand der Normenkontrolle (§ 47 VwGO), weswegen diese vorrangig statthaft ist.

3. T begehrt letztlich die Feststellung, dass die neue Verordnung rechtswidrig ist.

Ja, in der Tat!

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüft das gesetzlich zuständige Oberverwaltungsgericht die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm (§ 47 Abs. 1 VwGO). Untergesetzliche Normen im Sinne der Vorschrift sind Rechtsvorschriften, die unterhalb des formellen Landesrecht stehen, also Verordnungen des Landes und Satzungen. Die Verordnung des Landes N steht unter dem formellen Landesrecht. Sie kann daher mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO überprüft werden. Die speziellere Normenkontrolle ist damit vorrangig statthaft. Zudem ist diese Überprüfung auch rechtsschutzintensiver, da sie T ihrem Endziel, nämlich der Ungültigkeit der Verordnung, näher bringt, als die Feststellung, dass N die Verordnung nicht erlassen durfte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CH

Christopher

16.3.2023, 18:29:30

Hi, also ich bin davon ausgegangen, dass die Tierliebhaberin nur allgemein gegen die Verordnung ist und nicht weil sie als Katzenbesitzerin betroffen ist. Dann wäre es interessant das Begehren auszulegen bzw. bestünde dann ja mangels Konkretheit gar kein Rechtsverhältnis .

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 11:32:30

Hallo Christopher, danke für deine Rückmeldung und willkommen im Jurafuchs-Forum! Tatsächlich würde es dann am Rechtsverhältnis fehlen, absolut richtig gesehen. Wir haben jetzt den Sachverhalt nochmal umformuliert, sodass es unmittelbar klar sein sollte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

UN

Unterfertigter

27.1.2024, 12:20:42

Der letzte Satz im Sachverhalt lässt die

Feststellungsklage

mE noch immer eindeutig ausscheiden. Wer feststellen lassen will, dass eine Verordnung nicht hätte erlassen werden dürfen, möchte nicht nur feststellen, dass für ihn keine Pflichten aus der Rechtsverordnung erwachsen

L.G

L.Goldstyn

26.8.2024, 17:29:19

Dem Einwand von @[Unterfertigter](158363) schließe ich mich an und sehe hier ebenfalls noch Überarbeitungs- oder Klärungsbedarf @[

Nora Mommsen

](178057). Vielen Dank und viele Grüße!

SN

Sniter

4.9.2023, 14:39:19

Liebes Jurafuchs-Team, ich bin davon ausgegangen, dass die allg FK und das Normenkontrollverfahren (NKV) nebeneinander stehen können, weil das NKV ein obj Beanstandungsverfahren ist und daher der subjektiven Rechtsschutzmöglichkeit der FK nicht im Wege stehen kann.


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