Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 3

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan auf, der Festsetzungen über Baugebiete, die Höhe baulicher Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse und über örtliche Verkehrsflächen enthält. Jurastudentin J liest in der Lokalzeitung davon und will den Bebauungsplan auf Herz und Nieren prüfen.

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Einordnung des Falls

Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der qualifizierte Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB setzt mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen voraus.

Ja, in der Tat!

Die Mindestfestsetzungeneines qualifizierten Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 BauGB. Es ist nicht erforderlich, dass der Plan in Bezug auf die Mindestfestsetzungen jede denkbare Einzelheit regelt. Ein qualifizierter Bebauungsplan kann darüber hinaus Festsetzungen enthalten, die über die in § 30 Abs. 1 BauGB genannten Mindestvoraussetzungen hinausgehen (z.B. über die Bauweise).
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2. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Höhe baulicher Anlagen und die Zahl der Vollgeschosse betreffen die Art der baulichen Nutzung.

Nein!

Die Festsetzungen über die Höhe baulicher Anlagen und die Zahl der Vollgeschosse betreffen das Maß der baulichen Nutzung(vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 BauNVO). Die BauNVO ist eine Rechtsverordnung des Bundes, zu deren Erlass § 9a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermächtigt. Sie enthält Bestimmungen über Darstellungen und Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§§ 1-15 BauNVO), das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16-21a BauNVO) sowie die Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§§ 22, 23 BauNVO.

3. Der von G aufgestellte Bebauungsplan ist ein qualifizierter Bebauungsplan.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (§ 30 Abs. 1 BauGB).Der von G aufgestellte Bebauungsplan enthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Ihm fehlen hingegen die erforderlichen Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen.
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