Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 4

11. Juli 2025

17 Kommentare

4,8(21.686 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Er fragt sich, was er bei der geplanten Errichtung seines Traumhauses beachten muss.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB sind anwendbar, wenn die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist.

Ja, in der Tat!

Die Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 30-37 BauGB) finden gemäß § 29 Abs. 1 BauGB auf Vorhaben Anwendung, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit erfassen neben baulichen Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabenden größeren Umfangs sowie Ablagerungen (§ 29 Abs. 1 BauGB).
Baurecht: Bauplanungsrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Baurecht: Bauplanungsrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Die Errichtung des Wohnhauses ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Ja!

Damit die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist, muss es sich bei ihm um eine bauliche Anlage handeln. Eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die Anlage (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden wird und (2) bodenrechtliche Relevanz aufweist. Das Wohnhaus ist eine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage. Sie ist zudem geeignet, Belange i.S.d. § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berühren, so dass das Vorhaben auch bodenrechtliche Relevanz aufweist. Auch wenn - wie hier - die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB offensichtlich ist, musst du diesen Prüfungspunkt in der Klausur immer ansprechen und zumindest kurz subsumieren. Genauigkeit zahlt sich aus!

3. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Wenn kein qualifizierter, sondern nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB. Danach kommt es zunächst auf die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans an, nur ergänzend gelten die §§ 34, 35 BauGB.

4. Bauplanungsrechtlich zulässig ist Es Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn (1) das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht und (2) die Erschließung gesichert ist. Im Klausursachverhalt ist in aller Regel angegeben, dass die Erschließung gesichert ist. Trotzdem darf dieser Prüfungspunkt in deinem Gutachten nicht fehlen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen