Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 4

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Er fragt sich, was er bei der geplanten Errichtung seines Traumhauses beachten muss.

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Einordnung des Falls

Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB sind anwendbar, wenn die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist.

Ja, in der Tat!

Die Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 30-37 BauGB) finden gemäß § 29 Abs. 1 BauGB auf Vorhaben Anwendung, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit erfassen neben baulichen Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabenden größeren Umfangs sowie Ablagerungen (§ 29 Abs. 1 BauGB).
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2. Die Errichtung des Wohnhauses ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Ja!

Damit die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist, muss es sich bei ihm um eine bauliche Anlage handeln. Eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die Anlage (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden wird und (2) bodenrechtliche Relevanz aufweist. Das Wohnhaus ist eine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage. Sie ist zudem geeignet, Belange i.S.d. § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berühren, so dass das Vorhaben auch bodenrechtliche Relevanz aufweist. Auch wenn - wie hier - die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB offensichtlich ist, musst du diesen Prüfungspunkt in der Klausur immer ansprechen und zumindest kurz subsumieren. Genauigkeit zahlt sich aus!

3. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Wenn kein qualifizierter, sondern nur ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB. Danach kommt es zunächst auf die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans an, nur ergänzend gelten die §§ 34, 35 BauGB.

4. Bauplanungsrechtlich zulässig ist Es Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn (1) das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht und (2) die Erschließung gesichert ist. Im Klausursachverhalt ist in aller Regel angegeben, dass die Erschließung gesichert ist. Trotzdem darf dieser Prüfungspunkt in deinem Gutachten nicht fehlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch

Tigerwitsch

21.5.2022, 13:34:20

Die letzte These ist sprachlich unverständlich: Sollte es vielmehr heißen: „Bauplanungsrechtlich zulässig ist das Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).“ Tolles Kapitel mit dem BauR! 👍🏻

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.5.2022, 13:10:15

Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Es freut uns sehr, dass Dir das Kapitel gefällt. Gemeint ist hier spezifisch das von E geplante Vorhaben, kurz: "Es Vorhaben". Das Genetiv-s wird im Deutschen ohne Apostroph angehängt, sonst würde es noch deutlicher werden (E's Vorhaben). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ER

Eric

26.11.2022, 09:30:06

@[Lukas Mengestu](136780) „[Bauplanungsrechtlich] zulässig ist Es Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (§ 30 Abs. 1 BauGB).“ Hier hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.11.2022, 09:44:20

Danke Eric, ist korrigiert :-)

BL

Blotgrim

19.7.2023, 23:22:36

Kann mir jemand erklären warum bei der letzten Frage "falsch" die richtige Lösung ist, ich stehe gerade irgendwie auf dem Schlauch 😅

LI

lini.g

24.7.2023, 15:06:35

So wie ich es verstehe geht es eben gerade darum, dass das Vorhaben nicht nur den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen sondern eben auch die

Erschließung gesichert

sein muss. Und die Frage stellt ja gerade nur auf die Festsetzungen des Bebauungsplans ab.

SN

Sniter

22.8.2023, 22:07:21

Liebes Jurafuchs-Team, würdet ihr freundlicherweise der Klarheit halber bei der letzten Frage ergänzen "Es Vorhaben ist zulässig, wenn es LEDIGLICH den Festsetzungen im Bebauungsplan nicht widerspricht"?

JO

Johannes99

27.10.2024, 16:02:27

Nach § 30 Abs. 1 BauGB muss die

Erschließung gesichert

sein, damit das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Somit reicht es nicht aus, wenn das Vorhaben lediglich nur den Festsetzungen des B-Plans nicht widerspricht. Es muss eben zusätzlich auch die

Erschließung gesichert

sein. Somit ist "falsch" die richtige Antwort

DIAA

Diaa

25.7.2023, 15:49:37

Könnt ihr bitte kurz erklären den Umgang mit § 1 V, VI BauGB erklären? Woher erkennt man was woran?

W2FD

w2fd

27.8.2023, 18:08:17

Meines Wissens nach fehlt da ein Verb in dem Satz

FL

Flohm

1.11.2023, 13:39:21

Was bedeutet dass die

Erschließung gesichert

ist?

FL

Flohm

6.11.2023, 13:44:51

Hat sich erledigt !


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