Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)

Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Immobilienhai E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und das er mit einem Wohnhaus bebauen möchte. Die Umgebung ist als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.

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Einordnung des Falls

Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB sind anwendbar, wenn die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist.

Genau, so ist das!

Die Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§§ 30-37 BauGB) finden gemäß § 29 Abs. 1 BauGB auf Vorhaben Anwendung, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben.
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2. Die Errichtung des Wohnhauses ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Ja, in der Tat!

Damit die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist, muss es sich bei ihm um eine bauliche Anlage handeln. Eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass die Anlage (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden wird und (2) bodenrechtliche Relevanz aufweist. Das Wohnhaus ist eine auf Dauer künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage. Sie ist zudem geeignet, Belange i.S.d. § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berühren, so dass das Vorhaben auch bodenrechtliche Relevanz aufweist. Auch wenn - wie hier - die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB offensichtlich ist, musst du diesen Prüfungspunkt in der Klausur immer ansprechen und zumindest kurz subsumieren. Genauigkeit zahlt sich aus!

3. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB.

Nein!

Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Nur wenn kein qualifizierter, sondern ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §§ 30 Abs. 3, 34, 35 BauGB.

4. Bauplaungsrechtlich zulässig ist Es Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Genau, so ist das!

Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn (1) das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht und (2) die Erschließung gesichert ist.Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist hier § 30 Abs. 1 BauGB, weil Es Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Im Klausursachverhalt ist in aller Regel angegeben, dass die Erschließung gesichert ist. Trotzdem darf dieser Prüfungspunkt in deinem Gutachten nicht fehlen.

5. Ob Es Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.

Ja, in der Tat!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit eines Vorhabens unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld von Es Grundstück ein reines Wohngebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauNVO festgesetzt.Den Baugebieten der BauNVO liegt eine einheitliche Systematik zugrunde. In Absatz 1 der jeweiligen Norm in §§ 2-14 BauNVO findet sich die Charakterisierung des Plangebiets. Welche Vorhaben typischerweise mit diesem Charakter gut vereinbar und deshalb grundsätzlich zulässig sind, regelt Absatz 2 der jeweiligen Norm. Absatz 3 ist zu entnehmen, welche Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden können.Du solltest dein Gespür für die Baugebiete, ihren Charakter und die wichtige Systematik der BauNVO schon im Vorfeld der Klausur dadurch trainieren, dass du dir die §§ 2-14 BauNVO in Ruhe durchliest.

6. Es Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung.

Nein!

Setzt die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung fest, indem sie ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausweist, beurteilt sich die Frage der Planwidrigkeit des Vorhabens unmittelbar nach den §§ 2-14 BauNVO. Die Vorschriften der §§ 2-14 BauNVO sind dann gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.Die Gemeinde hat für das Umfeld von Es Grundstück ein reines Wohngebiet und damit ein Baugebiet nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 BauNVO festgesetzt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in reinen Wohngebieten Wohngebäude zulässig. Die von E geplante Errichtung eines Wohngebäudes entspricht daher den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.Ausnahmsweise kann ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, obwohl es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Im Grundfall gibt es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

7. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig.

Genau, so ist das!

Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn (1) das Vorhaben den Festsetzungen nicht widerspricht und (2) die Erschließung gesichert ist.Das Vorhaben des E widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Zudem ist die Erschließung gesichert.
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