Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)
Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Immobilienhai E ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und das er mit einem Wohnhaus bebauen möchte. Die Umgebung ist als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Funktionsweise der Zulässigkeit eines Vorhabens nach Maßgabe eines Gebiets i.S.d. BauNVO (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30ff. BauGB sind anwendbar, wenn die Errichtung des Wohnhauses ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Errichtung des Wohnhauses ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.
Ja, in der Tat!
3. Die Zulässigkeit von Es Vorhaben richtet sich nach den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB.
Nein!
4. Bauplaungsrechtlich zulässig ist Es Vorhaben, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Genau, so ist das!
5. Ob Es Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist am Maßstab der § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauNVO zu prüfen.
Ja, in der Tat!
6. Es Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung.
Nein!
7. Das Vorhaben ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
21.5.2022, 13:39:32
Bei einer These sollte es anstatt „es Vorhaben“ vielmehr „das Vorhaben“ heißen. 😇
Lukas_Mengestu
22.5.2022, 13:08:01
Vielen Dank für den Hinweis, Tigerwitsch. Beim ersten Lesen könnte man in der Tat meinen, hier habe sich ein Fehler eingeschlichen. Gemeint ist hier aber spezifisch: das von E geplante Vorhaben, kurz: Es Vorhaben. Das Genetiv-s wird im Deutschen anders ohne Apostroph angehängt, sonst würde es noch deutlicher werden (E's Vorhaben). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JCF
24.4.2024, 02:17:34
In einem Subsumtionskasten müsste es in dem Satz "Die von E geplante Errichtung eines Wohngebäude entspricht daher den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung" "eines Wohngebäudes" statt "eines Wohngebäude" heißen. 😉
Leo Lee
24.4.2024, 11:30:54
Hallo JCF, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Fehler nunmehr richtig korrigiert haben. Wir danken die vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo