GbR (+)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A veräußert den Bus ihres Bruders B ohne dessen Wissen an die F&M GbR, bei der ihr Freund F Geschäftsführer ist. F weiß, dass der Bus nicht A gehört. Als B davon erfährt, verlangt er von der GbR die Herausgabe des Busses.

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Einordnung des Falls

GbR (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sein Eigentum an dem Bus nach § 929 S. 1 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.

Nein!

Die Übertragung des Eigentums an einer Sache nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine dingliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, (2) die Übergabe der Sache, (3) das Einigsein bei Übergabe und (4) die Berechtigung des Veräußerers. A war sich zwar mit F über den Eigentumswechsel einig und hat den Bus auch übergeben. Sie war jedoch nicht zur Veräußerung berechtigt.
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2. B hat sein Eigentum an dem Bus nach §§ 929 S. 1, 932 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mangels Berechtigung der A zum Verkauf müsste die GbR den Bus gutgläubig erworben haben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Die GbR muss sich dabei das Wissen ihrer Organe gemäß § 31 BGB analog zurechnen lassen. F wusste, dass der Bus nicht der A gehört und war mithin bösgläubig. Die Bösgläubigkeit wird der GbR zugerechnet, weshalb diese kein Eigentum an dem Bus erwerben konnte. B ist damit weiterhin Eigentümer des Busses.

3. Die F&M GbR ist Besitzerin des Busses.

Ja, in der Tat!

Nach mittlerweile überwiegender Auffassung ist die GbR rechtsfähig. Damit ist die GbR ebenso Träger von Rechten und Pflichten wie die OHG oder die KG. Sie ist damit auch besitzfähig und übt ihren Besitz durch die Organe, also die geschäftsführenden Gesellschafter aus. F übt als Geschäftsführer der F&M GbR für diese den unmittelbaren Besitz an dem Bus aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen

Johaennzen

15.3.2022, 09:00:05

Des Weiteren Frage ich mich, wieso über §

31 analog

zugerechnet wird. Ich dachte immer, dass man mit §

31 analog

Handlungen/Verschulden zurechnet & mit §166 analog Wissen. Macht das einen Unterschied?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 12:24:38

Hallo Johaennzen, nach überwiegender Auffassung lässt sich aus

§ 31 BGB analog

auch die Zurechnung des Wissens des Organs zur Gesellschaft ableiten (Überblick bei Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021 BGB, § 166 RdNr. 7; vgl. auch BGH NJW 2020, 1962 RdNr. 27). Allerdings ist diese Frage bis heute streitig und noch nicht abschließend gelöst. Es gibt weiterhin eine große Anzahl an Stimmen in der Literatur, die vertreten, dass die Wissenszurechnung stattdessen auf

§ 166 BGB

analog gestützt werden müsse (hierzu: Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385; Altmeppen, "Wissen" des rechtsfähigen Verbandes nach dem "Dieselskandal", NJW 2020, 2833). Letztere nehmen also die von Dir angesprochene Differenzierung vor, wonach nach

§ 31 BGB

(analog) allein das Verhalten und Verschulden der Organe, nicht jedoch das Wissen zurechenbar sein solle. Hierfür spräche insbesondere, dass der Wortlaut des

§ 31 BGB

allein einen bei einer tatsächlichen Verrichtung etnstandenen Schaden adressiere und damit in keiner Form Wissen oder Kenntnis des Organs in den Blick nähme. Unterschiede bestehen, wenn m

ehre

re Organe einer Gesellschaft unterschiedliche Wissenstände haben, aber einzeln zur Ausführung von Verrichtungen berechtigt sind. Während nach

§ 31 BGB

der Gesellschaft sämtliche Kennntnisse aller Gesellschaften zuzurechnen wären (auch von Organen, die bei der Ausführung nicht beteiligt sind), so wäre nach § 166 Abs. 1 BGB analog nur auf das individuelle Wissen des tatsächlich handelnden Organgs abzustellen (Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385). Im vorliegenden Fall kämen indes beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, da F bösgläubig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SCH

Schokolade

18.1.2024, 16:55:18

Die Aufgabe könnte noch an die Änderungen des MoPeG angepasst werden.

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 08:12:01

Hallo Schokolade, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist das Redaktionsteam gerade dabei, die „überholten“ Aufgaben an das MoPeG anzupassen. Da diese sehr viele sind und auch über viele Gebiete hin verstreut sind, bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und Nachsicht :). Wir werden alles tun, damit die Änderungen so schnell wie möglich kommen! Wir würden uns weiterhin freuen, wenn du uns weiterhin unter bearbeitungsbedürftigen Aufgaben mitteilen würdest, dass eine Änderung des MoPeGs nötig ist. Wir möchten die Gelegenheit nehmen, um dir dafür zu danken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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