GbR (+)
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A veräußert den Bus ihres Bruders B ohne dessen Wissen an die F&M GbR, bei der ihr Freund F Geschäftsführer ist. F weiß, dass der Bus nicht A gehört. Als B davon erfährt, verlangt er von der GbR die Herausgabe des Busses.
Diesen Fall lösen 85,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
GbR (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sein Eigentum an dem Bus nach § 929 S. 1 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat sein Eigentum an dem Bus nach §§ 929 S. 1, 932 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die F&M GbR ist Besitzerin des Busses.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johaennzen
15.3.2022, 09:00:05
Des Weiteren Frage ich mich, wieso über §
31 analogzugerechnet wird. Ich dachte immer, dass man mit §
31 analogHandlungen/Ver
schulden zurechnet & mit §166 analog Wissen. Macht das einen Unterschied?

Lukas_Mengestu
15.3.2022, 12:24:38
Hallo Johaennzen, nach überwiegender Auffassung lässt sich aus
§ 31 BGB analogauch die Zurechnung des Wissens des Organs zur Gesellschaft ableiten (Überblick bei Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021 BGB, § 166 RdNr. 7; vgl. auch BGH NJW 2020, 1962 RdNr. 27). Allerdings ist diese Frage bis heute streitig und noch nicht abschließend gelöst. Es gibt weiterhin eine große Anzahl an Stimmen in der Literatur, die vertreten, dass die Wissenszurechnung stattdessen auf § 166 BGB analog gestützt werden müsse (hierzu: Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385; Altmeppen, "Wissen" des rechtsfähigen Verbandes nach dem "Dieselskandal", NJW 2020, 2833). Letztere nehmen also die von Dir angesprochene Differenzierung vor, wonach nach
§ 31 BGB(analog) allein das Verhalten und Ver
schulden der Organe, nicht jedoch das Wissen zurechenbar sein solle. Hierfür spräche insbesondere, dass der Wortlaut des
§ 31 BGBallein einen bei einer tatsächlichen Verrichtung etnstandenen
Schadenadressiere und damit in keiner Form Wissen oder Kenntnis des Organs in den Blick nähme. Unterschiede bestehen, wenn mehrere Organe einer Gesellschaft unterschiedliche Wissenstände haben, aber einzeln zur Ausführung von Verrichtungen berechtigt sind. Während nach
§ 31 BGBder Gesellschaft sämtliche Kennntnisse aller Gesellschaften zuzurechnen wären (auch von Organen, die bei der Ausführung nicht beteiligt sind), so wäre nach § 166 Abs. 1 BGB analog nur auf das individuelle Wissen des tatsächlich handelnden Organgs abzustellen (Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385). Im vorliegenden Fall kämen indes beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, da F
bösgläubigist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
3.1.2025, 13:11:56
@[Lukas_Mengestu](136780) Könnte man insbesondere den Teil mit den Vorzügen von
31 BGBversus 166 I BGB in die Aufgabe als Ergänzung aufnehmen. Das ist ein sehr wertvoller Hinweis und ich bin mental auch über 166 BGB gestolpert.