GbR (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A veräußert den Bus ihres Bruders B ohne dessen Wissen an die F&M GbR, bei der ihr Freund F Geschäftsführer ist. F weiß, dass der Bus nicht A gehört. Als B davon erfährt, verlangt er von der GbR die Herausgabe des Busses.
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Einordnung des Falls
GbR (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sein Eigentum an dem Bus nach § 929 S. 1 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat sein Eigentum an dem Bus nach §§ 929 S. 1, 932 BGB verloren, indem A den Bus veräußert hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die F&M GbR ist Besitzerin des Busses.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
15.3.2022, 09:00:05
Des Weiteren Frage ich mich, wieso über §
31 analogzugerechnet wird. Ich dachte immer, dass man mit §
31 analogHandlungen/Verschulden zurechnet & mit §166 analog Wissen. Macht das einen Unterschied?
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 12:24:38
Hallo Johaennzen, nach überwiegender Auffassung lässt sich aus
§ 31 BGB analogauch die Zurechnung des Wissens des Organs zur Gesellschaft ableiten (Überblick bei Schubert, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021 BGB, § 166 RdNr. 7; vgl. auch BGH NJW 2020, 1962 RdNr. 27). Allerdings ist diese Frage bis heute streitig und noch nicht abschließend gelöst. Es gibt weiterhin eine große Anzahl an Stimmen in der Literatur, die vertreten, dass die Wissenszurechnung stattdessen auf
§ 166 BGBanalog gestützt werden müsse (hierzu: Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385; Altmeppen, "Wissen" des rechtsfähigen Verbandes nach dem "Dieselskandal", NJW 2020, 2833). Letztere nehmen also die von Dir angesprochene Differenzierung vor, wonach nach
§ 31 BGB(analog) allein das Verhalten und Verschulden der Organe, nicht jedoch das Wissen zurechenbar sein solle. Hierfür spräche insbesondere, dass der Wortlaut des
§ 31 BGBallein einen bei einer tatsächlichen Verrichtung etnstandenen Schaden adressiere und damit in keiner Form Wissen oder Kenntnis des Organs in den Blick nähme. Unterschiede bestehen, wenn m
ehrere Organe einer Gesellschaft unterschiedliche Wissenstände haben, aber einzeln zur Ausführung von Verrichtungen berechtigt sind. Während nach
§ 31 BGBder Gesellschaft sämtliche Kennntnisse aller Gesellschaften zuzurechnen wären (auch von Organen, die bei der Ausführung nicht beteiligt sind), so wäre nach § 166 Abs. 1 BGB analog nur auf das individuelle Wissen des tatsächlich handelnden Organgs abzustellen (Ott, Wissenszurechnung im Zivilrecht, JURA 2019, 2385). Im vorliegenden Fall kämen indes beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, da F bösgläubig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Schokolade
18.1.2024, 16:55:18
Die Aufgabe könnte noch an die Änderungen des MoPeG angepasst werden.
Leo Lee
20.1.2024, 08:12:01
Hallo Schokolade, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! In der Tat ist das Redaktionsteam gerade dabei, die „überholten“ Aufgaben an das MoPeG anzupassen. Da diese sehr viele sind und auch über viele Gebiete hin verstreut sind, bitten wir an dieser Stelle um Verständnis und Nachsicht :). Wir werden alles tun, damit die Änderungen so schnell wie möglich kommen! Wir würden uns weiterhin freuen, wenn du uns weiterhin unter bearbeitungsbedürftigen Aufgaben mitteilen würdest, dass eine Änderung des MoPeGs nötig ist. Wir möchten die Gelegenheit nehmen, um dir dafür zu danken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo