Besitzdiener (-)
17. Mai 2025
14 Kommentare
4,6 ★ (16.562 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D entwendet der Schauspielerin S eine goldene Statue und stellt sie in seinem eigenen Wohnzimmer auf. Als S den D einige Tage später aufsucht, um die Statue zurückzufordern, trifft sie nur die Reinigungsfachkraft R an.
Diesen Fall lösen 87,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besitzdiener (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der Statue, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist Eigentümerin der Statue.
Genau, so ist das!
3. Ist R Besitzer der Statue?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
16.1.2024, 09:36:46
verwirrend formuliert

Lukas_Mengestu
21.3.2024, 19:29:11
Hi Lea, vielen Dank für Dein Feedback. Magst Du uns hierzu ggfs. noch einen weiteren Hinweis geben, an welcher Stelle es missverständlich war? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kuhle_acocado
27.11.2024, 16:10:01
Hi Lukas, die Aufgabe ist insofern verwirrend, als dass R in Frage 1 in der Erklärung als Besitzer bezeichnet wird und in der letzten Frage ist R plötzlich nicht mehr als Besitzer anzusehen. Bezugnehmend auf Frage 1 stellt sich mir somit die Frage, wieso der R vorliegend als Besitzer gekennzeichnet wird, obwohl er beim D nur die Reinigungsfachkraft ist?
Baran
28.11.2024, 13:29:20
Die Aufgabe 1 sagt nicht, dass R Besitzer ist. Sie sagt nur, dass S einen Anspruch auf Herausgabe hat, WENN die Voraussetzungen des §985 vorliegen.

Cocos.lawstudy
9.4.2025, 22:18:00
Genau das fand ich auch mega seltsam. Deshalb habe ich jetzt beide Aufgaben falsch geklickt
Sinemm
21.3.2024, 17:49:35
Also die erste Frage bei dem und dem vorherigen Fall ist wirklich sehr ungünstig formuliert

Lukas_Mengestu
21.3.2024, 19:28:25
Hallo Sinemm, vielen Dank für das Feedback? Inwiefern findest Du die Frage an dieser Stelle missverständlich? Letztlich geht es darum, dass ein Herausgabeanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sind. Diese Aussage ist zunächst für sich genommen richtig. Prüft man die Voraussetzungen dann im Einzelnen, kommt man hier zu dem Schluss, dass sie nicht vorliegen und deshalb im Ergebnis der Anspruch nicht besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Phio
23.4.2025, 18:29:53
Der arme R will nur seinen Job machen 😫😁
Phio
13.5.2025, 18:34:22
Wenn eindeutig ist, dass das Eigentum nicht nach 929 übergegangen sein kann, insbesondere WEIL es gestohlen wurde, sollte man trotzdem (wie hier) ausschließen, dass es keine Eigentumsübertragung nach 929 war? Ich glaube, ich würde das in einer Klausur gar nicht machen....
Leo Lee
14.5.2025, 16:03:31
Hallo Phio, vielen Dank für die sehr gute und wichtige - vor allem klausurrelevante - Frage! Dazu lässt sich Folgendes sagen: Auf jeden Fall kurz ansprechen und in einem Satz ablehnen. Denn gerade bei der Einigung sollte immer chronologisch (ursp. Eigentümer --> 929 etc.) geprüft werden, auch wenn dies offensichtlich scheint (darauf wird auch bei der Korrektur Wert gelegt). Bei solch offensichtlichen TBen kann man natürlich in einem Satz gleich mit dem Ergebnis feststellen, allerdings sollte man diesen Bestandteil immer noch "einfügen", damit die Chronologie komplett ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo