Besitzdiener (-)

17. Mai 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dieb D entwendet der Schauspielerin S eine goldene Statue und stellt sie in seinem eigenen Wohnzimmer auf. Als S den D einige Tage später aufsucht, um die Statue zurückzufordern, trifft sie nur die Reinigungsfachkraft R an.

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Einordnung des Falls

Besitzdiener (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der Statue, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum der S, (2) Besitz des R, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des R (§ 986 BGB).
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2. S ist Eigentümerin der Statue.

Genau, so ist das!

Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei früheren Besitzern wird vermutet, dass sie jedenfalls während der Dauer des Besitzes Eigentümer gewesen sind (§ 1006 Abs. 2 BGB). Da S im Besitz der Statue war, wird ihre frühere Eigentümerstellung vermutet (§ 1006 Abs. 2 BGB). Sie könnte ihr Eigentum aber in der Folge nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB verloren haben. Dazu fehlt es aber bereits an einer Einigung zwischen S und D. S ist damit weiterhin Eigentümerin.

3. Ist R Besitzer der Statue?

Nein, das trifft nicht zu!

Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). R übt die tatsächliche Sachherrschaft für D in seinem Hausstand aus und hat den Weisungen des D Folge zu leisten. Damit ist er lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) und nicht Besitzer. S kann den Anspruch aus § 985 BGB also nur gegen D als Besitzer der Statue geltend machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEA

Lea

16.1.2024, 09:36:46

verwirrend formuliert

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.3.2024, 19:29:11

Hi Lea, vielen Dank für Dein Feedback. Magst Du uns hierzu ggfs. noch einen weiteren Hinweis geben, an welcher Stelle es missverständlich war? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KUH

kuhle_acocado

27.11.2024, 16:10:01

Hi Lukas, die Aufgabe ist insofern verwirrend, als dass R in Frage 1 in der Erklärung als Besitzer bezeichnet wird und in der letzten Frage ist R plötzlich nicht mehr als Besitzer anzusehen. Bezugnehmend auf Frage 1 stellt sich mir somit die Frage, wieso der R vorliegend als Besitzer gekennzeichnet wird, obwohl er beim D nur die Reinigungsfachkraft ist?

BARA

Baran

28.11.2024, 13:29:20

Die Aufgabe 1 sagt nicht, dass R Besitzer ist. Sie sagt nur, dass S einen Anspruch auf Herausgabe hat, WENN die Voraussetzungen des §985 vorliegen.

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

9.4.2025, 22:18:00

Genau das fand ich auch mega seltsam. Deshalb habe ich jetzt beide Aufgaben falsch geklickt

Sinemm

Sinemm

21.3.2024, 17:49:35

Also die erste Frage bei dem und dem vorherigen Fall ist wirklich sehr ungünstig formuliert

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.3.2024, 19:28:25

Hallo Sinemm, vielen Dank für das Feedback? Inwiefern findest Du die Frage an dieser Stelle missverständlich? Letztlich geht es darum, dass ein Herausgabeanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sind. Diese Aussage ist zunächst für sich genommen richtig. Prüft man die Voraussetzungen dann im Einzelnen, kommt man hier zu dem Schluss, dass sie nicht vorliegen und deshalb im Ergebnis der Anspruch nicht besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PH

Phio

23.4.2025, 18:29:53

Der arme R will nur seinen Job machen 😫😁

PH

Phio

13.5.2025, 18:34:22

Wenn eindeutig ist, dass das Eigentum nicht nach 929 übergegangen sein kann, insbesondere WEIL es gestohlen wurde, sollte man trotzdem (wie hier) ausschließen, dass es keine Eigentumsübertragung nach 929 war? Ich glaube, ich würde das in einer Klausur gar nicht machen....

LELEE

Leo Lee

14.5.2025, 16:03:31

Hallo Phio, vielen Dank für die sehr gute und wichtige - vor allem klausurrelevante - Frage! Dazu lässt sich Folgendes sagen: Auf jeden Fall kurz ansprechen und in einem Satz ablehnen. Denn gerade bei der Einigung sollte immer chronologisch (ursp. Eigentümer --> 929 etc.) geprüft werden, auch wenn dies offensichtlich scheint (darauf wird auch bei der Korrektur Wert gelegt). Bei solch offensichtlichen TBen kann man natürlich in einem Satz gleich mit dem Ergebnis feststellen, allerdings sollte man diesen Bestandteil immer noch "einfügen", damit die Chronologie komplett ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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