Besitzdiener (-)
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (15.409 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D entwendet der Schauspielerin S eine goldene Statue und stellt sie in seinem eigenen Wohnzimmer auf. Als S den D einige Tage später aufsucht, um die Statue zurückzufordern, trifft sie nur die Reinigungsfachkraft R an.
Diesen Fall lösen 87,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Besitzdiener (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat gegen R einen Anspruch auf Herausgabe der Statue, wenn die Voraussetzungen des § 985 BGB vorliegen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S ist Eigentümerin der Statue.
Genau, so ist das!
3. Ist R Besitzer der Statue?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
16.1.2024, 09:36:46
verwirrend formuliert

Lukas_Mengestu
21.3.2024, 19:29:11
Hi Lea, vielen Dank für Dein Feedback. Magst Du uns hierzu ggfs. noch einen weiteren Hinweis geben, an welcher Stelle es missverständlich war? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kuhle_acocado
27.11.2024, 16:10:01
Hi Lukas, die Aufgabe ist insofern verwirrend, als dass R in Frage 1 in der Erklärung als B
esitzer bezeichnet wird und in der letzten Frage ist R plötzlich nicht mehr als B
esitzer anzusehen. Bezugnehmend auf Frage 1 stellt sich mir somit die Frage, wieso der R vorliegend als B
esitzer gekennzeichnet wird, obwohl er beim D nur die Reinigungsfachkraft ist?
Baran
28.11.2024, 13:29:20
Die Aufgabe 1 sagt nicht, dass R B
esitzer ist. Sie sagt nur, dass S einen Anspruch auf Herausgabe hat, WENN die Voraussetzungen des §985 vorliegen.
Sinemm
21.3.2024, 17:49:35
Also die erste Frage bei dem und dem vorherigen Fall ist wirklich sehr ungünstig formuliert

Lukas_Mengestu
21.3.2024, 19:28:25
Hallo Sinemm, vielen Dank für das Feedback? Inwiefern findest Du die Frage an dieser Stelle missverständlich? Letztlich geht es darum, dass ein Herausgabeanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen des § 985 BGB erfüllt sind. Diese Aussage ist zunächst für sich genommen richtig. Prüft man die Voraussetzungen dann im Einzelnen, kommt man hier zu dem Schluss, dass sie nicht vorliegen und deshalb im Ergebnis der Anspruch nicht besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team