Fall: Offene/Direkte Diskriminierung

14. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Deutsche Bahn sucht neue Eisenbahnfahrerinnen. Irin G bewirbt sich auf die Stellenausschreibung. Ihre Bewerbung wird ohne weitere Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur Bewerbungen von deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt werden können.

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Einordnung des Falls

Fall: Offene/Direkte Diskriminierung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche, persönliche und gegenständliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.

Ja!

Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV ist jeder Unionsbürger, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV setzt zudem die Unionsbürgerschaft und einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Der Beruf des Eisenbahnfahrers ist weisungsgebunden und und wird vergütet. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit garantiert insbesondere das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten (Art. 45 Abs. 3 AEUV). G ist Unionsbürgerin, sodass auch der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Auch der grenzüberschreitende Bezug ist gegeben.
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2. Art. 45 Abs. 2 AEUV statuiert ein Diskriminierungsverbot.

Genau, so ist das!

Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Unionsbürgern und statuiert damit ein umfassendes Diskriminierungsverbot in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

3. Die Ablehnung der Bewerbung der G stellt eine Ungleichbehandlung dar. Die Maßnahme verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot.

Ja, in der Tat!

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich bzw. rechtlich unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden. Eine offene Diskriminierung ist dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung auf dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit beruht. Die DB lehnt die Bewerbung der G mit der Begründung ab, dass nur deutsche Staatsangehörige für die Stelle berücksichtigt werden. Damit behandelt die DB G aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit anders als deutsche Staatsbürger. Es handelt sich damit um eine offene Diskriminierung Offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsbürgerschaft werden zum Teil auch direkte Diskriminierungen genannt.
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