Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Fall: Offene/Direkte Diskriminierung
Fall: Offene/Direkte Diskriminierung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Deutsche Bahn sucht neue Eisenbahnfahrerinnen. Irin G bewirbt sich auf die Stellenausschreibung. Ihre Bewerbung wird ohne weitere Prüfung mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur Bewerbungen von deutschen Staatsangehörigen berücksichtigt werden können.
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Einordnung des Falls
Fall: Offene/Direkte Diskriminierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche, persönliche und gegenständliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 45 Abs. 2 AEUV statuiert ein Diskriminierungsverbot.
Genau, so ist das!
3. Die Ablehnung der Bewerbung der G stellt eine Ungleichbehandlung dar. Die Maßnahme verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot.
Ja, in der Tat!
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