Körperliches Eindringen

14. Februar 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B kauft von Nachbar N eine Doppelhaushälfte. Als N und B vor Gericht über die Schalldämmung streiten, ordnet das Gericht eine Schallmessung an, die B nicht zulässt. N erwirkt eine einstweilige Verfügung, auf deren Grundlage das Haus aufgebrochen und die Messung durchgeführt wird.

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Einordnung des Falls

Körperliches Eindringen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Bs privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihres Hauses statt. Das Haus ist auch nicht allgemein zugänglich, da B es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihr einen Schlüssel erhalten haben. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Das Aufbrechen des Hauses und die Durchführung der Schallmessung gegen den Willen der B stellen einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG jedes körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das Aufbrechen des Hauses sowie die Messung stellen ein körperliches Eindringen und Verbleiben durch staatliche Gewalt dar. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor.

3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. B ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AME

Amelie7

26.11.2024, 12:14:49

Ich habe es vom Sachverhalt eher so verstanden, dass der B noch nicht eingezogen ist. Stimmt das und der Schutzbereich ist auch vor Einzug schon eröffnet?

HAN

hannabuma

2.12.2024, 13:55:10

Mir ist aufgefallen, dass ihr zu den jeweiligen GR meistens eine individualisierte Definition zum

Eingriffsbegriff

einbaut, die an das GR angepasst ist. In welchem Verhältnis stehen diese

Definitionen

zu dem klassischen und modernen

Eingriffsbegriff

und wo führe ich sie in der Klausur an? Brauche ich diese angepassten

Eingriffsbegriff

e überhaupt, oder reicht die Subsumtion unter den modernen

Eingriffsbegriff

?

VI

Viooola

8.1.2025, 19:03:18

Du brauchst nur den klassischen und modernen

Eingriffsbegriff

. Am Besten man prüft zuerst den klassischen

Eingriffsbegriff

an, da wenn dieser vorliegt, du schon gar nicht mehr auf den modernen zurückgreifen musst. Der

moderne Eingriffsbegriff

ist sehr weit gefasst umfasst quasi jedes staatliche Handeln, dass dich irgendwie benachteiligt. Die hier dargestellte Definition ergibt sich mMn ansonsten auch aus dem Schutzweck der Norm, sodass du dir auch selbst für jedes einzelne GR eine spezielle Eingriffsdefinition herleiten könntest. Aber das ist eigtl nicht nötig, da du auch einfach unter den modernen/klassischen

Eingriffsbegriff

subsumieren kannst


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