Körperliches Eindringen

23. November 2024

4,7(8.086 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B kauft von Nachbar N eine Doppelhaushälfte. Als N und B vor Gericht über die Schalldämmung streiten, ordnet das Gericht eine Schallmessung an, die B nicht zulässt. N erwirkt eine einstweilige Verfügung, auf deren Grundlage das Haus aufgebrochen und die Messung durchgeführt wird.

Diesen Fall lösen 98,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Körperliches Eindringen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Bs privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihres Hauses statt. Das Haus ist auch nicht allgemein zugänglich, da B es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihr einen Schlüssel erhalten haben. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Das Aufbrechen des Hauses und die Durchführung der Schallmessung gegen den Willen der B stellen einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG jedes körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das Aufbrechen des Hauses sowie die Messung stellen ein körperliches Eindringen und Verbleiben durch staatliche Gewalt dar. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor.

3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. B ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen