Körperliches Eindringen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B kauft von Nachbar N eine Doppelhaushälfte. Als N und B vor Gericht über die Schalldämmung streiten, ordnet das Gericht eine Schallmessung an, die B nicht zulässt. N erwirkt eine einstweilige Verfügung, auf deren Grundlage das Haus aufgebrochen und die Messung durchgeführt wird.

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Einordnung des Falls

Körperliches Eindringen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Bs privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihres Hauses statt. Das Haus ist auch nicht allgemein zugänglich, da B es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihr einen Schlüssel erhalten haben. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Das Aufbrechen des Hauses und die Durchführung der Schallmessung gegen den Willen der B stellen einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG jedes körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das Aufbrechen des Hauses sowie die Messung stellen ein körperliches Eindringen und Verbleiben durch staatliche Gewalt dar. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor.

3. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. B ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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