Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P hat A im Verdacht, Böses im Schilde zu führen. Um genauere Infos zu erlangen, blickt er während seiner Straßenstreife vor dem Haus der A vom Gehweg aus durch das Fenster. A sieht darin einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

Einordnung des Falls

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ist ein physisches Betreten der Wohnung durch staatliche Organe erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG jedes körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Physisches Betreten ist aber nicht unbedingt erforderlich. Maßgeblich ist, ob die Gewährleistung der räumlichen Privatsphäre verkürzt wird. Auch durch die Observation der Wohnung von außerhalb kann die durch sie gewährte räumliche Privatsphäre beeinträchtigt werden.

2. Die Wohnung der A ist vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

Ja!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. As privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihres Hauses statt. Dieses ist auch nicht allgemein zugänglich, da A es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihr einen Schlüssel erhalten haben. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Indem P vom Gehweg aus in das Haus der A schaut, greift er in Art. 13 Abs. 1 GG ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn jeder auf der Straße die Lebensäußerungen der betroffenen Person innerhalb ihres von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Raumes mitbekommen kann, liegt kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor. Grund: Das Geschehen ist von außen für jeden erkennbar, sodass die betroffene Person diesbezüglich gerade nicht in ihrer Privatheit schutzwürdig ist. Das Geschehen im Haus der A, das P von der Streife aus beobachtet, ist für jedermann erkennbar. Daher beeinträchtigt P durch sein Verhalten die von der Grundrechtsträgerin A vorgenommene Abschirmung ihrer räumlichen Privatsphäre nicht über das allgemein mögliche Maß hinaus. Im Verhalten des P liegt kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. A ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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