Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

8. Januar 2026

10 Kommentare

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Polizist P hat A im Verdacht, Böses im Schilde zu führen. Um genauere Infos zu erlangen, blickt er während seiner Straßenstreife vor dem Haus der A vom Gehweg aus durch das Fenster. A sieht darin einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

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