Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P hat A im Verdacht, Böses im Schilde zu führen. Um genauere Infos zu erlangen, blickt er während seiner Straßenstreife vor dem Haus der A vom Gehweg aus durch das Fenster. A sieht darin einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

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Einordnung des Falls

Bloßes Beobachten von außen, wie es jedermann möglich ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG ist ein physisches Betreten der Wohnung durch staatliche Organe erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre der Wohnung in irgendeiner Weise verkürzt (weiter Eingriffsbegriff). Folglich ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG jedes körperliche oder sich technischer Hilfsmittel bedienende unkörperliche Eindringen in die Wohnung sowie das dortige Verbleiben durch staatliche Gewalt. Physisches Betreten ist aber nicht unbedingt erforderlich. Maßgeblich ist, ob die Gewährleistung der räumlichen Privatsphäre verkürzt wird. Auch durch die Observation der Wohnung von außerhalb kann die durch sie gewährte räumliche Privatsphäre beeinträchtigt werden.
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2. Die Wohnung der A ist vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.

Ja!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. As privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihres Hauses statt. Dieses ist auch nicht allgemein zugänglich, da A es nur zu privaten Zwecken nutzt und deshalb nur Menschen eintreten dürfen, die von ihr einen Schlüssel erhalten haben. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

3. Indem P vom Gehweg aus in das Haus der A schaut, greift er in Art. 13 Abs. 1 GG ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn jeder auf der Straße die Lebensäußerungen der betroffenen Person innerhalb ihres von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Raumes mitbekommen kann, liegt kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor. Grund: Das Geschehen ist von außen für jeden erkennbar, sodass die betroffene Person diesbezüglich gerade nicht in ihrer Privatheit schutzwürdig ist. Das Geschehen im Haus der A, das P von der Streife aus beobachtet, ist für jedermann erkennbar. Daher beeinträchtigt P durch sein Verhalten die von der Grundrechtsträgerin A vorgenommene Abschirmung ihrer räumlichen Privatsphäre nicht über das allgemein mögliche Maß hinaus. Im Verhalten des P liegt kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. A ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

27.3.2020, 21:53:46

Was wäre denn, wenn der Polizist eine halbe Stunde direkt vor dem Fenster stehen bliebe? “Jedermann auf der Straße” würde die Lebensäußerungen von A ja nur dann mitbekommen, wenn er gleichfalls lange vor dem Fenster stehen bliebe. Das wird man aber u. a. wegen § 238 StGB wohl tunlichst unterlassen...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 11:25:25

Hallo LEXDEROGANS, zwar dürfte auch dann noch nicht der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG verletzt sein. Dies bedeutet aber nicht, dass A (grund-)rechtslos ist. Denn aus dem allgmeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, iVm Art. 1 1 GG) leitet sich auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre ab. Hierzu gehört auch die Integrität eines räumlichen Bereichts, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder auch gehen lassen zu können. Darin würde durch die halbstündige Beobachtung eingegriffen und - sofern es hierfür keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage gibt - das Recht auch verletzt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ri

ri

17.7.2021, 21:17:42

Merke: 💎 Juwelendiebstahl besser im dritten Stock als im Paterre 🤡 *allgemein möglich* scheint mir sehr schwammig Es wäre auch allgemein möglich für Dritte, sich Abhörgeräte zu kaufen und den Nachbarn abzuhören, eine Abschottung ist hier gar nicht möglich. Fühle ich mich noch frei in der privaten Persönlichkeitsentfaltung, wenn ein Polizist duch das Fenster glotzt? ME liegt eine Beschränkung der gewährten Freiheit und damit ein Eingriff vor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 11:20:16

Hallo ri, das Merkmal "allgemein möglich" könntest Du letztlich auch mit "ohne weitere Hilfsmittel" ersetzen. Um etwas mehr Privatsphäre zu erlangen, könnte A sich zB Vorhänge oder einen Rollo zulegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Außenbereichsinsel

Außenbereichsinsel

1.1.2024, 19:11:46

Dogmatisch überzeugender erscheint es m.M.n., den Eingriff zu bejahen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit aufgrund der allgemeinen Einsehbarkeit der Wohnung von der Straße her und dem etwaigen Fehlen von zumutbarem Sichtschutz bei einem Blick durch das Fenster aufgrund der so gegebenen geringen Eingriffsintensität die Abwägung zulasten des Wohnungsbesitzers ausfallen zu lassen (sofern denn eine Rechtfertigung nach den Art. 13 II-V, VII GG in Betracht kommt). Dies schon deshalb, da das Vorliegen eines Eingriffs grds. recht "objektiv" bzw. nüchtern vom Schutzbereich her bestimmt wird und Wertungsfragen in die Verhältnismäßigkeit verlagert werden. An der Rechtmäßgikeit der Maßnahme würde diese Betrachtung im Endeffekt jedenfalls nichts ändern.


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