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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und C wohnen in einer Wohnung in einem Viertel, in dem die Polizei öfter Kontrollen in den Wohnungen auf Drogen vornimmt. Als Polizist P klopft, bittet B ihn herein, weil er „nichts zu verheimlichen habe“.

Einordnung des Falls

Einwilligung in Eindringen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. B und Cs privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihrer Wohnung statt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

2. Ein Eingriff ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungsinhaber in das Betreten der Wohnung durch den Hoheitsträger einwilligt.

Ja!

Die freiwillige Zustimmung des Grundrechtsträgers nimmt der Maßnahme des Hoheitsträgers ihre Eingriffsqualität. Grund: Art. 13 Abs. 1 GG schützt auch das Selbstbestimmungsrecht des Grundrechtsinhabers über seine räumliche Privatsphäre. Der Grundrechtsträger kann daher auf den Schutz des Grundrechts verzichten. Bei einer Wohnung, in der mehrere Grundrechtsträger sich aufhalten, ist erforderlich, dass alle zustimmen.

3. Auch C hat „nichts zu verbergen“ und stimmt zu. P kann die Wohnung daher betreten, ohne in Art. 13 Abs. 1 GG einzugreifen.

Genau, so ist das!

Hier willigen sowohl B als auch C und damit alle in der Wohnung sich aufhaltenden Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG darin ein, dass P die Wohnung betritt. Aus diesem Grund liegt weder eine unmittelbare noch mittelbare Verkürzung des Schutzbereichs durch das Betreten des P vor. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

4. Das eigenständige Betreten einer Wohnung durch einen Hoheitsträger stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Ja, in der Tat!

Ausgehend vom weiten Eingriffsbegriff wird in den Schutzgehalt des Art. 13 Abs. 1 GG durch jede staatliche Verkürzung der räumlichen Privatsphäre eingegriffen. Folglich liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor bei jedem körperlichen oder sich technischer Hilfsmittel bedienenden unkörperlichen Eindringen in die Wohnung und bei dortigem Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das Gleiche gilt für wirksame staatliche Anordnungen oder Gerichtsurteile, die den Grundrechtsträger dazu verpflichten, den Aufenthalt Dritter in seiner Wohnung zu dulden.

5. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. B und C sind unmittelbare Besitzer als dort lebende Personen. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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B

B

5.1.2020, 17:04:09

Wie wäre der Fall denn zu beurteilen, wenn C nicht anwesend ist/nichts vom Betreten mitbekommt und somit keine Einwilligung erteilt? Liegt dann ihm gegenüber ein Eingriff vor?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.7.2020, 09:01:24

Hallo B, ja so ist es, wenn er auch Bewohner ist und nicht einwilligt.

SVE

Sven

11.9.2020, 07:56:52

Dann finde ich den Sachverhalt aber nicht eindeutig. Vorliegend hat nur B in das Betreten eingewilligt - zu der Position von C wird nichts gesagt. Man weiß nicht einmal, ob C in dem Zeitpunkt überhaupt zuhause ist.

Luuuuuuzifer

Luuuuuuzifer

24.9.2020, 16:31:40

ich habe die letzte Frage als Sachverhaltserweiterung gesehen. sen zufolge ist es, denke ich, so hinzunehmen.

GEL

gelöscht

14.2.2020, 06:56:32

Ich vermag hier objektiv nicht zu erkennen, dass C mit dem Betreten der Wohnung durch den Polizisten einverstanden war. Jedenfalls ist denkbar, dass er damit auch so ganz und gar nicht einverstanden gewesen sein könnte. Zudem ergibt sich nicht, ob er überhaupt die Möglichkeit hatte sich dazu positiv zu äußern oder ob er im Vorwege in solche Maßnahmen eingewilligt habe.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

27.3.2020, 22:27:46

Auf Grund der Umstände (Polizeidurchsuchung i. R. v. Drogenfahndung) und der Formulierung “C hat nichts zu verbergen und stimmt zu” ist wohl anzunehmen, dass C aus Eigeninteresse eingewilligt hat, um sich nicht unnötig des Drogenkonsums verdächtig zu machen. Bei der von Ihnen angesprochenen vorherigen Einwilligung “in solche Maßnahmen” ist m. E. durchaus eine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung einschlägig, sofern die Äußerung des Betroffenen hinreichend bestimmt ist. Es dürfte dann eher ein Beweisproblem für den Polizisten sein.

GI

GingerCharme

12.4.2020, 14:12:28

Finde den Sachverhalt hier einfach unklar und in jetziger Fassung unrichtig. Stimme Marcus zu - zu C steht nichts im Sachverhalt außer, dass er bei B wohnt. In der Lösung steht explizit alle Bewohner müssen einwilligen - hier ist bezüglich C keinerlei Hinweis ersichtlich. Entweder muss die Zustimmung des C im Sachverhalt zumindest angedeutet werden oder die Antwort muss "stimmt nicht" lauten - eine wirksame Einwilligung des C liegt nach jetzigem SV nicht vor.

ErdbärIn

ErdbärIn

6.6.2020, 12:30:57

In der Frage steht explizit, dass V zustimmt, da er nichts zu verbergen hat. Anhand der Anführungszeichen vermute ich ein Zitat und damit eine explizite Aussage des C. Insofern finde ich den Sachverhalt doch eindeutig. Aber vielleicht wurde er auch inzwischen angepasst und die Formulierung geschärft.

SVE

Sven

11.9.2020, 07:54:52

Im Sachverhalt steht nur, dass B den P hineinbittet, weil er nichts zu verbergen habe. C hingegen sagt gar nichts...

Dogu

Dogu

19.7.2023, 10:52:59

Doch, das steht im letzten Teil des SV als Ergänzung. Es sollte allerdings besser von Anfang an im SV-Text stehen. So ist es etwas versteckt.


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