Einwilligung in Eindringen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und C wohnen in einer Wohnung in einem Viertel, in dem die Polizei öfter Kontrollen in den Wohnungen auf Drogen vornimmt. Als Polizist P klopft, bittet B ihn herein, weil er „nichts zu verheimlichen habe“.
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Einordnung des Falls
Einwilligung in Eindringen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eingriff ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungsinhaber in das Betreten der Wohnung durch den Hoheitsträger einwilligt.
Ja!
3. Auch C hat „nichts zu verbergen“ und stimmt zu. P kann die Wohnung daher betreten, ohne in Art. 13 Abs. 1 GG einzugreifen.
Genau, so ist das!
4. Das eigenständige Betreten einer Wohnung durch einen Hoheitsträger stellt einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar.
Ja, in der Tat!
5. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
B
5.1.2020, 17:04:09
Wie wäre der Fall denn zu beurteilen, wenn C nicht anwesend ist/nichts vom Betreten mitbekommt und somit keine Einwilligung erteilt? Liegt dann ihm gegenüber ein Eingriff vor?
Eigentum verpflichtet 🏔️
16.7.2020, 09:01:24
Hallo B, ja so ist es, wenn er auch Bewohner ist und nicht einwilligt.
Sven
11.9.2020, 07:56:52
Dann finde ich den Sachverhalt aber nicht eindeutig. Vorliegend hat nur B in das Betreten eingewilligt - zu der Position von C wird nichts gesagt. Man weiß nicht einmal, ob C in dem Zeitpunkt überhaupt zuhause ist.
Luuuuuuzifer
24.9.2020, 16:31:40
ich habe die letzte Frage als Sachverhaltserweiterung gesehen. sen zufolge ist es, denke ich, so hinzunehmen.
gelöscht
14.2.2020, 06:56:32
Ich vermag hier objektiv nicht zu erkennen, dass C mit dem Betreten der Wohnung durch den Polizisten einverstanden war. Jedenfalls ist denkbar, dass er damit auch so ganz und gar nicht einverstanden gewesen sein könnte. Zudem ergibt sich nicht, ob er überhaupt die Möglichkeit hatte sich dazu positiv zu äußern oder ob er im Vorwege in solche Maßnahmen eingewilligt habe.
🦊LEXDEROGANS
27.3.2020, 22:27:46
Auf Grund der Umstände (Polizeidurchsuchung i. R. v. Drogenfahndung) und der Formulierung “C hat nichts zu verbergen und stimmt zu” ist wohl anzunehmen, dass C aus Eigeninteresse eingewilligt hat, um sich nicht unnötig des Drogenkonsums verdächtig zu machen. Bei der von Ihnen angesprochenen vorherigen Einwilligung “in solche Maßnahmen” ist m. E. durchaus eine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung einschlägig, sofern die Äußerung des Betroffenen hinreichend bestimmt ist. Es dürfte dann eher ein Beweisproblem für den Polizisten sein.
GingerCharme
12.4.2020, 14:12:28
Finde den Sachverhalt hier einfach unklar und in jetziger Fassung unrichtig. Stimme Marcus zu - zu C steht nichts im Sachverhalt außer, dass er bei B wohnt. In der Lösung steht explizit alle Bewohner müssen einwilligen - hier ist bezüglich C keinerlei Hinweis ersichtlich. Entweder muss die Zustimmung des C im Sachverhalt zumindest angedeutet werden oder die Antwort muss "stimmt nicht" lauten - eine wirksame Einwilligung des C liegt nach jetzigem SV nicht vor.
ErdbärIn
6.6.2020, 12:30:57
In der Frage steht explizit, dass V zustimmt, da er nichts zu verbergen hat. Anhand der Anführungszeichen vermute ich ein Zitat und damit eine explizite Aussage des C. Insofern finde ich den Sachverhalt doch eindeutig. Aber vielleicht wurde er auch inzwischen angepasst und die Formulierung geschärft.
Sven
11.9.2020, 07:54:52
Im Sachverhalt steht nur, dass B den P hineinbittet, weil er nichts zu verbergen habe. C hingegen sagt gar nichts...
Dogu
19.7.2023, 10:52:59
Doch, das steht im letzten Teil des SV als Ergänzung. Es sollte allerdings besser von Anfang an im SV-Text stehen. So ist es etwas versteckt.