Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der zwielichtige Z schwatzt Oma O ein nutzloses Haushaltsgerät auf und täuscht dabei über wesentliche Eigenschaften des Geräts. Als O dies bemerkt, will sie anfechten. Z stellt klar, dass Os Gartenzwergen etwas passieren könnte, wenn sie den Kaufvertrag nicht bestätige.
Diesen Fall lösen 92,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts schließt dessen Anfechtbarkeit aus (§ 144 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bestätigung (§ 144 BGB) ist eine Willenserklärung.
Ja, in der Tat!
3. Os Bestätigungserklärung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. O kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB), da sie die Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) anfechten kann (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ANY
1.3.2021, 11:25:57
Im SV fehlt die Information, dass O bestätigt hat. Der SV endet nach der
Drohungund lässt offen, wie O auf diese reagiert.
Marilena
1.3.2021, 14:22:02
Hallo ANY, danke für den Hinweis, bei Jurafuchs gehört allerdings die Illustration zum Sachverhalt und die Illustration ist hier eindeutig. O hat mit „Ja, okay“ bestätigt.
nullumcrimen
3.6.2024, 18:42:44
Wie würde man solch einen Fall in der Klausur am saubersten lösen? Muss man zuerst die Anfechtung der Bestätigungserklärung (
Drohung) und dann nochmals die des KV (Täuschung) durchprüfen?
DDoubleYou
13.6.2024, 19:07:44
Dies richtet sich nach der Frage und welchen Anspruch du prüfst. Ich würde es aber grundsätzlich andersherum machen. Also: I. Zulässigkeit der Anfechtung II. Anfechtungsgrund → hier prüfst du die
arglistige Täuschung(+) III. Anfechtungserklärung IV. Anfechtungsfrist V. Kein Ausschluss der Anfechtung → 1. hier prüfst du erst die Bestätigung nach § 144 I BGB. Da die Bestätigung nach der wohl h.M. eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist, muss der wahre Wille ermittelt werden (§ 133 BGB). Hier könnte man schon bezweifeln, ob O wirklich den Vertrag – aufgrund der
Drohung– bestätigen wollte. Allerdings kann man annehmen, dass O dies wollte, um ihre Gartenzwerge zu schützen. 2. Allerdings könnte O ihre Bestätigungserklärung wirksam angefochten haben (dazu bräuchte man dann Angaben im Sachverhalt). Hier prüfst du dann die den Anfechtungsgrund „
Drohung“ (also eig. nochmal das gleiche Schema I.-V.; im Ergebnis +). Dadurch ist die Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 I BGB, sodass keine Bestätigung nach § 144 I BGB vorliegt und somit auch kein Ausschluss der Anfechtung wegen der arglistigen Täuschung. VI. Ergebnis → O kann den Vertrag aufgrund der arglistigen Täuschung anfechten (bzw. Wirkung von § 142 I BGB erläutern).
JCF
29.7.2024, 20:44:22
@[DDoubleYou](155636) tolle Erklärung 👌
Antonia
7.9.2024, 13:53:57
Könnte man hier das Problem der durch
Drohungherbeigeführten Bestätigungserklärung bereits durch Auslegung lösen? Da die Bestätigungserklärung nach §133 ausgelegt wird, würde die Auslegung denn dann nicht eigentlich ergeben, dass die O nach ihrem wirklichen Wille gerade nicht bestätigen wollte? Sie tat es schließlich nur, weil
vis compulsivaangewendet w
Daniel
9.11.2024, 16:00:54
Hab ich mich auch gefragt.