Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung

Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der zwielichtige Z schwatzt Oma O ein nutzloses Haushaltsgerät auf und täuscht dabei über wesentliche Eigenschaften des Geräts. Als O dies bemerkt, will sie anfechten. Z stellt klar, dass Os Gartenzwergen etwas passieren könnte, wenn sie den Kaufvertrag nicht bestätige.

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Einordnung des Falls

Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts schließt dessen Anfechtbarkeit aus (§ 144 BGB).

Genau, so ist das!

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. Die Parteien können ein Interesse hieran haben, wenn der Anfechtungsberechtigte das Geschäft wegen seiner Vorteilhaftigkeit trotz der Anfechtbarkeit gelten lassen will und die Rechtsunsicherheit bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist beseitigt werden soll. Die Bestätigungserklärung muss den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen.
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2. Die Bestätigung (§ 144 BGB) ist eine Willenserklärung.

Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Bei der Bestätigung bringt der Erklärende zum Ausdruck, dass er ein nichtiges Rechtsgeschäft (§ 141 Abs. 1 BGB) oder ein anfechtbares Rechtsgeschäft (§ 144 BGB) gelten lassen möchte. Es handelt sich damit um eine private Willensäußerung, die auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist und somit um eine Willenserklärung.

3. Os Bestätigungserklärung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Eine versteckte oder konkludente Drohung (z.B. durch Warnung oder Hinweis) reicht aus. Ein Übel ist jeder Nachteil, gleich ob materieller oder ideeller Art. Auf die Schwere des Übels kommt es grundsätzlich nicht an. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem Zweck, dem Mittel, oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. Z stellt die Beschädigung oder Zerstörung der Gartenzwerge in den Raum. Dies ist ein empfindliches Übel für O. Die Drohung ist widerrechtlich.

4. O kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB), da sie die Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) anfechten kann (§ 123 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Z hat O über wesentliche Eigenschaften des Geräts getäuscht. Dieser Umstand würde O grundsätzlich zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) und wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) berechtigen. Zwar schließt die Bestätigung die Anfechtbarkeit des bestätigten Rechtsgeschäfts aus (§ 144 BGB). Die Bestätigung kann O jedoch wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Sobald O die Anfechtung der Bestätigung erklärt hat, kann sie auch den eigentlichen Kaufvertrag (wieder) anfechten.
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