Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
4. April 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der zwielichtige Z schwatzt Oma O ein nutzloses Haushaltsgerät auf und täuscht dabei über wesentliche Eigenschaften des Geräts. Als O dies bemerkt, will sie anfechten. Z stellt klar, dass Os Gartenzwergen etwas passieren könnte, wenn sie den Kaufvertrag nicht bestätige.
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Einordnung des Falls
Anfechtung der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bei widerrechtlicher Drohung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts schließt dessen Anfechtbarkeit aus (§ 144 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bestätigung (§ 144 BGB) ist eine Willenserklärung.
Ja, in der Tat!
3. Os Bestätigungserklärung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB).
Ja!
4. O kann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB), da sie die Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB) anfechten kann (§ 123 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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