Strafrecht

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Entscheidungen von 2022

Rücktritt bei Erreichung außertatbestandlicher Ziele, Täterschaft und Teilnahme (BGH, Urt. v. 05.04.2022 - 1 StR 290/21)

Rücktritt bei Erreichung außertatbestandlicher Ziele, Täterschaft und Teilnahme (BGH, Urt. v. 05.04.2022 - 1 StR 290/21)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B verfolgen C, um ihm eine Lektion zu erteilen und ihn notfalls tödlich zu verletzen. B bricht die Verfolgung ab. A erreicht C und rammt ihm bestärkt vom gemeinsamen Entschluss mit Tötungsvorsatz ein Messer in den Bauch. A trifft C nicht tödlich, stoppt aber, da C seine Lektion gelernt hat.

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Einordnung des Falls

Rücktritt bei Erreichung außertatbestandlicher Ziele, Täterschaft und Teilnahme (BGH, Urt. v. 05.04.2022 - 1 StR 290/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte sich wegen versuchten Totschlags an C strafbar gemacht  haben (§ 212, 22, 23 StGB).

Ja!

Eine Strafbarkeit wegen Versuchs setzt voraus, dass der Täter mit (1) Tatentschluss zur Tatbestandsverwirklichung (2) unmittelbar ansetzt, (3) rechtswidrig und schuldhaft handelt und (4) nicht strafbefreiend zurückgetreten ist. Zu Beginn der Prüfung des Versuchs ist kurz festzustellen, dass T nicht wegen vollendeten Totschlags strafbar ist und das unvollendete Delikt im Versuch strafbar ist. Totschlag ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), damit ist der Versuch strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB).
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2. A hat mit Tatentschluss unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Genau, so ist das!

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegende deliktsspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. A hat dem C das Messer mit Tötungsvorsatz (= Tatentschluss) in den Bauch gestochen. Damit hat er subjektiv die Schwelle zum Versuch überschritten und nach seinem Plan waren (objektiv) keine wesentlichen Zwischenschritte für eine vollendete Tötung nötig. Er hat damit unmittelbar zur Tat angesetzt. A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

3. Indem A nicht weiter mit den Messer zustach und von C abgelassen hat, könnte er strafbefreiend zurückgetreten sein (§ 24 StGB).

Ja, in der Tat!

Im Anschluss an die Prüfung einer Versuchsstrafbarkeit ist stets an den persönlichen Strafaufhebungsgrund des Rücktritts (§ 24 StGB) zu denken! Der Rücktritt (§ 24 StGB) hat drei Voraussetzungen: (1) Der Versuch darf nicht fehlgeschlagen sein und (2) der Täter muss die erforderliche Rücktrittshandlung (§ 24 StGB) (3) freiwillig ausführen. Durch den Rücktritt vom Versuch kann der Täter strafbefreiend den Unwert der begangenen Tat rückgängig machen: Ihm soll eine goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden, wenn er beschließt, die Tatausführung aufzugeben oder die Vollendung zu verhindern. Dies bildet einen Anreiz für den Täter und dient dem Opferschutz.

4. Der Rücktritt scheidet aus, da As Versuch fehlgeschlagen ist.

Nein!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist. Nach seiner Vorstellung hätte der A weiter auf C einstechen und den Totschlag vollenden können. Es liegt kein Fehlschlag vor.

5. Für einen erfolgreichen Rücktritt hätte A den Erfolgseintritt aktiv abwenden müssen (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die erforderliche Rücktrittshandlung des Alleintäters hängt davon ab, in welchem Versuchsstadium er sich befindet. Bei einem unbeendeten Versuch muss der Täter lediglich die weitere Tatausführung aufgeben (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB). Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist. Beendet ist der Versuch hingegen, wenn der Täter glaubt, alles Notwendige und Mögliche zum Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges getan zu haben. Aus Sicht des A hat er nach dem Messerstich noch nicht alles getan, um den Tod des C herbeizuführen. Der Versuch war mithin unbeendet, sodass die bloße Aufgabe der weiteren Tatausführung als Rücktrittshandlung ausreicht.An sich wäre hier § 24 Abs. 2 StGB anwendbar. Denn mit A und B haben wir mehre Beteiligte – einen Alleintäter und einen Gehilfen. Aber: Wenn der Alleintäter die weitere Tatausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB), so macht er auch ihre Vollendung unmöglich. Deshalb wird § 24 Abs. 2 StGB beim Alleintäter, der durch einen Gehilfen unterstützt wird oder zur Tat angestiftet wurde, durch § 24 Abs. 1 StGB verdrängt (Fischer, StGB, 67.A. 2020, § 24 RdNr. 37). In der Klausur kannst Du dies deutlich machen, indem Du z.B. schreibst: „Beim angestifteten oder unterstützten Alleintäter wird § 24 Abs. 2 StGB durch § 24 Abs. 1 StGB verdrängt.“

6. A hat sein beabsichtigtes Ziel, C eine Lektion zu erteilen, erreicht. Ist die Freiwilligkeit des Rücktritts damit unstrittig ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

In Fällen, in denen der Täter außertatbestandliche Ziele verfolgt, ist umstritten, ob der Rücktritt freiwillig ist, wenn er diese Ziele erreicht hat. Ein Teil der Literatur vertritt, dass die außertatbestandliche Zielerreichung ein freiwilliges Aufgeben der Tat verhindert; denn derjenige, der sein Ziel bereits erreicht hat, könne nichts mehr aufgeben, da eine Weiterhandlung ohnehin sinnlos wäre. Die Rspr. hingegen bejaht insbesondere aus Erwägungen des Opferschutzes auch bei außertatbestandlicher Zielerreichung die Freiwilligkeit. Auch wenn A sein beabsichtigtes Ziel, C eine Lektion zu erteilen, erreicht hat, hat er autonom entschieden, C nicht weiter zu verletzen. Er handelte freiwillig und ist somit – nach Ansicht der Rspr. – strafbefreiend zurückgetreten.

7. A ist strafbefreiend von der versuchten Tötung zurückgetreten. Bleibt A auch im Übrigen straflos?

Nein!

A konnte zwar vom Tötungsversuch wirksam zurücktreten. Indem A dem C aber ein Messer in den Bauch rammte, hat er ihn körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Er hat ihn lebensgefährdend behandelt. Zudem ist das Messer ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2, sodass T diesbezüglich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar ist (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB).

8. Auch B hat selbst unmittelbar zum versuchten Totschlag sowie zur gefährlichen Körperverletzung angesetzt, indem er C kurz verfolgte.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein versuchter Totschlag setzt als unmittelbare Tathandlung das unmittelbare Ansetzen zur Tötung voraus. Die Tathandlung der gefährlichen Körperverletzung ist das körperliche Misshandeln bzw. die Gesundheitsschädigung. Zwar hatten A und B einen gemeinsamen Tatplan. Jedoch hat B selbst keine Tathandlungen ausgeführt, sondern hat C nur gemeinsam mit A verfolgt und ist dann gestoppt. Er hat somit nicht arbeitsteilig selbst an der unmittelbaren Tat mitgewirkt. Daher ist zu prüfen, ob ihm As Handlungen nach den Regeln der Mittäterschaft (§ 25 StGB) zuzurechnen sind.

9. Wer sich noch vor Versuchsbeginn von der Tat lossagt, macht sich nach der Rspr. weder als Mittäter noch als Teilnehmer strafbar.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Wegen Beteiligung an einer Straftat kann sich auch derjenige als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar machen, der lediglich im Vorbereitungsstadium der Tat einen Tatbeitrag leistet, wenn die Tat entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans begangen wird. Bei einer Beteiligung mehrerer an der Tat, kann durch die Aufgabe von Vorbereitungshandlungen eine Bestrafung allenfalls dann vermieden werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch kein fortwirkender oder noch wirksam werdender Tatbeitrag erbracht ist (RdNr. 14). Nach der strengen Tatherrschaftslehre ist für eine Begründung der Mittäterschaft eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich. Nach der weiten Tatherrschaftslehre (h.L.) genügen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium, wenn das „Minus“ bei der Ausführung durch das „Plus“ in der Vorbereitung kompensiert wird.

10. Hat B einen prägenden Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase geleistet, der eine mittäterschaftliche Stellung begründet (§ 25 Abs. 2 StGB)?

Nein!

Wegen Beteiligung an einer Straftat kann sich auch derjenige als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar machen, der lediglich im Vorbereitungsstadium der Tat einen Tatbeitrag leistet, wenn die Tat entsprechend des gemeinsam gefassten Tatplans begangen wird. B hat keinen Tatbeitrag in der Ausführungsphase geleistet, sondern lediglich gemeinsam mit A den C verfolgt. Diese Verfolgung in der Vorbereitungsphase, die er nicht einmal zu Ende gebracht hat, ist jedoch ein untergeordneter Tatbeitrag, der keine mittäterschaftliche Stellung begründet. Im Sachverhalt gibt es auch keine anderen Hinweise darauf, dass B eine herausgehobene Stellung zur Begehung der Tat innehatte. Es liegt keine Mittäterschaft vor (§ 25 Abs. 2 StGB).

11. B könnte sich durch dieselbe Handlung aber wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zu einem versuchten Totschlag sowie einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Genau, so ist das!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter i.S.d. § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe, §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Strafbar ist gemäß §§ 26, 27 StGB aber nur derjenige, der sich an einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Haupttat beteiligt. Schuldhaft muss diese Tat indes nicht begangen worden sein (Grundsatz der limitierten Akzessorietät). Der Rücktritt des Haupttäters lässt nach h.M. als besonderer Strafaufhebungsgrund die Rechtswidrigkeit und Schuld einer Tat nicht entfallen. Auch bei einem Rücktritt liegt daher eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 27 StGB vor. Die von A vorsätzlich begangene, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung ist daher ebenso wie der versuchte Totschlag eine taugliche Haupttat.

12. Eine rein psychische Beihilfe bleibt nach h.M. immer unbestraft.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Gehilfe muss zur vorsätzlich-rechtswidrigen Haupttat Hilfe geleistet haben. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Neben Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), ist nach h.M. auch eine rein psychische Beihilfe in Form der Bestärkung des vorhandenen Tatentschlusses strafbar, wenn dadurch der Tatentschluss des Täters gefestigt und Hemmungen beseitigt oder Bedenken zerstreut werden oder auch wenn der Täter durch die Hilfe ein erhöhtes Sicherheitsgefühl erlangt. B hat auf Grundlage des gemeinsamen Tatplans C verfolgt. Durch ihren gemeinsamen Entschluss und die Verfolgung wurde A zudem in seinem Handeln bestärkt. B hat also psychische Beihilfe geleistet. Die Voraussetzungen der Beihilfe kannst Du in unserem Kurs zum Strafrecht AT wiederholen. wiederholen.

13. Scheitert die Strafbarkeit des B wegen Beihilfe daran, dass er sich innerlich losgesagt hat und seine Unterstützung beendet hat?

Nein!

BGH: Hat ein Akteur auf der Grundlage gemeinsamen Wollens Vorbereitungs-/ Unterstützungshandlungen erbracht, hat er insbesondere den in der Mitverabredung der Tat liegenden psychischen, die Tatgenossen bestärkenden Tatbeitrag geleistet, verlieren diese Tatbeiträge nicht dadurch ihre Bedeutung, dass er sich noch im Stadium der Vorbereitung entschließt, an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung doch nicht teilzunehmen. Das innere Lossagen eines Tatbeteiligten von der Tat ist wirkungslos (RdNr. 14). Obwohl B die Verfolgung abgebrochen hat, fühlte A sich bei der Tat weiterhin durch den gemeinsamen Entschluss bestärkt. Bs Beitrag wirkte also psychisch fort. Mangels entgegenstehender Ausführungen im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass B auch vorsätzlich in Bezug auf die Beihilfe agierte. Er hat sich wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag sowie zur gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Zu diesem Ergebnis könnte man ebenfalls kommen, wenn man prüft, ob B durch sein Ablassen von der Verfolgung vom Versuch zurückgetreten ist. Für B ist dann § 24 Abs. 2 StGB maßgeblich.

14. Bs Beihilfe zum versuchten Totschlag steht in Tateinheit mit der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung.

Genau, so ist das!

Fördert der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung eine Vielzahl von Haupttaten, so besteht nach h.M. Tateinheit. B hat mit seiner Verfolgung sowohl zum versuchten Totschlag als auch zur gefährlichen Körperverletzung Hilfe geleitstet. Es liegt daher eine Beihilfe zu mehreren Haupttaten vor (Tateinheit, § 52 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEN

jenny24

11.7.2024, 06:35:29

der Gehilfe hat sich der Beihilfe des versuchten Mordes strafbar gemacht während der Haupttäter für den versuchten Mord straffrei bleibt. Der Opferschutz führt zu diesem eher nicht intuitivem Ergebnis.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.7.2024, 12:21:54

Genau so ist es @[jenny24](201955). Der dogmatische Grund dafür liegt darin, dass die Teilnahme nur an eine vorsätzlich verwirklichte, rechtswidrige Haupttat anknüpft und nach h.M. der Rücktritt des Haupttäters als besonderer

Strafaufhebungsgrund

die Rechtswidrigkeit und Schuld seiner Haupttat nicht entfallen lässt. Auch bei einem Rücktritt liegt daher eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 27 StGB vor. Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

TEN

tengil

14.7.2024, 09:20:52

Hi, wieso wird bei dem Tatnächsten § 24 II StGB/Rücktritt bei m

ehre

ren Beteiligten nicht zumindest angeprüft? Finde es nicht so fernliegend, das anzusprechen und dann ggf. schon inzident hier die Art der Beteiligung anzusprechen.

TI

Timurso

14.7.2024, 10:17:05

Ich denke auch, dass die Abgrenzung hier auf jeden Fall explizit gemacht werden sollte.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

14.7.2024, 13:13:17

Hallo @[tengil](210811) und @[Timurso](197555), danke für Euren Beitrag. Gute Frage! § 24 Abs. 2 StGB gilt nach seinem Wortlaut („Sind an der Tat m

ehre

re beteiligt...“, vgl. § 28 Abs. 2 StGB) erst einmal auch für Fälle, in denen – wie hier – ein Alleintäter durch eine Gehilfen unterstützt wird. Gibt der Alleintäter jedoch – wie hier – die weitere Ausführung der Tat auf (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB), so macht er auch ihre Vollendung unmöglich. Deshalb wird § 24 Abs. 2 StGB beim Alleintäter, der durch einen Gehilfen unterstützt wird oder zur Tat angestiftet wurde, durch § 24 Abs. 1 StGB verdrängt (Fischer, StGB, 67.A. 2020, § 24 RdNr. 37; vgl. auch Schönke/Schröder/Eser/Bosch, 30.A. 2019, RdNr. 73, sprachlich leider schwer verständlich). § 24 Abs. 2 StGB ist deshalb hier für den Haupttäter nicht anzuwenden, sondern § 24 Abs. 1 StGB. Für den Gehilfen – in unserem Fall B – bleibt § 24 Abs. 2 StGB maßgeblich. Deshalb ist Bs innere Lossagung von der Tat wirkungslos. (P.S.: Der BGH erwähnt § 24 Abs. 2 StGB übrigens mit keinem Wort.) Hoffe das hilft! Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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