Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. V räumt K anschließend Mitbesitz an dem Fahrzeug ein.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Übergabeerfordernis aus § 929 S. 1 BGB ist Ausfluss des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes.

Ja, in der Tat!

Der Publizitätsgrundsatz besagt, dass die Bestellung und Übertragung dinglicher Rechte nach außen erkennbar sein muss. Bei beweglichen Sachen ist der Besitz Publizitätsmittel, bei Grundstücken ist es die Eintragung im Grundbuch. Das Gesetz fordert in § 929 S. 1 BGB die Übergabe der Sache, da mit dem Übergang des Besitzes die Eigentumsübertragung nach außen erkennbar gemacht werden soll.
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2. V hat K das Auto im Sinne von § 929 S. 1 BGB übergeben, indem er ihm Mitbesitz einräumte.

Nein!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerbererseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers.K hat zwar Besitz an dem Wagen erlangt, jedoch hat V hat den Besitz nicht vollständig aufgegeben. V hat weiterhin Mitbesitz an dem Wagen.

3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat das Auto jedoch nicht an K übergeben.
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