Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
6. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. V räumt K anschließend Mitbesitz an dem Fahrzeug ein.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Übergabeerfordernis aus § 929 S. 1 BGB ist Ausfluss des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat K das Auto im Sinne von § 929 S. 1 BGB übergeben, indem er ihm Mitbesitz einräumte.
Nein!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MsFox
30.1.2020, 22:39:36
Wenn ich es richtig verstehe, dass V mit dem Kaufvertrag dem K das Auto verkauft hat, verstehe ich nicht, wie V "anschließend" dem K Mitb
esitz anbieten kann. Könnte das dann nicht nur K dem V?
GW
5.2.2020, 01:36:31
Es hat keine Einigung gegeben.
Jonas Sauer
10.2.2020, 11:27:41
Es kommt bei diesem Fall ganz entscheidend auf die Einhaltung des Abstraktionsprinzips an. K hat zunächst gekauft, nicht aber Eigentum erlangt. Durch Einigung und Übergabe könnte K dann Eigentum erworben haben. Einigung liegt wohl vor. Fraglich ist ob V dem K sie Sache übergeben hat. Übergabe meint Verschaffung des unmittelbaren B
esitzes unter VOLLSTÄNDIGER Aufgabe des eigenen B
esitzes. Das bedeutet dem Veräußerer darf keine Art von B
esitz mehr erhalten bleiben. Das ist hier nicht der Fall. Es scheitert mithin an der Übergabe.

Hamburger Michel
5.10.2020, 18:32:09
Hallo MsFox, das Auto steht zunächst ausschließlich im B
esitz von V und ist etwas Faktisches, sodass hier zunächst nur V dem K Mitb
esitz anbieten kann. Der Kaufvertrag und die rechtlichen Verpflichtungen daraus haben keinen Einfluss auf den faktischen B
esitz. Etwas anderes gilt z.B. beim Übergabe
SURROGATaus § 931 (
Abtretung des Herausgabeanspruchszur
Besitzverschaffung/ Übergabe
surrogat), was aber auf den Kaufvertrag keinen Einfluss hat.