Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Auto und einigen sich dinglich. V räumt K anschließend Mitbesitz an dem Fahrzeug ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Übergabeerfordernis aus § 929 S. 1 BGB ist Ausfluss des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat K das Auto im Sinne von § 929 S. 1 BGB übergeben, indem er ihm Mitbesitz einräumte.
Nein!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MsFox
30.1.2020, 22:39:36
Wenn ich es richtig verstehe, dass V mit dem Kaufvertrag dem K das Auto verkauft hat, verstehe ich nicht, wie V "anschließend" dem K Mitbesitz anbieten kann. Könnte das dann nicht nur K dem V?
GW
5.2.2020, 01:36:31
Es hat keine Einigung gegeben.
Jonas Sauer
10.2.2020, 11:27:41
Es kommt bei diesem Fall ganz entscheidend auf die Einhaltung des Abstraktionsprinzips an. K hat zunächst gekauft, nicht aber Eigentum erlangt. Durch Einigung und Übergabe könnte K dann Eigentum erworben haben. Einigung liegt wohl vor. Fraglich ist ob V dem K sie Sache übergeben hat. Übergabe meint Verschaffung des unmittelbaren Besitzes unter VOLLSTÄNDIGER Aufgabe des eigenen Besitzes. Das bedeutet dem Veräußerer darf keine Art von Besitz mehr erhalten bleiben. Das ist hier nicht der Fall. Es scheitert mithin an der Übergabe.
Hamburger Michel
5.10.2020, 18:32:09
Hallo MsFox, das Auto steht zunächst ausschließlich im Besitz von V und ist etwas Faktisches, sodass hier zunächst nur V dem K Mitbesitz anbieten kann. Der Kaufvertrag und die rechtlichen Verpflichtungen daraus haben keinen Einfluss auf den faktischen Besitz. Etwas anderes gilt z.B. beim ÜbergabeSURROGAT aus § 931 (Abtretung des
Herausgabeanspruchs zur Besitzverschaffung/ Übergabesurrogat), was aber auf den Kaufvertrag keinen Einfluss hat.