Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener
11. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Angestellte A vertritt Smartphonehändler S beim Abschluss eines Kaufvertrags mit K über ein Smartphone. Im Rahmen der Übereignung übergibt und übereignet A dem K das Handy.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) ist ein Rechtsgeschäft.
Ja!
3. A hat S bei der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB) wirksam vertreten.
Genau, so ist das!
4. Die Übergabe des Smartphones von A an K wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB gegen S.
Nein, das trifft nicht zu!
5. In der Übergabe des Smartphones durch A an K liegt rechtlich eine Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) durch S.
Ja!
6. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben.
Genau, so ist das!
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