Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener

11. Juli 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der Angestellte A vertritt Smartphonehändler S beim Abschluss eines Kaufvertrags mit K über ein Smartphone. Im Rahmen der Übereignung übergibt und übereignet A dem K das Handy.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe durch Besitzdiener

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

A hat eine eigene Willenserklärung im Namen des S abgegeben. Dies tat er auch im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht. Gem. § 164 Abs. 1 BGB hat A daher S wirksam vertreten.
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2. Die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) ist ein Rechtsgeschäft.

Ja!

Wie das Verpflichtungsgeschäft ist auch das Verfügungsgeschäft ein Rechtsgeschäft. Die dingliche Einigung basiert auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf eine Eigentumsübertragung gerichtet sind. Auf die Willenserklärungen im Rahmen des Verfügungsgeschäfts sind die allgemeinen Regelungen der §§ 104 ff. BGB, §§ 116 ff. BGB, §§ 133, 157 BGB, §§ 158 ff. BGB, §§ 164 ff. BGB, §§ 182 ff. BGB und ferner die Nichtigkeitsgründe (§§ 123 BGB, 134 BGB, 138 BGB) anzuwenden.

3. A hat S bei der dinglichen Einigung (§ 929 S. 1 BGB) wirksam vertreten.

Genau, so ist das!

A hat eine eigene, auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung im Namen des S abgegeben. Dies tat er auch im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht. Nach § 164 Abs. 1 BGB hat A den S daher wirksam bei der dinglichen Einigung vertreten.

4. Die Übergabe des Smartphones von A an K wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB gegen S.

Nein, das trifft nicht zu!

Die §§ 164 ff. BGB erfassen nur die rechtsgeschäftliche Vertretung. Die Übergabe der Kaufsache ist jedoch kein Rechtsgeschäft, sondern ein Realakt. Hierauf finden die § 164 ff. BGB keine Anwendung.

5. In der Übergabe des Smartphones durch A an K liegt rechtlich eine Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) durch S.

Ja!

A ist als Angestellter des S Besitzdiener an dem Smartphone (§ 855 BGB). Als Besitzdiener war A nicht selbst Besitzer. Er hat für S die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die Übergabe des Besitzdieners bewirkt rechtlich eine Übergabe des S.

6. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die dingliche Einigung zwischen K und S liegt vor. Ferner hat S durch A das Smartphone auch an K übergeben. K und S waren zum Zeitpunkt der Übergabe auch einig, dass das Eigentum übergehen soll. S war auch verfügungsberechtigt, da er Eigentümer des Smartphones war.
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