Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Über das Vermögen des V ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. V möchte noch schnell eine wertvolle Vase zu Geld machen und verkauft und übereignet diese an K.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt und V hat K die Vase übergeben (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die Voraussetzungen 1, 2 und 3 liegen hier vor. Allein die Berechtigung des V ist fraglich.
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2. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist V weiterhin Eigentümer der Vase.

Genau, so ist das!

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert V nach § 80 Abs. 1 InsO seine Verfügungsbefugnis. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Eigentumslage. Der Insolvenzverwalter wird nicht Eigentümer der dem V gehörenden Gegenstände, sondern ist befugt über diese zu verfügen.

3. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat V weiterhin Verfügungsbefugnis über die Vase.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Zeitpunkt der Übergabe muss der die dingliche Einigung Erklärende verfügungsbefugt sein ("Berechtigung"). Verfügungsbefugt ist grundsätzlich der Eigentümer. Dem Eigentümer kann jedoch die Verfügungsbefugnis fehlen. Dies ist etwa im Falle der Insolvenz nach § 80 Abs. 1 InsO gegeben. Der Insolvenzschuldner verliert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Verfügungsbefugnis. Diese geht auf den Insolvenzverwalter über.

4. K ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.

Nein!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. V hat K die Vase auch übergeben. V und K waren auch zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an K übergehen soll. V war jedoch nach § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr verfügungsbefugt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

11.8.2021, 17:57:17

auch kein gutgläubiger Erwerb?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.11.2021, 13:38:45

Hallo Ira, der Schutz der Insolvenzmasse geht hier grundsätzlich dem Schutz des Rechtsverkehrs vor. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur in den in § 81 Abs. 1 S. 2 InsO geregelten Fällen möglich (insb. im Grundbuch eingetragene Rechte). Die Gutglaubensvorschriften der §§

932

ff. BGB finden dagegen keine Anwendung mehr (vgl. Vuia, in: MüKo-InsO, 4.A. 2019, § 81 RdNr. 19). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LexSuperior

LexSuperior

23.12.2022, 02:57:26

Wird V dann nicht eher zu einem Besitzer „degradiert“? Eigentum ist doch das Vollrecht, grundgesetzlich in Art. 14 GG garantiert das man nach Belieben verfahren kann mit den im Eigentum befindlichen Dingen. Ich verstehe natürlich das gläubiger befriedigt werden wollen, aber irgendwie macht das für mich nicht so richtig Sinn wenn man daran festhält das derjenige Eigentümer bleibt. tut man das nur begrifflich weil man nicht mit dem Vorwurf der

Enteignung

konfrontiert werden will? Weil faktisch ist der Betroffene ja kein Eigentümer mehr… wäre super wenn ihr das ganz kurz erörtert ❤️

Jopies

Jopies

31.1.2023, 01:38:19

Nein der Schuldner bleibt Eigentümer, bis das Eigentum zur Befriedigung von Forderungen tatsächlich auch umgesetzt wurde (also z.B. versteigert). An dem Eigentum hängt ja noch viel mehr, als die Möglichkeit darüber zu verfügen, z.B. es zu nutzen oder die Nutzungen zu erhalten. Außerdem schützt Art. 14 GG das Eigentum ja auch nicht absolut, sondern muss ja auch gerade durch Gesetze ausgeformt werden.

Dogu

Dogu

9.11.2023, 16:03:20

Und nach dem Abschluss des Verfahrens (falls dann noch etwas übrig sein sollte), kann er ja wieder normal über sein Eigentum verfügen.


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