Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
4. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (36.207 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Über das Vermögen des V ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. V möchte noch schnell eine wertvolle Vase zu Geld machen und verkauft und übereignet diese an K.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt und V hat K die Vase übergeben (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist V weiterhin Eigentümer der Vase.
Genau, so ist das!
3. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat V weiterhin Verfügungsbefugnis über die Vase.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira
11.8.2021, 17:57:17

Lukas_Mengestu
29.11.2021, 13:38:45
Hallo Ira, der Schutz der Insolvenzmasse geht hier grundsätzlich dem Schutz des Rechtsverkehrs vor. Ein
gutgläubiger Erwerbist nur in den in § 81 Abs. 1 S. 2 InsO geregelten Fällen möglich (insb. im Grundbuch eingetragene Rechte). Die Gutglaubensvorschriften der §§ 932 ff. BGB finden dagegen keine Anwendung mehr (vgl. Vuia, in: MüKo-InsO, 4.A. 2019, § 81 RdNr. 19). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
21.2.2025, 12:15:03
Ein
gutgläubiger Erwerbwürde doch zudem nur die fehlende Eigentümerstellung überwinden, grds nicht jedoch die fehlende
Verfügungsbefugnis(Ausnahme
366 HGB). Da aber die Eigentümerstellung unberührt bleibt, wäre ein
gutgläubiger Erwerbalso nicht möglich
LexSuperior
23.12.2022, 02:57:26
Wird V dann nicht eher zu einem B
esitzer „degradiert“? Eigentum ist doch das Vollrecht, grundgesetzlich in Art. 14 GG garantiert das man nach Belieben verfahren kann mit den im Eigentum befindlichen Dingen. Ich verstehe natürlich das gläubiger befriedigt werden wollen, aber irgendwie macht das für mich nicht so richtig Sinn wenn man daran festhält das derjenige Eigentümer bleibt. tut man das nur begrifflich weil man nicht mit dem Vorwurf der Enteignung konfrontiert werden will? Weil faktisch ist der Betroffene ja kein Eigentümer mehr… wäre super wenn ihr das ganz kurz erörtert ❤️

Jopies
31.1.2023, 01:38:19
Nein der Schuldner bleibt Eigentümer, bis das Eigentum zur Befriedigung von Forderungen tatsächlich auch umgesetzt wurde (also z.B. versteigert). An dem Eigentum hängt ja noch viel mehr, als die Möglichkeit darüber zu verfügen, z.B. es zu nutzen oder die Nutzungen zu erhalten. Außerdem schützt Art. 14 GG das Eigentum ja auch nicht absolut, sondern muss ja auch gerade durch Gesetze ausgeformt werden.
Dogu
9.11.2023, 16:03:20
Und nach dem Abschluss des Verfahrens (falls dann noch etwas übrig sein sollte), kann er ja wieder normal über sein Eigentum verfügen.