Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Über das Vermögen des V ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. V möchte noch schnell eine wertvolle Vase zu Geld machen und verkauft und übereignet diese an K.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Fehlende Verfügungsbefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt und V hat K die Vase übergeben (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist V weiterhin Eigentümer der Vase.
Genau, so ist das!
3. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat V weiterhin Verfügungsbefugnis über die Vase.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K ist Eigentümer nach § 929 S. 1 BGB geworden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
11.8.2021, 17:57:17
auch kein gutgläubiger Erwerb?
Lukas_Mengestu
29.11.2021, 13:38:45
Hallo Ira, der Schutz der Insolvenzmasse geht hier grundsätzlich dem Schutz des Rechtsverkehrs vor. Ein gutgläubiger Erwerb ist nur in den in § 81 Abs. 1 S. 2 InsO geregelten Fällen möglich (insb. im Grundbuch eingetragene Rechte). Die Gutglaubensvorschriften der §§
932ff. BGB finden dagegen keine Anwendung mehr (vgl. Vuia, in: MüKo-InsO, 4.A. 2019, § 81 RdNr. 19). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LexSuperior
23.12.2022, 02:57:26
Wird V dann nicht eher zu einem Besitzer „degradiert“? Eigentum ist doch das Vollrecht, grundgesetzlich in Art. 14 GG garantiert das man nach Belieben verfahren kann mit den im Eigentum befindlichen Dingen. Ich verstehe natürlich das gläubiger befriedigt werden wollen, aber irgendwie macht das für mich nicht so richtig Sinn wenn man daran festhält das derjenige Eigentümer bleibt. tut man das nur begrifflich weil man nicht mit dem Vorwurf der
Enteignungkonfrontiert werden will? Weil faktisch ist der Betroffene ja kein Eigentümer mehr… wäre super wenn ihr das ganz kurz erörtert ❤️
Jopies
31.1.2023, 01:38:19
Nein der Schuldner bleibt Eigentümer, bis das Eigentum zur Befriedigung von Forderungen tatsächlich auch umgesetzt wurde (also z.B. versteigert). An dem Eigentum hängt ja noch viel mehr, als die Möglichkeit darüber zu verfügen, z.B. es zu nutzen oder die Nutzungen zu erhalten. Außerdem schützt Art. 14 GG das Eigentum ja auch nicht absolut, sondern muss ja auch gerade durch Gesetze ausgeformt werden.
Dogu
9.11.2023, 16:03:20
Und nach dem Abschluss des Verfahrens (falls dann noch etwas übrig sein sollte), kann er ja wieder normal über sein Eigentum verfügen.