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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine "Demo gegen D". Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet.

Einordnung des Falls

Eilversammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja, in der Tat!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.

2. Eine kurzfristig anberaumte Eilversammlung fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Ja!

Wie lange im Voraus die Versammlung geplant oder organisiert wurde, ist unerheblich. Dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen selbst Spontanversammlungen, die sich aus einem aktuellen Anlass ungeplant ohne Veranstalter und meist ohne Leiter entwickeln. Folglich sind erst recht auch kurzfristig organisierte Eilversammlungen von der Versammlungsfreiheit geschützt. Dies folgt aus dem offenen Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG sowie dem Telos. Eilversammlungen sind in gleicher Weise schutzwürdig wie lang im Voraus geplante Versammlungen.

3. Eine Eilversammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eilversammlungen unter freiem Himmel können regelmäßig nicht die Pflicht erfüllen, die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde zu melden (§ 14 Abs. 1 VersG). Dies ist jedoch für den Schutzbereich irrelevant, weil die Anmeldepflicht nicht den Schutzbereich betrifft, sondern Eingriff und Rechtfertigung (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG). Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jede Versammlung unabhängig davon, ob sie angemeldet ist (Wortlaut Art. 8 Abs. 1 GG: "... haben das Recht, sich ohne Anmeldung ... zu versammeln").

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GEL

gelöscht

2.6.2021, 12:16:00

Hallo, wenn eine

Spontanversammlung

nicht angemeldet wird bzw. werden kann, bestraft der Staat dann diese in irgendeine Form oder wir das dann hingenommen? Oder anders gefragt, reagiert der Staat darauf in irgendeiner Weise? LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.6.2021, 00:50:38

Vielen Dank für Deine berechtigte Frage, Whonoungnanye. Hier sind verschiedene Aspekte zu beachten. Zunächst einmal ist streng zwischen

Spontanversammlung

en und

Eilversammlung

en zu unterscheiden. Während bei

Spontanversammlung

en die Versammlung aus dem Moment heraus geboren wird und eine Anmeldung überhaupt nicht möglich ist, so ist bei

Eilversammlung

en die Anmeldung grundsätzlich durchaus möglich, nur eben nicht mit dem gesetzlich normierten Vorlauf von 48h. Maßnahmen bei fehlender Anmeldung können insofern allenfalls bei

Eilversammlung

en ergriffen werden. Wird eine Versammlung nicht angemeldet, so kann die Versammlungsbehörde diese ausweislich des Wortlautes des Bundesversammlungsgesetzes auflösen (§ 15 Abs. 3 BVersG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Brokdorf-Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81) indes klargestellt, dass eine schematische anwendung der Norm angesichts der enormen Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht in Betracht kommt. Die fehlende Anmeldung berechtigt somit nicht dazu die Versammlung aufzulösen. Vielmehr müssten weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen vorliegen (zB ein unfriedlicher Verlauf). Jetzt könnte man einwenden, dann laufe das Anmeldeerfordernis leer und ist nicht durchsetzbar. Die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung hat für den Veranstalter/Leiter aber strafrechtliche Konsequenzen, da dies mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird (§ 26 Nr. 2 BVersG). Zudem können Veranstalter durchaus ein eigenes Intersse daran haben, dass die Anmeldung erfolgt, zB wenn nur dadurch gewährleistet wird, dass genügend Polizeikräfte organisiert werden, um etwaige Gegendemonstranten im Zaum zu halten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchsteam


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