Eilversammlung
30. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (18.662 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine "Demo gegen D". Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet.
Diesen Fall lösen 96,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eilversammlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
Ja, in der Tat!
2. Eine kurzfristig anberaumte Eilversammlung fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.
Ja!
3. Eine Eilversammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
2.6.2021, 12:16:00
Hallo, wenn eine
Spontanversammlungnicht angemeldet wird bzw. werden kann, bestraft der Staat dann diese in irgendeine Form oder wir das dann hingenommen? Oder anders gefragt, reagiert der Staat darauf in irgendeiner Weise? LG

Lukas_Mengestu
3.6.2021, 00:50:38
Vielen Dank für Deine berechtigte Frage, Whonoungnanye. Hier sind verschiedene Aspekte zu beachten. Zunächst einmal ist streng zwischen
Spontanversammlungen und
Eilversammlungen zu unterscheiden. Während bei
Spontanversammlungen die Versammlung aus dem Moment heraus geboren wird und eine Anmeldung überhaupt nicht möglich ist, so ist bei
Eilversammlungen die Anmeldung grundsätzlich durchaus möglich, nur eben nicht mit dem gesetzlich normierten Vorlauf von 48h. Maßnahmen bei fehlender Anmeldung können insofern allenfalls bei
Eilversammlungen ergriffen werden. Wird eine Versammlung nicht angemeldet, so kann die Versammlungs
behördediese ausweislich des Wortlautes des Bundesversammlungsgesetzes auflösen (§ 15 Abs. 3 BVersG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Brokdorf-Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81) indes klargestellt, dass eine schematische anwendung der Norm angesichts der enormen Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht in Betracht kommt. Die fehlende Anmeldung berechtigt somit nicht dazu die Versammlung aufzulösen. Vielmehr müssten weitere Voraussetzungen für ein Eingreifen vorliegen (zB ein unfriedlicher Verlauf). Jetzt könnte man einwenden, dann laufe das Anmeldeerfordernis leer und ist nicht durchsetzbar. Die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung hat für den Veranstalter/Leiter aber strafrechtliche Konsequenzen, da dies mit
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird (§ 26 Nr. 2 BVersG). Zudem können Veranstalter durchaus ein eigenes Intersse daran haben, dass die Anmeldung erfolgt, zB wenn nur dadurch gewährleistet wird, dass genügend Polizeikräfte organisiert werden, um etwaige Gegendemonstranten im Zaum zu halten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchsteam
Johanna
10.4.2025, 11:30:28
Ist zwar ein alter thread, aber ich habe ein kleines Verständnisproblem: wird mit \ 26 Nr. 2 BVersG nicht komplett Art. 8 I GG widersprochen? Ich verstehe natürlich den Sinn hinter der Anmeldung, aber ich verstehe nicht, wie ich im Fall von Versammlungen ohne Anmeldung sauber argumentieren kann. Damit ist doch dann auch jede
Spontanversammlungstrafbar (Wobei es dort wahrscheinlich schon am Veranstalter scheitert…)? Oder gilt 26 Nr. 2 nur für (eil-)Versammlungen? Das wäre aber wiederum fast eine „Einladung“ Versammlungen lieber gar nicht erst anzumelden?
Jessica
20.5.2025, 16:52:20
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