Eilversammlung

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Nachrichten melden, dass überraschend Diktator D am nächsten Tag in Berlin erwartet wird. Bürger V ist empört und organisiert für den nächsten Morgen eine "Demo gegen D". Die Versammlung verläuft reibungslos, war aber nicht angemeldet.

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Einordnung des Falls

Eilversammlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung setzt voraus, dass die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Ja, in der Tat!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Teilnehmer sowie deren dadurch entstehende innere Verbundenheit sind das Abgrenzungskriterium zur bloßen Ansammlung, die nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt.
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2. Eine kurzfristig anberaumte Eilversammlung fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Ja!

Wie lange im Voraus die Versammlung geplant oder organisiert wurde, ist unerheblich. Dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen selbst Spontanversammlungen, die sich aus einem aktuellen Anlass ungeplant ohne Veranstalter und meist ohne Leiter entwickeln. Folglich sind erst recht auch kurzfristig organisierte Eilversammlungen von der Versammlungsfreiheit geschützt. Dies folgt aus dem offenen Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 GG sowie dem Telos. Eilversammlungen sind in gleicher Weise schutzwürdig wie lang im Voraus geplante Versammlungen.

3. Eine Eilversammlung fällt nur dann in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie angemeldet ist (§ 14 Abs. 1 VersG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eilversammlungen unter freiem Himmel können regelmäßig nicht die Pflicht erfüllen, die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde zu melden (§ 14 Abs. 1 VersG). Dies ist jedoch für den Schutzbereich irrelevant, weil die Anmeldepflicht nicht den Schutzbereich betrifft, sondern Eingriff und Rechtfertigung (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG). Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG erfasst jede Versammlung unabhängig davon, ob sie angemeldet ist (Wortlaut Art. 8 Abs. 1 GG: "... haben das Recht, sich ohne Anmeldung ... zu versammeln").
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