Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Fridays For Future (klassische Demonstration, bei der nach allen Versammlungsbegriffen eine Versammlung gegeben ist)
Fridays For Future (klassische Demonstration, bei der nach allen Versammlungsbegriffen eine Versammlung gegeben ist)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Von der Klimaschutzrede Greta Thunbergs motiviert organisiert A mit ihren Mitschülern regelmäßig die Demonstration „Fridays for Future“, die immer freitags während der Schulzeit auf dem Marktplatz stattfindet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fridays For Future (klassische Demonstration, bei der nach allen Versammlungsbegriffen eine Versammlung gegeben ist)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach dem weiten Versammlungsbegriff, der keine besonderen Anforderungen an den Zweck stellt, erfüllt die von A organisierte Demonstration „Fridays for Future“ die Voraussetzungen einer Versammlung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch nach einem erweiterten Versammlungsbegriff, der eine gemeinsame Meinungsbildung bzw. Meinungsäußerung verlangt, erfüllt die Demonstration die Voraussetzungen einer Versammlung.
Ja!
3. Auch nach dem engen Versammlungsbegriff, der eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgabe voraussetzt, liegt eine Versammlung vor.
Genau, so ist das!
4. Damit der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet ist, bedarf es einer Versammlung.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Edward Hopper
29.6.2022, 21:39:11
Ich dachte das BVerfG vertritt die mittelnde Auffassung, also zwar nicht die weite aber auch nicht die enge Theorie?
Lukas_Mengestu
30.6.2022, 11:17:08
Hallo besserwisser, während in der Vergangenheit (zB Brokdorf-Beschluss = BVerfG NJW 1985, 2395 (2396)) der Schutzbereich noch etwas offener formuliert wurde, vertritt das BVerfG heutzutage klar den engen Versammlungsbegriff (zB BVerfG NVwZ 2022, 324 RdNr. 5: "Art. 8 I GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen"), der deshalb auch so in die Landesversammlungsgesetze übernommen wurde (zB § 2 Abs. 1 VersFG SH). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
JCF
23.9.2023, 21:55:18
Bei dem ersten Erklärungstext ist wohl etwas schiefgelaufen: "Versammlung(1) eine örtliche Zusammenkunft (2) m
ehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen ZweckArt. 8 Abs. 1 GGWelche Anforderungenumstrittenweiteerweiterteenge" [sic!]