Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
29. August 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.
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