Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.
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Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich befindet sich der allgemeine Gerichtsstand für alle Klagen am Wohnsitz des Beklagten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, also in Speyer (§ 29a ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RosalieLinda
30.1.2024, 10:52:13
Wäre hier zusätzlich ein besonderer Gerichtsstand gem. § 20 ZPO in Speyer begründet, sodass wahlweise (§ 35 ZPO) auch dort Klage erhoben werden könnte?
Dogu
5.4.2024, 12:24:47
Wieso? Er hat doch in Speyer einen Wohnsitz und damit einen allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO? Da braucht es keinen § 20 ZPO.
Dogu
6.4.2024, 12:04:03
Never mind. Gerade nochmal den Fall gelesen.
Sebastian Schmitt
29.10.2024, 17:23:52
Hallo @[RosalieLinda](226192), das lässt sich sicherlich gut vertreten! Studierende sind vom Wortlaut des § 20 ZPO ja sogar ausdrücklich erfasst und die Tatsache, dass es hier "nur" um ein Semester geht, dürfte daran nichts ändern. Sofern man annimmt, dass sogar ausländische Saisonarbeiter während der Zeit des Spargelstechens sich für "längere Zeit" in Deutschland aufhalten und daher unter § 20 ZPO fallen (so Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl 2024, § 20 Rn 5), wird man das für den einsemestrigen Aufenthalt unproblematisch ebenfalls annehmen können. Es handelt sich in unserem Fall zuletzt um einen vermögensrechtlichen Anspruch iSd Norm, auch da haben wir also keine Probleme. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Paulah
20.10.2024, 11:57:07
Mir war anhand der Aufgabenstellung nicht klar, dass M ein Zimmer in einer Wohnung gemietet hat, die V selbst bewohnt. Es ist die Rede von einem möblierten Zimmer im Haus des V. In der Wohnanlage, in der ich wohne, werden viele Appartements (also ein Zimmer) möbliert vermietet, um eine höhere Miete nehmen zu können. Vielleicht könntet ihr das konkretisieren. Andernfalls erschiene mir eine Argumentation über § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB logischer als über § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es wird in der Lösung allerdings auch nicht klar, auf welche Vorschrift ihr genau abzielt. Nach der Argumentation ist es § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB, genannt wird § 549 Abs 2 Nr. 1-3 BGB. Da würde sich der Prüfer aber freuen, wenn er sich die Nummer selbst aussuchen darf ;-)