Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsreferendar M aus Heidelberg verbringt ein Semester als „Ergänzungsstudium“ in Speyer. Dazu mietet er in der Nähe der Uni ein möbliertes Zimmer im Haus des V. Da Ms Wohnsitz in Heidelberg verbleibt und er parallel Miete für seine Wohnung dort zahlt, gerät er bei V in Verzug. V will M verklagen.
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Einordnung des Falls
Örtliche Zuständigkeit bei Wohnraum nach § 549 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich befindet sich der allgemeine Gerichtsstand für alle Klagen am Wohnsitz des Beklagten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, also in Speyer (§ 29a ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RosalieLinda
30.1.2024, 10:52:13
Wäre hier zusätzlich ein besonderer Gerichtsstand gem. § 20 ZPO in Speyer begründet, sodass wahlweise (§ 35 ZPO) auch dort Klage erhoben werden könnte?
Dogu
5.4.2024, 12:24:47
Wieso? Er hat doch in Speyer einen Wohnsitz und damit einen allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO? Da braucht es keinen § 20 ZPO.
Dogu
6.4.2024, 12:04:03
Never mind. Gerade nochmal den Fall gelesen.