Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A mietet von der gewerblichen Wohnungsvermieterin W eine Wohnung für den privaten Gebrauch als Familienheim. Maklerin M legt bei Vertragsschluss W und A vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden sollen.
Diesen Fall lösen 76,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Vertrag zwischen A und W handelt es sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vertragsbedingungen sind keine AGB, da sie nicht von einer Vertragspartei, sondern vom Makler M gestellt wurden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das AGB-Recht findet auf die Vertragsbedingungen keine Anwendung, da die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt waren.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
3.7.2023, 01:44:13
Das heißt ich lehne zunächst das Vorliegen von AGB's ab (§ 305 I 1 BGB) um dann anschließend zu sagen nach § 310 III Nr. 2 BGB kommen die entsprechenden AGB Regelungen dennoch zur Anwendung, da Person XY Verbraucher ist. Richtig?

Sambajamba10
5.7.2023, 19:17:09
Nein: Du stellst den Grundsatz an dem jeweiligen Prüfungsschritt dar und sagst, dass eine Ausnahme vorliegen könnte. Dann würde ich inzident kurz den Verbraucherverträge prüfen und dann unter die VSS des §§ 310 subsumieren. Im Ergebnis liegen danach AGBs vor

sy
2.3.2025, 12:32:48
Liebe Community, liebes Team, ich mache gerade ein sehr krauses G
esicht, weil ich eines nicht durchblicken kann. Wenn der §310 III Nr. 1 BGB doch vorsieht, dass AGB vom Unternehmer gestellt gelten sollen und es ja auch im abgebildeten Fall logisch erscheint, dass die AGB, die durch die M vorformuliert worden sind auch für den Vertrag zwischen A und W gelten, so frage ich mich, weshalb konkret dies bei den AGB's von Ebay nicht ebenso gehandhabt wird. Denn Ebay stellt die eigenen AGB den Vertragsparteien zur Verfügung. Diese sind auch vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Vertragspartner werden ja der Verkäufer und der Käufer. Wieso kann man hier nicht über den
310 III BGBdie AGB direkt zum Vertragsgegenstand bzw. Vertragsinhalt machen und muss den Weg des BGH über die Heranziehung zur Auslegung bemühen? Soweit ich mich erinnere, hatte der BGH unter anderem auch damit argumentiert, dass die AGB nicht direkt zwischen V und K einbezogen werden können, weil sie gerade durch einen Dritten, namentlich Ebay gestellt werden. Eben diese Argumentation hat im abgebildeten Fall jedoch zur Annahme berechtigt, die AGB sehr wohl zwischen A und W gelten zu lassen. Ihr seht: i am confused. Über eine juristische Erleuchtung diesbezüglich wäre ich euch sehr dankbar.
Niro95
24.3.2025, 07:45:54
Ich denke das liegt daran, dass bei EBay der Unternehmer der Dritte ist, nicht eine der Vertragsparteien, sodass oft (nicht immer, es gibt auch Unternehmer bei EBay) kein
Verbrauchervertragvorliegt und so die Norm nicht gilt