Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A mietet von der gewerblichen Wohnungsvermieterin W eine Wohnung für den privaten Gebrauch als Familienheim. Maklerin M legt bei Vertragsschluss W und A vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden sollen.
Einordnung des Falls
Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Vertrag zwischen A und W handelt es sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
2. Die Vertragsbedingungen sind keine AGB, da sie nicht von einer Vertragspartei, sondern vom Makler M gestellt wurden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das AGB-Recht findet auf die Vertragsbedingungen keine Anwendung, da die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt waren.
Nein!
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Raphaeljura
3.7.2023, 01:44:13
Das heißt ich lehne zunächst das Vorliegen von AGB's ab (§ 305 I 1 BGB) um dann anschließend zu sagen nach § 310 III Nr. 2 BGB kommen die entsprechenden AGB Regelungen dennoch zur Anwendung, da Person XY Verbraucher ist. Richtig?
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Sambajamba10
5.7.2023, 19:17:09
Nein: Du stellst den Grundsatz an dem jeweiligen Prüfungsschritt dar und sagst, dass eine Ausnahme vorliegen könnte. Dann würde ich inzident kurz den Verbraucherverträge prüfen und dann unter die VSS des §§ 310 subsumieren. Im Ergebnis liegen danach AGBs vor