Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)


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Anwältin A mietet von der gewerblichen Wohnungsvermieterin W eine Wohnung für den privaten Gebrauch als Familienheim. Maklerin M legt bei Vertragsschluss W und A vorformulierte Vertragsbedingungen vor, die nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden sollen.

Einordnung des Falls

Sonderregelungen für Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Vertrag zwischen A und W handelt es sich um einen Verbrauchervertrag (§ 310 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag „zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“(§ 310 Abs. 3 BGB). Diese beiden Begriffe sind in § 14 Abs. 1 BGB und § 13 BGB legaldefiniert. Unternehmer ist jede Person, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer, sofern nur der Vertragszweck ihrer Privatsphäre zuzuordnen ist. A mietet die Wohnung außerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit für den privaten Familiengebrauch und handelt daher als Verbraucher. W handelt in ihrer Tätigkeit als gewerbliche Wohnungsvermieterin und ist damit Unternehmer. Ein Verbrauchervertrag liegt vor.

2. Die Vertragsbedingungen sind keine AGB, da sie nicht von einer Vertragspartei, sondern vom Makler M gestellt wurden.

Nein, das trifft nicht zu!

Damit Vertragsbedingungen AGB darstellen, müssen sie an sich von einer Vertragspartei gestellt werden (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Für Verbraucherverträge trifft § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Sonderregelung, dass Verträge als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt. Die Vertragsbedingungen wurden von Maklerin M und nicht von W gestellt. Solche "Drittbedingungen" gelten nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von Unternehmerin W gestellt, da W nicht nachweisen kann, dass A als Verbraucher die Vertragsbedingungen gestellt hat.

3. Das AGB-Recht findet auf die Vertragsbedingungen keine Anwendung, da die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt waren.

Nein!

Damit Vertragsbedingungen AGB sind, müssen sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, also zur mehrfachen Verwendung bestimmt sein (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Für Verbraucherverträge trifft § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Sonderregelung, dass viele Paragrafen des AGB-Rechts auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen anzuwenden sind, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Die Vertragsbedingungen sollten ausdrücklich nur für den Vertrag zwischen W und A verwendet werden, sodass bloß eine einmalige Verwendungsabsicht vorlag. Da A aber aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestalt nehmen konnte, finden § 305 c Abs. 2, §§ 306, 307-309 BGB des AGB-Rechts trotzdem Anwendung (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

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RAP

Raphaeljura

3.7.2023, 01:44:13

Das heißt ich lehne zunächst das Vorliegen von AGB's ab (§ 305 I 1 BGB) um dann anschließend zu sagen nach § 310 III Nr. 2 BGB kommen die entsprechenden AGB Regelungen dennoch zur Anwendung, da Person XY Verbraucher ist. Richtig?

Sambajamba10

Sambajamba10

5.7.2023, 19:17:09

Nein: Du stellst den Grundsatz an dem jeweiligen Prüfungsschritt dar und sagst, dass eine Ausnahme vorliegen könnte. Dann würde ich inzident kurz den Verbraucherverträge prüfen und dann unter die VSS des §§ 310 subsumieren. Im Ergebnis liegen danach AGBs vor


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