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Vorwirkung von Richtlinien (Kommission ./. Belgien)

Vorwirkung von Richtlinien (Kommission ./. Belgien)

4. April 2025

15 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Richtlinie über Betriebsbeschränkungen an Flughäfen sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 28.09. vor. Drei Monate vor Ablauf der Frist erlässt Mitgliedsstaates B eine Vorschrift, welche die Richtlinie nicht umsetzt, sondern nach einem anderen Ansatz Betriebsbeschränkungen anordnet.

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Einordnung des Falls

Vorwirkung von Richtlinien (Kommission ./. Belgien)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich schon mit ihrem Erlass Regelungswirkung. Mit Erlass der nationalen Regelungen verstößt B daher gegen die Umsetzungspflicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und kann unmittelbar keine Rechte oder Pflichten Einzelner begründen. Vielmehr werden die Inhalte einer Richtlinie erst dann effektiv, wenn sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie war zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift noch nicht umgesetzt und die Umsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen. Den Mitgliedstaaten kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie bzw. die Umsetzungsverpflichtung scheidet daher zu diesem Zeitpunkt aus.
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2. Ein Verbot des Erlasses der nationalen Regelung für B könnte sich aus der Vorwirkung der Richtlinie ergeben.

Ja!

Der EuGH hat die Möglichkeit einer sog. Vorwirkung von Richtlinien grundsätzlich anerkannt. Richtlinien können bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen hervorrufen. Die Rechtswirkungen beschränken sich im Rahmen der Vorwirkung allerdings darauf, den Richtlinienzweck nicht zu gefährden. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, Rechtshandlungen zu unterlassen, die den angestrebten Erfolg der Richtlinie vereiteln können und dazu geeignet sind, die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele ernsthaft in Frage zu stellen. (sog. Frustrationsverbot) .

3. Der Erlass widersprechender Vorschriften vor Ablauf der Umsetzungsfrist stellt immer eine Verletzung des Frustrationsverbots dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vorwirkung von Richtlinien entfaltete keine allgemeine Sperrwirkung in dem Sinne, dass die nationalen Gesetzgeber überhaupt keine widersprechenden Vorschriften erlassen dürfen. Es müssen weitere Umstände dazukommen, um einen Verstoß gegen das Frustrationsverbot zu begründen. Der Erlass der Vorschrift durch den Mitgliedstaat B stellt nicht schon deshalb eine Verletzung des Frustrationsverbot dar, weil die Vorschrift dem Ansatz der Richtlinie widersprecht.

4. Ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot liegt vor, wenn nationale Vorschriften die Erreichung der Ziele vereiteln, welche von der Richtlinie angestrebt werden.

Ja, in der Tat!

Die Rechtswirkungen vor Ablauf der Umsetzungsfrist beschränken sich darauf, dass die Mitgliedstaaten Rechtshandlungen zu unterlassen haben, die den angestrebten Erfolg der Richtlinie vereiteln können und dazu geeignet sind, die in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziele in Frage zu stellen. Eine Vermutung für einen Verstoß gegen das Frustrationsverbot besteht, wenn die nationale Vorschrift eine endgültige und vollständige Umsetzung der Richtlinie darstellt.

5. Neben der Reduzierung des Fluglärms dient die Richtlinie über Betriebsbeschränkungen an Flughäfen dazu, einheitliche Betriebsbeschränkungen in der ganzen Gemeinschaft einzuführen. Steht die nationale Vorschrift mit diesen beiden Zielen im Einklang?

Nein!

Das Ziel den Fluglärm zu reduzieren, um so die schädlichen Folgen für Personen zu verringern, vereitelt Mitgliedstaat B durch seine Vorschrift nicht. Darüber hinaus hat die Richtlinie aber zum Ziel, einheitliche Betriebsbeschränkungen in der gesamten Gemeinschaft einzuführen. Die Erreichung dieses Ziels wird durch die Vorschrift des Mitgliedstaates B verhindert.

6. Mitgliedstaat B verletzt das Frustrationsverbot durch den Erlass der Vorschrift kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist.

Genau, so ist das!

Die nationale Vorschrift stellt sich als endgültige und vollständige Umsetzung der Richtlinie dar. Allerdings kann die Vorschrift das Ziel der Verbesserung des Lärmschutzes nicht in richtlinienkonformer Weise erreichen. Der Erlass der richtlinienwidrigen Vorschrift kurz vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist ist daher geeignet, die Erreichung der Ziele der Richtlinie ernstlich in Frage zu stellen. Ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot liegt daher vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Trowa Barton

Trowa Barton

11.2.2023, 15:42:13

Die vorletzte Frage lässt sich aus dem SV nur im Bezug auf die Vereinheitlichung in der Union beantworten. Laut Sachverhalt wird nur anderweitig geregelt, aber nicht erklärt in welcher Art und welchem Maß.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 16:05:24

Hallo Trowa Barton, tatsächlich ist das auch die gesamte Information auf die es ankommt. Wichtig ist, dass eine andere Regelung als die Richtlinie vorsieht, erlassen wird. Somit liegt ein Umsetzungsdefizit oder sogar ein Umsetzungsausfall vor. Für die Frustration ist relevant, zu welchem Zeitpunkt dies geschieht - also wie realistisch dies die "endgültige" Regelung bis Ablauf der Umsetzungsfrist darstellt. Wenn ganz zu Beginn der Frist ein Regelung erlassen wird, die sich dem Richtlinienziel nur annähert kann nicht davon gesprochen werden, dass dadurch die Umsetzung der Richtlinie insgesamt gefährdet wird. Dies ist bei wenigen Monaten/Wochen etwas anderes. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ASA

asanzseg

27.4.2023, 11:16:06

Aus dem Sachverhalt vor allem wenn man die letzten Kapiteln auch bearbeitet hat, wird nicht klar, ob der Mitgliedstaat durch den Erlass der Regelung tatsächlich ein Umsetzungswille hatte, oder ob er vor der Umsetzung noch eine Regelung erlässt die der Richtlinie zuwiderläuft, um dann bis zur Umsetzungsfrist eine die RiL umsetzende Regelung zu treffen (siehe Waldrodungsfall.)@[Nora Mommsen](178057) in deiner Erläuterung wird erst klar, dass eine Frustration auch eine zeitliche Komponente trägt. Weder in diesem noch in den letzten Fällen wurde dies deutlich. Es war lediglich von einem dem Zweck der RiL zuwiderlaufende Vorschrift/Handlung (Fallrodung) gesprochen.

JURA

Jurasöhnchen

19.11.2024, 13:15:17

Schließe mich der Kritik des unklaren Sachverhaltes an. Hoffentlich wird dieses Kapitel bald überarbeitet...

Tim

Tim

4.2.2025, 18:55:14

In der Aufgabe wird folgende Verteilungshinweis erteilt: „Eine Vermutung für einen Verstoß gegen das

Frustrationsverbot

besteht, wenn die nationale Vorschrift eine endgültige und vollständige Umsetzung der Richtlinie darstellt.“ Entweder ich stehe gerade auf dem Schlauch, oder dieser Satz, der zum Ende auch noch einmal ähnlich fällt, macht keinen Sinn. Die Umsetzung der Richtlinie kann doch gerade kein Verstoß gegen ebendiese sein?

REALE

realestateemily

13.2.2025, 18:23:08

In der 5 Frage im 1. Satz ist leider das Komma zu viel.

LELEE

Leo Lee

14.2.2025, 03:43:56

Hallo realestateemily, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

rübi

rübi

18.2.2025, 20:08:38

Welche Maßnahmen kann die EU hiergegen ergreifen? Ein Vertragsverletzungsverfahren?


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