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Grundfall

4. Mai 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die EU erlässt eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Lebensräume. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2019 vor. Im März wird in der Bundesrepublik ein Gebiet gerodet, welches nach der Richtlinie als Naturschutzgebiet einzustufen ist.

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Die Richtlinie über Betriebsbeschränkungen an Flughäfen sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 28.09. vor. Drei Monate vor Ablauf der Frist erlässt Mitgliedsstaates B eine Vorschrift, welche die Richtlinie nicht umsetzt, sondern nach einem anderen Ansatz Betriebsbeschränkungen anordnet.

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„Mangold“

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.

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