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Jurafuchs

Die EU erlässt eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Lebensräume. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2019 vor. Im März wird in der Bundesrepublik ein Gebiet gerodet, welches nach der Richtlinie als Naturschutzgebiet einzustufen ist.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.

Genau, so ist das!

Der Richtlinie liegt ein zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. Auf der ersten Stufe wird die Richtlinie erlassen und richtet sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten. Auf der zweiten Stufe müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt primärrechtlich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV und sekundärrechtlich ist die Pflicht in der Richtlinie selbst festgelegt. Mitgliedstaat K ist als Adressat der Richtlinie verpflichtet die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

2. Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich schon mit ihrem Erlass unmittelbare Regelungswirkung. Die Rodung im März stellt daher ein Verstoß gegen die Richtlinie dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und kann unmittelbar keine Rechte oder Pflichten Einzelner begründen. Vielmehr werden die Inhalte einer Richtlinie erst dann effektiv, wenn sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie war im März noch nicht umgesetzt und die Umsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Richtlinie vor.

3. Den Mitgliedstaaten kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen, obwohl sie die Richtlinie schon vorher umsetzen könnten.

Nein!

Den Mitgliedstaaten kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen. Die Mitgliedstaaten steht im Rahmen der Umsetzungsfrist das Recht zu, den Zeitpunkt der Umsetzungsmaßnahme zu wählen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie bzw. die Umsetzungsverpflichtung vor Ablauf der Richtlinie scheidet daher aus.

4. Die Rodung des Waldes im März 2019 stellt ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot dar.

Genau, so ist das!

Die Richtlinie entfaltet vorliegend insoweit Vorwirkung, als sie darauf gerichtet ist, dass schutzwürdige Gebiete weder zerstört oder anderweitig beeinträchtigt werden, bevor sie durch die Umsetzung der Richtlinie durch nationales Recht unter Schutz gestellt werden können. Die Rodung und damit die Vernichtung des Schutzgebietes, stellt eine Maßnahme dar, die den angestrebten Erfolg der Richtlinie vereiteln könnte. Damit verstößt die Vornahme der Rodung gegen das Frustrationsverbot.

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