Grundfall
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die EU erlässt eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Lebensräume. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2019 vor. Im März wird in der Bundesrepublik ein Gebiet gerodet, welches nach der Richtlinie als Naturschutzgebiet einzustufen ist.
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Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich schon mit ihrem Erlass unmittelbare Regelungswirkung. Die Rodung im März stellt daher ein Verstoß gegen die Richtlinie dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Den Mitgliedstaaten kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen, obwohl sie die Richtlinie schon vorher umsetzen könnten.
Nein!
4. Die Rodung des Waldes im März 2019 stellt ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot dar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HarveySpecter007
17.4.2022, 14:39:03
Hier und da fehlt es an Erklärungen und leider sind auch viele Rechtschreibfehler im gesamten Bereich „Europarecht“ vorhanden. Bitte ergänzen und ändern!

Lukas_Mengestu
20.4.2022, 13:02:00
Vielen Dank für den Hinweis, HarveySpecter. Das schauen wir uns gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
13.11.2022, 23:56:13

Nora Mommsen
4.7.2023, 10:30:21
Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen das
Frustrationsverbotso kann der Europäische Gerichtshof dies im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 ff.
AEUV) feststellen. Bei der ersten Befassung mit der Thematik kann der EuGH lediglich den Verstoß feststellen und Maßnahmen zur Behebung vorschlagen. Werden diese nicht umgesetzt kann der EuGH ein zweites Mal angerufen werden dazu. Bei der zweiten Befassung besteht die Möglichkeit finanzieller Sanktionen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
4.5.2024, 15:02:51
Ist das Verbot ein Ausfluss des "effet utile"-Grundsatzes?

Whale
5.6.2024, 13:40:41
Ne, aus dem Loyalitätsprinzip, Art. 4 III EUV. Effektiv umgesetzt werden kann die Richtlinie ja trotzdem noch in ein paar Wochen/Monaten
Clara.annie
28.1.2025, 15:21:20
Ist Art. 4 III nicht die Verankerung des Effet utile?
Dogu
28.1.2025, 16:30:29
@[Clara.annie](282611) Ja, die Aussage hat mich auch verwirrt. :D

Whale
11.6.2024, 11:11:23
Hi, besteht eurer Meinung nach hier ein Unterschied. Zum einen soll die potenzielle Gefährdung nicht ausreichen, falls noch ausreichend Zeit ist, die Richtlinie umzusetzen, vorausgesetzt die vorgenommene Maßnahme, die zur potenziellen Gefährdung führt, hat keinen endgültigen Charakter. Andererseits sagt der EuGH im Fall "Kommission gegen Belgien" (C-463/00), dass nationale Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele einer Richtlinie gefährden, gegen das EU-Recht verstoßen. Der EuGH betonte hier, dass selbst eine potenzielle Gefährdung der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts unzulässig ist. Ich bin verwirrt.

Cosmonaut
6.2.2025, 15:53:33
Allgemein: Herleitung Das
Frustrationsverbotist ein völker- und europarechtlicher Grundsatz, welcher dem Ziel und Zweck eines Vertrages (oder einer Richtlinie der EU) zuwiderlaufende Maßnahmen einer Vertragspartei verhindern soll. Dabei entfaltet das Verbot seine Wirksamkeit auf völkerrechtlicher Ebene VOR der Ratifikation des Vertrages bzw. VOR dem Inkrafttreten der RL / Ablauf der Frist. Im Rahmen des Europarechtes wurde dieses Prinzip aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) abgeleitet und auf den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EG-Richtlinie bezogen. Es basiert auf dem Gedanken, Zuwiderhandlungen gegen das eigene frühere Verhalten zu verbieten (= venire contra factum proprium). Europarecht: Effet Utile Die Mitgliedstaaten der EU müssen während der ihnen eingeräumten Frist zur Umsetzung einer RL in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen - ebenso dürfen keine entsprechenden
Realakte vollzogen werden (Rodung eines später geschützten Waldes). Sie dürfen daher während dieser Frist keine Vorschriften erlassen, die zwar dasselbe Ziel verfolgen, aber die Einführung einheitlicher Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft verhindern. Diesen Grundsatz leitet der EuGH aus Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV und Art. 288 Abs. 3
AEUVher. Sanktion: Art. 258
AEUVVerstößt ein Mitgliedstaat gegen das
Frustrationsverbot, kann gegen ihn demnach ein Vertragsverletzungsverfahren geführt werden. Die durch den Mitgliedstaat erlassene Vorschrift ist, nach durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht bestätigter Auffassung, innerstaatlich unanwendbar. Quelle: u.a. Wikipedia