Grundfall

4. April 2025

12 Kommentare

4,7(15.314 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die EU erlässt eine Richtlinie zum Schutz natürlicher Lebensräume. Die Richtlinie sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 30.06.2019 vor. Im März wird in der Bundesrepublik ein Gebiet gerodet, welches nach der Richtlinie als Naturschutzgebiet einzustufen ist.

Diesen Fall lösen 71,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.

Genau, so ist das!

Der Richtlinie liegt ein zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. Auf der ersten Stufe wird die Richtlinie erlassen und richtet sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten. Auf der zweiten Stufe müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt primärrechtlich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV und sekundärrechtlich ist die Pflicht in der Richtlinie selbst festgelegt. Mitgliedstaat K ist als Adressat der Richtlinie verpflichtet die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich schon mit ihrem Erlass unmittelbare Regelungswirkung. Die Rodung im März stellt daher ein Verstoß gegen die Richtlinie dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Richtlinie entfaltet grundsätzlich keine direkte Wirkung im innerstaatlichen Recht und kann unmittelbar keine Rechte oder Pflichten Einzelner begründen. Vielmehr werden die Inhalte einer Richtlinie erst dann effektiv, wenn sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie war im März noch nicht umgesetzt und die Umsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Richtlinie vor.

3. Den Mitgliedstaaten kann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen, obwohl sie die Richtlinie schon vorher umsetzen könnten.

Nein!

Den Mitgliedstaaten kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Umsetzungsfrist ausschöpfen. Die Mitgliedstaaten steht im Rahmen der Umsetzungsfrist das Recht zu, den Zeitpunkt der Umsetzungsmaßnahme zu wählen. Ein Verstoß gegen die Richtlinie bzw. die Umsetzungsverpflichtung vor Ablauf der Richtlinie scheidet daher aus.

4. Die Rodung des Waldes im März 2019 stellt ein Verstoß gegen das Frustrationsverbot dar.

Genau, so ist das!

Die Richtlinie entfaltet vorliegend insoweit Vorwirkung, als sie darauf gerichtet ist, dass schutzwürdige Gebiete weder zerstört oder anderweitig beeinträchtigt werden, bevor sie durch die Umsetzung der Richtlinie durch nationales Recht unter Schutz gestellt werden können. Die Rodung und damit die Vernichtung des Schutzgebietes, stellt eine Maßnahme dar, die den angestrebten Erfolg der Richtlinie vereiteln könnte. Damit verstößt die Vornahme der Rodung gegen das Frustrationsverbot.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HarveySpecter007

HarveySpecter007

17.4.2022, 14:39:03

Hier und da fehlt es an Erklärungen und leider sind auch viele Rechtschreibfehler im gesamten Bereich „Europarecht“ vorhanden. Bitte ergänzen und ändern!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 13:02:00

Vielen Dank für den Hinweis, HarveySpecter. Das schauen wir uns gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

13.11.2022, 23:56:13

Mir war das

Frustrationsverbot

bisher unbekannt, was ist jetzt die genaue Folge des Verstoßes?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.7.2023, 10:30:21

Hallo Blotgrim, danke für deine Frage. Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen das

Frustrationsverbot

so kann der Europäische Gerichtshof dies im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 ff.

AEUV

) feststellen. Bei der ersten Befassung mit der Thematik kann der EuGH lediglich den Verstoß feststellen und Maßnahmen zur Behebung vorschlagen. Werden diese nicht umgesetzt kann der EuGH ein zweites Mal angerufen werden dazu. Bei der zweiten Befassung besteht die Möglichkeit finanzieller Sanktionen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

4.5.2024, 15:02:51

Ist das Verbot ein Ausfluss des "effet utile"-Grundsatzes?

Whale

Whale

5.6.2024, 13:40:41

Ne, aus dem Loyalitätsprinzip, Art. 4 III EUV. Effektiv umgesetzt werden kann die Richtlinie ja trotzdem noch in ein paar Wochen/Monaten

CLA

Clara.annie

28.1.2025, 15:21:20

Ist Art. 4 III nicht die Verankerung des Effet utile?

Dogu

Dogu

28.1.2025, 16:30:29

@[Clara.annie](282611) Ja, die Aussage hat mich auch verwirrt. :D

Whale

Whale

11.6.2024, 11:11:23

Hi, besteht eurer Meinung nach hier ein Unterschied. Zum einen soll die potenzielle Gefährdung nicht ausreichen, falls noch ausreichend Zeit ist, die Richtlinie umzusetzen, vorausgesetzt die vorgenommene Maßnahme, die zur potenziellen Gefährdung führt, hat keinen endgültigen Charakter. Andererseits sagt der EuGH im Fall "Kommission gegen Belgien" (C-463/00), dass nationale Maßnahmen, die die Erreichung der Ziele einer Richtlinie gefährden, gegen das EU-Recht verstoßen. Der EuGH betonte hier, dass selbst eine potenzielle Gefährdung der vollen Wirksamkeit des EU-Rechts unzulässig ist. Ich bin verwirrt.

Cosmonaut

Cosmonaut

6.2.2025, 15:53:33

Allgemein: Herleitung Das

Frustrationsverbot

ist ein völker- und europarechtlicher Grundsatz, welcher dem Ziel und Zweck eines Vertrages (oder einer Richtlinie der EU) zuwiderlaufende Maßnahmen einer Vertragspartei verhindern soll. Dabei entfaltet das Verbot seine Wirksamkeit auf völkerrechtlicher Ebene VOR der Ratifikation des Vertrages bzw. VOR dem Inkrafttreten der RL / Ablauf der Frist. Im Rahmen des Europarechtes wurde dieses Prinzip aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) abgeleitet und auf den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer EG-Richtlinie bezogen. Es basiert auf dem Gedanken, Zuwiderhandlungen gegen das eigene frühere Verhalten zu verbieten (= venire contra factum proprium). Europarecht: Effet Utile Die Mitgliedstaaten der EU müssen während der ihnen eingeräumten Frist zur Umsetzung einer RL in nationales Recht den Erlass von Vorschriften unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen - ebenso dürfen keine entsprechenden

Realakt

e vollzogen werden (Rodung eines später geschützten Waldes). Sie dürfen daher während dieser Frist keine Vorschriften erlassen, die zwar dasselbe Ziel verfolgen, aber die Einführung einheitlicher Bestimmungen in der gesamten Gemeinschaft verhindern. Diesen Grundsatz leitet der EuGH aus Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 EUV und Art. 288 Abs. 3

AEUV

her. Sanktion: Art. 258

AEUV

Verstößt ein Mitgliedstaat gegen das

Frustrationsverbot

, kann gegen ihn demnach ein Vertragsverletzungsverfahren geführt werden. Die durch den Mitgliedstaat erlassene Vorschrift ist, nach durch den Europäischen Gerichtshof noch nicht bestätigter Auffassung, innerstaatlich unanwendbar. Quelle: u.a. Wikipedia


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen