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Grundfall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Vorwirkung von Richtlinien (Kommission ./. Belgien)
Die Richtlinie über Betriebsbeschränkungen an Flughäfen sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 28.09. vor. Drei Monate vor Ablauf der Frist erlässt Mitgliedsstaat B eine Vorschrift, welche die Richtlinie nicht umsetzt, sondern nach einem anderen Ansatz Betriebsbeschränkungen anordnet.

„Mangold“
Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie gegen Altersdiskriminierung ist abgelaufen. Deutschland hat jedoch eine Zusatzfrist in Anspruch genommen. Der 56-Jährige M wird ohne sachliche Begründung befristet angestellt. Dies ist gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG für Personen ab 52 Jahren zulässig.