Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433 BGB)


Was versteht man unter einem „Kaufvertrag mit Montageverpflichtung“ (§ 433 BGB)?

Ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung liegt vor, wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Leistung auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz (kaufrechtliches Element) liegt. Liegt der Schwerpunkt auf der Montage- und Bauleistung (werkrechtliches Element), handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB).

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