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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind Gesellschafter der A & B KG und als solche im Grundbuch eingetragen. Nach dem Ausscheiden des B aus der Gesellschaft will A ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen an C veräußern.

Einordnung des Falls

Grundbuch und Gesamtrechtsnachfolge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch nach Ausscheiden des B aus der A & B KG besteht die Gesellschaft weiter.

Nein!

Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft führt grundsätzlich zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft. In diesem Fall geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter kraft Gesetz über. Insofern findet eine Anwachsung statt.

2. Eine Eintragung im Grundbuch setzt die Voreintragung des Verfügenden voraus.

Genau, so ist das!

Für den Pflichtstoff der juristischen Examina sind in der GBO insbesondere die „9-er“ Normen relevant, nämlich: § 39 Abs. 1 GBO – Grundsatz der Voreintragung, eine Eintragung soll danach nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht betroffen ist, bereits eingetragen ist. § 29 Abs. 1 GBO – die Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn Eintragungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (das ist der Grund, weswegen die Auflassung in der Praxis öffentlich beglaubigt wird; § 925 Abs. 1 BGB erfordert das nicht!) § 19 Abs. 1 GBO – die Eintragung setzt die Bewilligung desjenigen, dessen Recht betroffen ist, voraus § 20 GBO – bei der Auflassung setzt die Eintragung die Einigung der Parteien (in der Form des § 29 Abs. 1 GBO) voraus.

3. Vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO besteht für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge eine Ausnahme.

Ja, in der Tat!

Die Rede ist von § 40 Abs. 1 GBO. Nach seinem Wortlaut erfasst dieser nur die Gesamtrechtsnachfolge im Fall des Erbganges. BGH: Eine vergleichbare Gesamtrechtsnachfolge sei auch im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft gegeben. Nach allgemeinen Grundsätzen trete auch in diesem Fall eine liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft ein. Somit bestehe strukturell eine Situation, die der mit dem Erbfall verbundenen Universalsukzession vergleichbar sei. Das mit § 40 Abs. 1 GBO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, den Parteien unnötige Kosten durch Voreintragung zu ersparen, weil die Voreintragung weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten ist, rechtfertige die entsprechende Anwendung der Vorschrift (BGH, RdNr. 8f.).

4. Eine Grundbucheintragung des C konnte auch ohne Voreintragung des A erfolgen (§ 40 Abs. 1 GBO analog).

Ja!

Sofern die Auflassung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist, liegt eine Einigung (§ 20 GBO) vor. A selbst kann die Eintragung Bewilligen (§ 19 GBO), ausnahmsweise bedarf es einer Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO) wegen der Ausnahmeregel des § 40 GBO nicht.

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