Grundbuch und Gesamtrechtsnachfolge
18. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A und B sind Gesellschafter der A & B KG und als solche im Grundbuch eingetragen. Nach dem Ausscheiden des B aus der Gesellschaft will A ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen an C veräußern.
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Einordnung des Falls
Grundbuch und Gesamtrechtsnachfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch nach Ausscheiden des B aus der A & B KG besteht die Gesellschaft weiter.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Eintragung im Grundbuch setzt die Voreintragung des Verfügenden voraus.
Genau, so ist das!
3. Vom Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO besteht für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge eine Ausnahme.
Ja, in der Tat!
4. Eine Grundbucheintragung des C konnte auch ohne Voreintragung des A erfolgen (§ 40 Abs. 1 GBO analog).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Major Tom(as)
28.1.2025, 10:52:59
Liebes Jurafuchs-Team, Mir fehlt hier bei der letzten Aufgabe eine Begründung der Analogie - müsste man doch in der Klausur erst die planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage darstellen. Dies war schließlich zwischen OLG und BGH auch "umstritten" und ich persönlich finde es auch nicht "offensichtlich". Zudem fände ich es hilfreich, wenn folgender Teil des Urteils: "nach allgemeiner Auffassung in anderen Fällen einer (in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen) erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden ist. Anerkannt sind insoweit der Anfall des Vereins- oder Stiftungsvermögens an den Fiskus nach §§ 46, 88 BGB, der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, der Über-gang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum aufgrund der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft oder Eigentumsübergänge nach § 2 Abs. 2 BImAG" als Vertiefung eingefügt würde. Wäre es als Drittes außerdem möglich, den § 712a I 2 BGB (i.V.m. §§ 161 II, 105 III HGB) als Norm einzufügen? (Ihr schreibt nur "Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes", aber nicht kraft welchen Gesetzes) Sorry, das ist viel, ich fand die Aufgabe so aber nicht der doch umfassenden BGH-Begründung entsprechend und habe dies zum Verständnis noch zusätzlich gebraucht - was grds. bei Jurafuchs ja nicht der Regelfall ist :) Danke und LGs!